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Madrid, 6.08.2010: Die spanische Regierung erhöht die Kontrolle bei der Förderung von Solaranlagen. Die Nationale Energiekommission (CNE) hatte festgestellt, dass viele Anlagen in der Vergangenheit von der Einspeisevergütung nach dem Königlichen Dekret 661/2007 profitiert haben, obwohl sie bis zum Stichtag 30. September 2008 nicht über die dafür notwendigen Voraussetzungen verfügten. Nach dem heute in Kraft getretenen Königlichen Dekret 1003/2010 müssen die Betreiber nun innerhalb von zwei Monaten nachweisen, dass sie in der Lage sind, Energie zu produzieren. Ist dies nicht der Fall, drohen Sanktionen bis hin zum Verlust der Förderung.

„Die spanische Regierung macht mit dem lange diskutierten Vorhaben ernst, den aus ihrer Sicht betriebenen Missbrauch bei der Förderung von Solarstrom zu unterbinden“, erklärt Rechtsanwalt Georg Abegg von der internationalen Wirtschaftskanzlei Rödl & Partner in Madrid. „Problematisch ist, dass viele Anlagen durch regionale Sonderregelungen ins Register förderwürdiger Projekte eingetragen wurden, weil die Regionen im Wettbewerb keine Investoren verlieren wollten. Wir rechnen damit, dass viele Betreiber gegen die jetzt verabschiedeten Maßnahmen klagen werden. Denn sie genießen Vertrauensschutz.“

Das heute veröffentlichte Dekret betrifft alle Anlagen, die nach den Königlichen Dekreten 661/2007 und 1578/2008 gefördert werden. Es sieht vor, dass Betreiber von Photovoltaikanlagen auf Aufforderung des Industrieministeriums innerhalb einer zweimonatigen Frist nachweisen müssen, dass sie über die zur Energieproduktion erforderliche, technische Ausstattung verfügen. Es wird dabei auch geprüft, ob die Anzahl der erworbenen und der tatsächlich importierten Module übereinstimmt. Dafür wird die von den Betreibern der Anlagen angegebene Anzahl der installierten Module mit den Unterlagen der Steuer- und Zollbehörden abgeglichen.

Der Behörde sind im Falle einer Beanstandung folgende Unterlagen vorzulegen:

»    Rechnungen und Lieferscheine der jeweiligen Solarmodule, Wechselrichter und Nachführungssysteme, sowie die Identifikation der installierten Module.
»    Im Falle von importierten Modulen zusätzlich die Zollbescheinigung (Documento Único Administrativo de Aduanas.
»    Ein von einem autorisierten Installateur ausgestelltes Zertifikat
»    Das Zertifikat über die Fertigstellung der Bauarbeiten (Certificado Final de Obra).
»    Der Katasternachweis über den Standort der Anlage.


Zu Nachweiszwecken kann der in das Verteilernetz eingespeiste Strom für die installierte Gesamtleistung berücksichtigt werden. Bei Anlagen, die dem Königlichen Dekret 1578/2008 unterworfen sind, wird außerdem verlangt, dass der Nachweis über den Besitz der vorbezeichneten Ausrüstung spätestens bis zum Datum der endgültigen Eintragung im Verwaltungsregister für Stromerzeugungsanlagen im besonderen Vergütungssystem (RIPRE) geführt wird, sowie der Nachweis, dass bereits mit dem Stromverkauf begonnen worden ist.

Sind die Betreiber nicht in der Lage, die erforderlichen Nachweise zu erbringen, stellt die CNE einstweilen die Zahlung der Vergütung ein und das Industrieministerium leitet ein Anhörungsverfahren ein. Wird festgestellt, dass das besondere Vergütungssystem nicht hätte für die Anlage angewendet werden dürfen, müssen ungerechtfertigt bezogene Förderbeträge zuzüglich Verzugszinsen zurückerstattet werden. Zusätzlich können entsprechende verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen angeordnet werden.

Die Anlage wird dann in das neue, eigens hierzu eingerichtete Register für besondere Energiesysteme ohne Vergütung (Registro de régimen especial sin retribución) eingetragen. Der Betreiber kann am Vergütungszuweisungsverfahren des Königlichen Dekret 1578/2008 teilnehmen, dabei kommt es zu deren Einordnung auf das Datum der Eintragung im vorgenannten Register für besondere Energiesysteme ohne Vergütung an.

Das neue Königliche Dekret regelt auch den Fall der Anlageninhaber, die zum vorgenannten Zeitpunkt nicht über die nötigen Gerätschaften bzw. die notwendige Ausrüstung für einen normalen Betrieb der Anlage verfügten. Diese können binnen zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses neuen Königlichen Dekrets, also bis zum 6. Oktober 2010, auf den ihnen zugewiesenen Tarif freiwillig verzichten. Mit dem Verzicht erhalten die Anlagen den Fördertarif der ersten Vergaberunde gemäß dem Königlichen Dekret 1578/2008. Dies bedeutet:

»    für Dachanlagen mit einer Leistung von bis zu 20 kW oder weniger: 34                Cent/kWh.
»    für Dachanlagen mit einer Leistung von mehr als 20 kW und für                           Bodenanlagen: 32 Cent/kWh.

„Das neue Königliche Dekret ändert nichts an der hohen Attraktivität des Standorts Spanien für Investitionen im Solarbereich“, betont Rechtsanwalt Abegg. „Das jetzt vorgestellte Verfahren wird es den meisten Betreibern ermöglichen, ihre Förderungswürdigkeit nachzuweisen. Und damit herrscht auch endlich Rechtssicherheit. Aber wir befürchten auch viele Klagen gegen die Regionalbehörden. Es wäre wünschenswert gewesen, viel früher und entschiedener gegen regionale Sonderwege vorzugehen.“