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Madrid, 2.08.2010: Die spanische Regierung plant, die Förderung der Solarenergie in Spanien neu zu gestalten. Nach Rödl & Partner vorliegenden, nicht amtlichen Informationen wird die Einspeisevergütung deutlich gesenkt. Anlagen, die bis Ende September 2008 nicht fertiggestellt waren und noch keine Energie ins Netz eingespeist hatten, sollen keine Förderung mehr erhalten.

„Die Solarindustrie steht in Spanien vor einem Wendepunkt“, erklärt Rechtsanwalt Georg Abegg von der internationalen Wirtschaftskanzlei Rödl & Partner in Madrid. „Wichtig ist, dass rückwirkende Kürzungen der Solarförderung weitgehend vom Tisch sind. Aber mit der Abschmelzung der Einspeisevergütung für großflächige Freilandanlagen dürfte der Trend weiter zu integrierten Dachanlagen gehen. Strategische Investoren müssen jetzt umdenken. Aber Spanien bleibt auch nach der Reform ein hoch attraktiver Investitionsstandort im Solarbereich“, so Abegg. „Wer effiziente Anlagen betreibt, wird auch zukünftig profitieren.“

Für die zukünftigen Projekte, deren Tarif noch nicht zugewiesen worden ist, wird mit einer Abschmelzung der Förderung von 45 Prozent für Freilandbereich, von 25 Prozent für große Dachanlagen und von 5 Prozent für kleine Dachanlagen gerechnet. Ziel der Regierung ist es dabei, den Preis für Solarstrom dem Endverbraucherstrompreis anzunähern.

Mit großer Spannung war eine Entscheidung in der Frage erwartet worden, wie mit Anlagen umgegangen werden sollte, die eine Einspeisevergütung nach den RD 661 erhalten, allerdings bis Ende September 2008 weder fertiggestellt noch Energie in das Netz eingespeist hatten. Ein bisher unveröffentlichtes Königliches Dekret vom 30.7.2010 sieht nach Rödl & Partner vorliegenden Informationen vor, dass die Betreiber keine Vergütung mehr erhalten werden. Allerdings wirft dieses Vorgehen komplexe rechtliche Fragen auf, da in die Regelungskompetenz der autonomen Gebietskörperschaften eingegriffen wird.

„Wir gehen davon aus, dass eine solche Regelung zahlreiche Klagen provozieren dürfte“, betont Abegg. „Es könnten hier erhebliche Schadensersatzansprüche auf die betroffenen Regionen zukommen, weil sich die Investoren trotz verspäteter Anmeldung bisher auf die Gültigkeit regionaler Sonderregelungen verlassen haben.“

Vorgesehen ist auch eine wichtige neue Regelung, dass es zukünftig nicht zu einem substanziellen Aktionärswechsel oder Wechsel des Inhabers der Lizenz während der Beantragungs-Bauphase und bis zu 24 Monate nach Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage kommen darf. „Die meisten Projekte, die von der Abschmelzung der Tarife betroffen sind, wurden entweder schon teuer gekauft oder können nur durch den Einsatz von anderen Technologien wirtschaftlich sinnvoll verwirklicht werden. Wenn die spanische Regierung diese Anlagen nicht gefährden will, sollte hier eine flexiblere Lösung gefunden werden“, betont Rechtsanwalt Abegg.