| 05.08.2010 | - Faktoren für den Erfolg eines kommunalen Krankenhauses
- Freizeitausgleich von Bereitschaftsdienstzeiten von Ärzten kann in der gesetzlichen Ruhezeit erfolgen
- Bundesarbeitsgericht gibt den Grundsatz der Tarifeinheit auf.
- Gegenwert bei Ausscheiden aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist rechtswidrig
- Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pfl egeheime, etc.: Auch körperschaftssteuerpflichtige Tätigkeiten können gewerbesteuerfrei gem. § 3 Nr. 20 GewStG sein
- Vergütung für den Rufbereitschaftsdienst eines Arztes ist nicht steuerfrei
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