Alles Umsatzerlöse? Änderungen in der GuV durch das BilRUG

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zuletzt aktualisiert am 12. Juli 2018
 
Vor etwa 2 Jahren trat das Bilanzrichtlinienumsetzungsgesetz (BilRUG) in Kraft, das für alle Unternehmen ab dem 1. Januar 2016 verpflichtend anzuwenden war. Die Änderungen betrafen u.a. den Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung. Durch BilRUG wurden die Umsatzerlöse neu definiert sowie außerordentliche Aufwendungen und Erträge nicht mehr separat in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen.
 

 

Definition der Umsatzerlöse nach BilRUG

Die Definition nach BilRUG löst sich von der zuvor geltenden Abgrenzung der Umsatzerlöse. Vor Inkrafttreten des BilRUG waren Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft typischen Erzeugnissen und Waren sowie aus von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft typischen Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer als Umsatzerlöse auszuweisen. Die Altregelung stellte bei der Abgrenzung der Umsatzerlöse somit auf typische Geschäfte innerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ab. 
 

In der Fassung nach BilRUG werden Umsatzerlöse als Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Gesellschaft nach Abzug der Erlösschmälerungen, der Umsatzsteuer und sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern definiert.
 

Nach BilRUG sind sämtliche Erlöse aus Produkten und Dienstleistungen als Umsatzerlöse zu erfassen. Aufgrund dessen waren Umgliederungen von zuvor unter den sonstigen betrieblichen Erträgen ausgewiesenen Erlösen aus Nebentätigkeiten (z.B. Verwaltungskostenumlagen von Konzernunternehmen, Kantinenerlöse, Schrottverkäufe, Verleih von Arbeitskräften etc.) in die Umsatzerlöse erforderlich.
 

Zu Abgrenzungsschwierigkeiten kann es insbesondere bei der Definition von Produkten und Dienstleistungen kommen. Handelt es sich etwa bei der Veräußerung einer zuvor selbst erstellten und eigengenutzten Anlage um den Verkauf eines Produkts, der zu einem Ausweis als Umsatzerlös führt, oder nicht? Zudem ergeben sich auch Auswirkungen für das Controlling, da die Neudefinition zu einer Verzerrung von umsatzbezogenen Kennzahlen führen kann. Konsequent und sachgerecht ist es daher, auch die korrespondierenden Teile des Postens „sonstige betriebliche Aufwendungen” entsprechend umzugliedern. Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens musste zudem eine entsprechende Anpassung der Herstellungskosten und beim Gesamtkostenverfahren eine Verschiebung in die Material- und Personalaufwendungen erfolgen.
 

Die modifizierte Definition nach BilRUG stellte eine wesentliche Änderung dar und führte zu einem erheblichem Umstellungsaufwand für Rechnungswesen und Controlling, da eine neue Konten­zuordnung sowie entsprechende Anpassungen der Berichterstattung erforderlich waren.
 
Darüber hinaus führt die Umsatzerlösdefinition nach BilRUG zu Abweichungen im Vergleich zur internationalen Rechnungslegung nach IFRS und US-GAAP. Eine eingeschränkte Vergleichbarkeit ist die Folge.

 

Wegfall der außerordentlichen Aufwendungen und Erlöse durch BilRUG

Die vor BilRUG geltende Ausweisregelung zu außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen in § 277 Abs. 4 HGB wurde ersatzlos gestrichen. Seitdem ist ein separater Ausweis von außer­ordentlichen Aufwendungen und Erträgen in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht mehr erlaubt. Hintergrund war eine Angleichung an die internationale Rechnungslegung, da die IFRS einen separaten Ausweis der außerordentlichen Aufwendungen und Erträge nicht mehr kennen. Auch nach US-GAAP wurde der separate Ausweis abgeschafft.
 

Seitdem sind dafür nach § 285 Nr. 31 HGB im Anhang für einzelne Aufwands- und Ertragsposten von außergewöhnlicher Größenordnung und Bedeutung Betrag und Art anzugeben, wenn die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Die Angabe stellt jedoch kein Wiederaufleben der gestrichenen Angabe in der Gewinn- und Verlustrechnung dar, sondern bezieht sich explizit auf außergewöhnliche („exceptional”) Sachverhalte. Da die Definition von „außerordentlich” und „außergewöhnlich” nicht deckungsgleich ist, weichen die vor BilRUG in der Gewinn- und Verlust­rechnung angegebenen Beträge von den jetzigen Angaben im Anhang ab. 

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Christian Landgraf

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, CPA (U.S.)

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