Steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

PrintMailRate-it
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat sich in seiner Entscheidung vom 28. Januar 2015 (Az. 2-K-101/13) mit der in der Praxis für viele Vermieter interessanten Frage nach der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung beschäftigt. Die Beklagten streiten nämlich um den Umfang des Werbungskostenabzugs von neuen Einbauküchen, die der Kläger für seine drei vermieteten Objekte angeschafft hat. Dabei vertritt er die folgende Ansicht: Die Anschaffungskosten für die jeweilige Einbauküche umfassen die Aufwendungen für die Spüle, den Herd, die Elektrogeräte einschließlich Kühlschrank sowie Dunstabzugshaube und für die Einbaumöbel. Da die Anschaffungskosten für jedes einzelne Einbauteil gemäß der Auftragsbestätigung jeweils unter dem Wert von 410 Euro liegt, und es sich seiner Ansicht nach um Wirtschaftsgüter handelt, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, hat er die angefallenen Anschaffungskosten als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand steuermindernd in seiner Einkommensteuererklärung angesetzt. Dieser steuerlichen Würdigung ist das zuständige Finanzamt im Ergebnis nur teilweise gefolgt. Es behandelt die Aufwendungen für Spüle und Herd als insgesamt sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand. Demgegenüber werden die Elektrogeräte, sofern deren Anschaffungskosten den Wert von 410 Euro nicht überschritten, als geringwertige Wirtschaftsgüter und ebenfalls in voller Höhe als Werbungskosten angesehen. Sofern das Elektrogerät (hier: Kühlschrank im Objekt 3) nicht die Voraussetzung als geringwertiges Wirtschaftsgut erfüllt, werden die Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer von fünf Jahren verteilt. Demgegenüber setzt das Finanzamt für die Einbaumöbel eine Nutzungsdauer von zehn Jahren an. Die Nutzungsdauer beruht auf der für das Gastgewerbe geltenden AfA-Tabelle. Somit ist für die Einbaumöbel nebst dem spezifischen Möbelzubehör von einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von zehn Jahren, für Elektro-, Kühl- und Geschirrspülgeräte sowie die Dunstabzugshaube eine gewöhnliche Nutzungsdauer von fünf Jahren anzunehmen.
 
Die vom Kläger gegen diese Einspruchsentscheidung des Finanzamts eingelegte Klage wird jedoch vom Finanzgericht Schleswig-Holstein als unbegründet zurückgewiesen. Die Einbauküche ist nicht als Sachgesamtheit ein einheitliches Wirtschaftsgut. Dies trifft lediglich für die einzelnen Einbaumöbel und die Arbeitsfläche einer Einbauküche zu, nicht hingegen regelmäßig für die Spüle, den Herd sowie für die weiteren Elektrogeräte (zum Beispiel Kühlschrank sowie Dunstabzugshaube). Im Gegensatz zu der anderweitigen Auffassung des Bundesfinanzhofs  (Urteil vom 13. März 1990) ist das Finanzgericht also der Ansicht, dass die Einbaumöbel (inklusive Arbeitsfläche), die Spüle, der Herd und die weiteren Elektrogeräte (zum Beispiel Kühlschrank und Dunstabzugshaube) jeweils getrennt voneinander steuerlich zu beurteilen sind. Im Rahmen der steuerlichen Behandlung der „Einbauküche” liegen nur bezüglich der Spüle sowie des Kochherds (unselbständige) Gebäudebestandteile vor, sodass die Aufwendungen hierfür sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen darstellen, da sie vorhandene Gebäudebestandteile ersetzen. Werden diese von dem Steuerpflichtigen erstmals eingebaut, so handelt es sich bei dem Aufwand um sogenannte Herstellungskosten des Gebäudes.
 
Demgegenüber sind die Anschaffungskosten für die Elektrogeräte (einschließlich Kühlschrank sowie Dunstabzugshaube) sowie für die Einbaumöbel inklusive Arbeitsplatte über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zeitanteilig als Werbungskosten abzuziehen, sofern die Voraussetzungen als geringwertige Wirtschaftsgüter (Wert für das einzelne Wirtschaftsgut unter 410 Euro) vorliegen. Aufgrund dieser Beurteilung nimmt das Finanzgericht für den Kühlschrank für das Objekt 3, bei dem es sich um kein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt, im Einklang mit dem Finanzamt eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von fünf Jahren an. Ebenso teilt der erkennende Senat die Einschätzung, dass die Nutzungsdauer für die Einbaumöbel zehn Jahre beträgt.
 
Das vorstehende Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein dürfte vor allem für Vermieter von möblierten Wohnungen von Bedeutung sein, da es ausführlich darlegt, wie verschiedene Einbaumöbel steuerlich zu beurteilen sind. Hierbei ist sicherlich von Interesse, dass das Finanzgericht im Gegensatz zum Bundesfinanzhof eine teilweise abweichende Ansicht vertritt. Aus diesem Grund wurde auch die Revision zugelassen, um eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Gelegenheit nutzen wird, seine Ansicht zu bekräftigen oder zu überdenken bzw. zu präzisieren.

Kontakt

Contact Person Picture

Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

Partner

+49 911 9193 1020

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Beratung im Bereich Immobilienfonds

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu