Kein Schadensersatz vom Verkehrssicherungspflichtigen nach „Highheel”-Unfall

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OLG Schleswig, Urteil vom 06.04.2017, Az.: 11 U 65/15

Der Hauseigentümer haftet nicht für den Sturz einer Besucherin nach Hängenbleiben in einem Gitterrost-Fußabtreter. Das OLG Schleswig hat entschieden, dass der Verkehrssicherungspflichtige darauf vertrauen darf, dass Trägerinnen von Schuhen mit hohen Absätzen angemessen auf erkennbare Gefahren reagieren, indem sie insbesondere auf Fußabtreter-Gitterroste besonders achten und entweder seitlich daran vorbei gehen, oder aber den Schritt auf den Gitterrost nicht mit dem Absatz, sondern mit dem Ballen setzen.
 

Die Klägerin war zu Besuch bei ihrer Tochter. Diese wohnte als Mieterin in einem im Jahr 1906 erbauten Mietshaus in einer dicht bebauten Wohngegend. In den Gehweg vor der Haustür war seit Jahrzehnten ein Fußabtreter in Gestalt eines metallenen Gitterrosts eingelassen. Dieser Gitterrost wies rautenförmige Öffnungen von 4 cm x 7,3 cm auf. Die Klägerin trug Schuhe mit Absätzen von 2,5 cm x 1,5 cm. Als sie noch vor Beginn der Morgendämmerung das Haus verließ, blieb sie mit dem Absatz ihres rechten Schuhes im Gitterrost hängen und stürzte. Durch den Sturz verletzte sie sich erheblich und war in Folge dessen mehrere Monate arbeitsunfähig. Daraufhin verlangte sie vom Eigentümer des Hauses Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 77.381,38 €. Das OLG Schleswig wies nun in der Berufungsinstanz den geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch zurück. Ein Verschulden des beklagten Vermieters ist nicht anzunehmen. Zwar weist der streitgegenständliche Gitterrost zwischen den einzelnen Gitterstäben relativ große Öffnungen auf, jedoch wurde dadurch die Gefahr, dass ein Damenschuh im Gitter hängen bleibt, nicht wesentlich erhöht. Die Wahrscheinlichkeit des Hängenbleibens wird dadurch eher minimiert. Fußabtreter-Gitterroste sind vielmehr vor Wohnhäusern älterer Art üblich. Der Verkehrssicherungspflichtige darf darauf vertrauen, dass Bewohner und Besucher dort damit rechnen und ihr Verhalten sowie ihre Geh-Route daran anpassen. Der Bereich vor einer Haustür mit einem solchen Gitterrost muss zudem auch nicht stets aus Sicherheitsgründen ausgeleuchtet sein.
 

Fazit:

Das OLG Schleswig stärkt mit seinem Urteil erfreulicherweise die Eigenverantwortung von Mietern und Hausbesuchern, konkret von Trägerinnen mit Absatzschuhen. Im Gegenzug wird einer unverhältnismäßigen Ausdehnung der Haftung des verkehrssicherungspflichtigen Gebäudeeigentümers eine Absage erteilt.

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