Das neue Geldwäschegesetz – neue Pflichten und Herausforderungen

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​Am 26. Juni 2017 ist ein neues, umfangreicheres und in vieler Hinsicht verschärftes Geldwäschegesetz in Kraft getreten. Neben der Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (RL 2015/849/EU) dient das Gesetz unter anderem der Durchführung der Geldtransferverordnung (VO (EU) 2015/847). Das Gesetz bringt zahlreiche Neuerungen mit sich, mit denen sich insbesondere auch Kapitalverwaltungsgesellschaften und Fondsinitiatoren beschäftigen müssen. Hierzu gehören namentlich die folgenden Punkte:

  • Erweiterung des Kreises der geldwäscherechtlich Verpflichteten
  • Erweiterung der Anforderungen an das Risikomanagement
  • Neues elektronisches Transparenzregister
  • Neue Vorschriften zu Bußgeldern und Sanktionen
  • Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
     

Erweiterung des Kreises der geldwäscherechtlich Verpflichteten

Zu den geldwäscherechtlich Verpflichteten zählten bereits nach dem zuvor gültigen Geldwäschegesetz aus dem Jahr 2008 unter anderem Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Versicherungsunternehmen und -vermittler, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Immobilienmakler. Das Bundesfinanzministerium konnte aber nach der Vorgängernorm bestimmte Ausnahmen zu dieser Verpflichtung vorsehen. Diese Möglichkeit des Bundesfinanzministeriums wird durch das neue Geldwäschegesetz durch konkrete Vorgaben eingeschränkt und damit wird sich der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten praktisch in der Praxis erweitern. Überdies wurde der Katalog der Verpflichteten erweitert, beispielsweise für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen.
 

Erweiterung der Anforderungen an das Risikomanagement

Erweitert wurden durch das neue Geldwäschegesetz überdies die Anforderungen an das Risikomanagement der Verpflichteten. Jeder Verpflichtete muss über ein wirksames und angemessenes Risikomanagement verfügen, welches eine Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen umfasst. Zentraler Bestandteil des Risikomanagements ist dabei die Pflicht, eine der Geschäftstätigkeit des Verpflichteten entsprechende Risikoanalyse zu dokumentieren, diese regelmäßig zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Ein Mitglied der Leitungsebene, also ein Vorstandsmitglied oder ein Geschäftsführer, ist zu benennen, der verantwortlich für das Risikomanagement und die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen ist.

 

Zur Umsetzung der Anforderungen ist es zumindest erforderlich, dass die Verantwortlichkeit durch einen Beschluss der Geschäftsleitung festgelegt wird und entsprechend in der schriftlich fixierten Ordnung dargestellt wird.

 

Sofern kein Mitglied der Leitungsebene benannt wird, ist ein Bußgeldtatbestand erfüllt.

Handelt es sich bei dem Verpflichteten um ein Mutterunternehmen, erstreckt sich diese Verpflichtung auf die gesamte Gruppe. Bei der Erstellung der Risikoanalysen sind insbesondere die in Anlage 1 und 2 des neuen Geldwäschegesetzes aufgelisteten Faktoren für ein potenziell geringeres bzw. höheres Risiko zu beachten.  

 

Neues elektronisches Transparenzregister

Eine weitere wichtige Neuerung ist die Schaffung eines zentralen elektronischen Transparenzregisters. Das Register dient der Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, das heißt über die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Unternehmen steht, oder auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird. Die Pflicht zur Mitteilung zwecks Veröffentlichung im Transparenzregister gilt allerdings auch dann als erfüllt, wenn die erforderlichen Angaben bereits auf anderem Wege, beispielsweise über das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister elektronisch, abrufbar sind. Die Einsichtnahme in das Transparenzregister steht neben bestimmten Behörden, die ein unbeschränktes Einsichtsrecht haben, auch dem Verpflichteten selbst sowie grundsätzlich Personen offen, die darlegen können, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme haben. Der wirtschaftlich Berechtigte kann jedoch eine Beschränkung dieser Einsichtsmöglichkeit beantragen. Er hat in diesem Fall darzulegen, dass der Einsichtnahme ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse, wie zum Beispiel die Möglichkeit durch die Einsichtnahme Opfer einer Straftat zu werden, entgegensteht.  

 

Neue Vorschriften zu Bußgeldern und Sanktionen

Weiterhin ist der Katalog der Bußgeldvorschriften im neuen Geldwäschegesetz auf insgesamt 67 Tatbestände erweitert und die Geldbußen deutlich erhöht worden. Lag die Geldbuße für Ordnungswidrigkeiten vor Inkrafttreten des neuen Geldwäschegesetzes noch einheitlich bei bis zu 100.000 Euro, liegt die Geldbuße nach dem neuen Geldwäschegesetz für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße bei bis zu 1 Million Euro oder bei bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils. Bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen kann dies sogar bei bis zu 5 Million Euro oder 10 Prozent des Gesamtumsatzes liegen, den die juristische Person oder die Personenvereinigung im Geschäftsjahr, das der Behördenentscheidung vorausgegangen ist, erzielt hat. In den übrigen Fällen kann eine Ordnungswidrigkeit nach wie vor mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen hat die Aufsichtsbehörde überdies auf ihrer Internetseite für fünf Jahre bekannt zu machen.  
 

Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Die Aufgaben und Befugnisse der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (ehemals Zentralstelle für Verdachtsmeldungen) werden durch das neue Geldwäschegesetz neu geregelt. Die Zentralstelle wird in diesem Rahmen umstrukturiert und vergrößert und in den Geschäftsbereich des Bundesfinanzministeriums überführt. Zu ihren neuen Befugnissen gehört unter anderem die Möglichkeit, Sofortmaßnahmen zu treffen, beispielsweise die Durchführung von Transaktionen zu untersagen, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche steht oder der Terrorismusfinanzierung dient.
    

Fazit

Das neue Geldwäschegesetz bringt für die geldwäscherechtlich Verpflichteten neue Herausforderungen mit sich. Übergangsfristen oder sogenannte Nicht-Beanstandungszeiträume sind derzeit noch nicht abschließend geklärt. Die neuen Herausforderungen betreffen insbesondere das Risikomanagement und interne Prozessabläufe, die durch die Verpflichteten umzusetzen sind. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

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