Holdingstandort Schweiz – ein Steuerparadies?

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​​zuletzt aktualisiert am 6. September 2017

Die Schweiz ist insbesondere für Konzerne interessant, die über eine Holding das ausländische Geschäft bündeln möchten und diese unter einer deutschen Muttergesellschaft ansiedeln. Aus steuerlicher Sicht birgt der Holdingstandort Schweiz jedoch auch Risiken, die in Anbetracht der laufenden Steuerreformen vorläufig nicht abschließend abgeschätzt werden können.
 

    
 
V.a. international orientierte Kapital­gesellschafts­konzerne favorisieren häufig eine Schweizer Holding­gesellschaft für das ausländische Geschäft. Dazu tragen insbesondere das aus­ge­sprochen leistungs­fähige Banken- und Finanz­­system sowie der Ruf der Schweiz als „Steuer­paradies” bei. Die steuer­lichen Vorzüge der Schweiz liegen v.a. in der Steuer­frei­stellung von Dividenden, der Befreiung von kantonalen Gewinn­steuern, einem um­fang­reichen Netz von Doppel­be­steuerungs­ab­kommen sowie in der Bereit­schaft der Finanz­verwaltung, individuelle Rulings zu erteilen. Doch der Standort Schweiz bietet aus steuerlichen Gründen auch Gefahren­punkte, die unbedingt in die Standort­findung einbezogen werden sollten.
 

Unternehmenssteuerreformen (USTR)

Die USTR II brachte 2008 die Teil­besteuerung der Dividenden für qualifizierte Beteili­gungen und damit eine Milderung der wirtschaft­lichen Doppel­belastung, die durch die Aus­weitung des Beteiligungs­abzuges auch auf Stufe der Unter­nehmen reduziert wurde. Durch die Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer bei den Kantonen und die Einführung des Kapital­einlageprinzips konnten zudem substanzzehrende Steuern reduziert werden.

Mit der vom Schweizer Volk im Februar 2017 abgelehnten USTR III sollte auf kantonaler Ebene der Sonder­status von steuer­befreiten Holding­gesellschaften abgeschafft werden. Als Ausgleich wären dafür Gewinne aus Patenten und vergleich­baren Rechten vom übrigen Gewinn getrennt und bis zu 90 Prozent tiefer besteuert worden (Patentbox). Weiter sollten erhöhte Abzüge von bis zu 150 Prozent des Aufwandes für Forschung und Entwicklung und eine zins­bereinigte Gewinn­steuer auf über­durch­schnittlich hohem Eigen­kapital eingeführt werden. Die kantonale steuer­liche Entlastungs­begrenzung hätte nicht höher sein dürfen als 80 Prozent des steuer­baren Gewinns vor der Ermäßi­gung durch die Patentbox, der Abzüge für Forschung und Ent­wick­lung und der zins­bereinigten Gewinn­steuer. Zur Verhinderung inter­nationaler Doppel­be­steuerungen hätten neu auch schweizerische Betriebs­stätten ausländischer Unter­nehmen einen Anspruch auf pauschale Steuer­anrechnung erhalten.

Eine Neuauflage der Unter­nehmens­steuer­reform mit dem Titel Steuervorlage 17 wird nun in die Vernehm­lassung geschickt. Aufgrund des internationalen Drucks sind Anpassungen der Unter­nehmens­steuern vorzunehmen, die Anfang 2019 in Kraft gesetzt würden. Die reduzieren die Ober­be­grenzung der Entlastung von 80 auf 70 Prozent, sehen Einschränkungen der Patentbox vor und sollen die Dividenden­besteuerung auf 70 Prozent für Bund und Kantone erhöhen sowie die zins­bereinigte Gewinn­steuer streichen. Insgesamt dürften die Steuer­sätze aber nochmals sinken und damit gegenüber Deutschland, wo Abzüge aus Finanz­auf­wendungen restriktiv ausgelegt werden, nach wie vor tiefer und damit unter­nehmer­freund­licher bleiben. Solange die Steuer­vorlage 17 jedoch nicht umgesetzt ist, bleibt die künftige Besteuerung privilegierter inter­nationaler Firmen ungewiss.
 

Risiko: Ort der Geschäftsleitung in Deutschland

Erfahrungsgemäß legt die deutsche Finanz­verwaltung bei Prüfung einer Schweizer Holding­struktur besonderes Augen­merk auf den Ort der Geschäfts­leitung. Die Gesellschaft wird also dahin­gehend geprüft, ob die Tages­geschäfte aus der Schweiz geführt werden, d.h. entsprechende Räum­lich­keiten, technische Kommunikations­mittel sowie Personal vorhanden sind oder die Gesell­schaft lediglich über den berühmten Briefkasten in der Schweiz verfügt. Sofern ein Tätigwerden in der Schweiz nicht nachgewiesen werden kann, werden sämtliche Einnahmen der Gesell­schaft der deutschen Steuer unterworfen. Deshalb ist es ratsam, die Führung der Holding­gesellschaft sowie die Aufteilung der Zuständig­keiten zwischen der Schweiz und Deutschland entsprechend im Vorfeld zu planen. Ins­be­son­dere auch vor dem Hinter­grund der aktuellen Ent­wicklungen in Bezug auf die (weitere) Kontingentierung der Einwanderung in die Schweiz. So könnte es in Zukunft bedeutend schwieriger werden, deutsches Personal in der Schweiz einzusetzen.
 

Risiko: Hinzurechnungsbesteuerung

Aber auch wenn die Geschäfte der Holding tatsächlich aus der Schweiz heraus geführt werden, besteht das Risiko der deutschen Hinzu­rechnungs­be­steuerung. So unterliegen die aus deutscher Sicht passiven Einnahmen der Schweizer Gesellschaft der deutschen Besteuerung unter Anrechnung der Schweizer Steuer. Im Ergebnis steigt die Besteuerung damit auf deutsches Niveau, sodass insofern keine steuer­lichen Vorteile generiert werden können. Als passive Einkünfte werden bspw. die für eine Holding­gesellschaft möglichen Zins­ein­nahmen qualifiziert.
 

Schweizer Holdingprivileg nur unter restriktiven Voraussetzungen

Häufig wird eine Holding neben Dividenden­einkünften auch Erträge aus Management­tätigkeit und Verwaltung der Beteiligungen oder Zins­erträge haben. In den Fällen muss sorgfältig geprüft werden, ob das Holding­privileg gewährt werden kann, da derartige Erträge einen bestimmten Umfang nicht überschreiten dürfen.
 

Gewerbesteuerliche Zusatzbelastung von Dividenden nach Deutschland

Für die Repatriierung der Gewinne der Schweizer Gesell­schaft nach Deutschland greift i.d.R. das deutsche Schachtel­privileg respektive die 95 prozentige Befreiung von der deutschen Körperschaft­steuer. Die Befreiung gilt in Bezug auf die Schweiz, unter bestimmten Voraus­setzungen jedoch nicht für die Gewerbe­steuer. Im Ergebnis besteht deshalb das Risiko, dass die Dividenden in voller Höhe der deutschen Gewerbe­steuer von ca. 15 Prozent unterliegen und es damit zu einer definitiven steuer­lichen Mehr­be­lastung kommt (bspw. im Vergleich zu einer deutschen Holding­gesellschaft). Die gewerbe­steuerliche Mehr­belastung kann u.U. vermieden werden, sofern die Ausschüttungs­politik genauestens geplant und auf die besonderen Erfordernisse abgestimmt wird.
 

Fazit

Die Schweiz als Holding­standort ist für viele Unter­nehmen aus strategischen sowie betriebs­wirt­schaft­lichen Gründen interessant. Auch steuerlich könnte der Holding­standort Schweiz – vorbehältlich der Konsequenzen aus der Unternehmens­steuerreform – nach wie vor attraktiv bleiben. Allerdings bedarf es aus deutscher Sicht einer genauen Planung, um sämtliche steuerliche Fallstricke zu umgehen und die Vorteile der Schweizer Holding­gesellschaft voll nutzen zu können. 

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