Änderung des § 309 Nr. 13 BGB: Kündigung von Verbraucherverträgen nur in Textform

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​Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechtes” vom 17. Februar 2016 ändert sich – allerdings erst mit Wirkung zum 01. Oktober 2016 – die Regelung in § 309 Nr. 13 BGB.

 

Aktuell ist vorgesehen, dass Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, durch die Anzeigen oder Erklärungen (insbesondere Kündigungen), die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform gebunden werden. Die ab Herbst geltende Regelung bestimmt nun, dass Anzeigen und Erklärungen nicht an eine strengere Form als die Textform geknüpft werden dürfen. Hintergrund ist ausweislich der Gesetzesbegründung vor allem, dass Schriftformklauseln von Verbrauchern häufig falsch verstanden würden, da sie der Auffassung seien, dass sie eine Erklärung, für die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schriftform vereinbart wurde, immer eigenhändig unterschrieben und per Post an den Unternehmer senden müssen, aber nicht wüssten, dass § 127 Absatz 2 und 3 BGB für die vereinbarte Schriftform im Zweifel Erleichterungen vorsieht. Danach reicht es aus, dass erkennbar ist, wer die Erklärung abgegeben hat. Dazu genügt, dass sie per Telefax oder E-Mail übermittelt wird. Die vereinbarte Schriftform kann damit auch durch eine Erklärung in Textform erfüllt werden.
 
Diese Gesetzesänderung betrifft auch die Kündigung von Versorgungsverträgen mit Verbrauchern:  
 

Strom- und Gasversorgung

In den Bestimmungen der  StromGVV und GasGVV, welche im Grundversorgungsverhältnis nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind, ist die Kündigung in Textform ohnehin als gesetzliche Form vorgesehen. Sofern in Sonderkundenverträgen mit Verbrauchern eine Kündigung in Schriftform vorgesehen ist, wäre hier bis zum Inkrafttreten des geänderten § 309 Nr. 13 BGB eine Überarbeitung der Vertragsmuster erforderlich. In Verträgen mit Unternehmern wäre weiterhin die Schriftform für die Kündigung möglich.  
  

Wasser- und Wärmeversorgung

Die AVBWasserV und die AVBFernwärmeV sehen eine Kündigung in Schriftform vor. Im „Tarifkundenvertrag”, bei dem diese Verordnungen zwingend zur Anwendung kommen, liegen zwar keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von §§ 305 ff. BGB vor, so dass § 309 Nr. 13 BGB hier letztlich keine Wirkung entfaltet. Indes wäre es nach unserer Einschätzung eine Überlegung wert – auch um einen Gleichlauf mit Verbraucher-Sonderkundenverträgen und ggf. auch anderen Versorgungssparten zu erzielen – eine ergänzende Regelung aufzunehmen, dass die Kündigung gemäß § 32 Abs. 6 AVBFernwärmeV bzw. AVBWasserV auch durch eine Erklärung in Textform erfolgen kann. Bei Sonderkundenverträgen mit Verbrauchern ist die Aufnahme einer Kündigung in Textform angezeigt.

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