Steuern in Belarus: Wesentliche Änderungen zum Jahresbeginn 2017

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veröffentlicht am 16. Februar 2017

 

Erfahrungsgemäß bringt jeder Jahreswechsel in Belarus eine Novelle des Steuergesetzbuches mit sich. Auch das Jahr 2017 macht hiervon keine Ausnahme. Dieser Artikel soll einen Überblick über die wesentlichen Änderungen geben.  Eine Missachtung der Änderungen kann u.U. zu Sanktionen und empfindlichen Steuernachzahlungen führen.
 

 

 

Persönliches Steuerzahlerkonto mit virtuellem Datenraum

Seit Jahresbeginn 2017 findet praktisch der gesamte Informations- und Dokumentenaustausch mit den belarussischen Steuerbehörden in elektronischer Form über ein persönliches Konto des Steuerzahlers auf der Webseite des Steuerministeriums der Republik Belarus (www.nalog.gov.by) statt.

    

Das persönliche Konto beinhaltet einen virtuellen Datenraum, über den u.a. Steuererklärungen ausgefüllt und eingereicht, Anträge gestellt sowie steuerbehördliche Benachrichtigungen und Mitteilungen empfangen werden können. Die Papierform wird nur für wenige Dokumentenarten beibehalten, deren persönliche Aushändigung per Gesetz explizit vorgesehen ist. Bei einer Steuerprüfung zählen zu diesen Dokumenten bspw. Protokollkopien zur Einziehung von Dokumenten, Prüfungsprotokolle oder -bescheide sowie Beschlüsse gemäß den Prüfungsprotokollen.
  

Für den Zugang zum Konto erhält der Steuerzahler einen persönlichen Schlüssel mit einer elektronischen Unterschrift. Dieser E-Schlüssel wird auch für die Unterzeichnung der elektronischen Dokumente, die bei der Steuerbehörde eingereicht werden, verwendet.  
   

Neue Definition abhängiger Personen bei Anwendung der Thin-Cap-Regelungen

Unterkapitalisierung liegt im Gesellschaftsrecht grundsätzlich vor, wenn eine Kapitalgesellschaft im Verhältnis zu ihrer Betriebsgröße und Geschäftstätigkeit ein unzureichendes Eigenkapital aufweist.

Steuerrechtlich relevant ist das Bestehen einer Unterkapitalisierung bei sog. kontrollierbaren Verbindlichkeiten. Hierfür ist zunächst eine Abhängigkeit zwischen dem Gläubiger der Verbindlichkeit sowie dem Schuldner erforderlich.
  

Seit 1. Januar 2017 gelten Gesellschafter einer Gesellschaft als gegenseitig abhängige Personen, soweit sich ihre Anteile jeweils auf mindestens 20 Prozent belaufen. Zuvor war die Höhe der Anteile der Gesellschafter hierfür irrelevant. Durch diese Änderung werden künftig weniger Geschäftsvorgänge den Thin-Capitization-Regelungen unterfallen.
   

Zudem wurde gesetzlich verankert, dass eine staatliche Beteiligung an einer Gesellschaft nicht zu einer gegenseitigen Abhängigkeit führt. Staatliche Gesellschaften können jedoch als voneinander oder von anderen Personen abhängig anerkannt werden, soweit Gründe gem. Art. 20 des belarussischen Steuergesetzbuches vorliegen. Dies betrifft u.a. staatliche Gesellschaften ggü. ihren ebenfalls staatlichen Tochtergesellschaften.
  

Kontosperrung während Steuerhinterziehungsverfahren

Stellten die belarussischen Steuerbehörden im Zuge einer Steuerprüfung Unregelmäßigkeiten fest, war es ihnen bisher möglich, Bankkonten des Steuerpflichtigen vollständig zu sperren. Seit Anfang des Jahres darf der gesperrte Betrag maximal der Höhe der Abweichung von den tatsächlich zu entrichtenden Steuern entsprechen. Das erlaubt dem Steuerpflichtigen auch bei Kontosperrung über seine verbliebenen Geldmittel frei zu verfügen.    
   

Automatische Veröffentlichung von Steuerschuldner-Listen im Internet

Auf der offiziellen Internetseite des Steuerministeriums der Republik Belarus (www.nalog.gov.by) werden seit dem 1. Januar 2017 spätestens zum 15. jeden Monats Listen jener Steuerzahler veröffentlicht, welche zum 1. des jeweiligen Monats Steuerschulden besaßen. Die Listen enthalten den Namen bzw. die Firma sowie die Steuernummer des Steuerschuldners. Die Höhe der Steuerschuld wird indes nicht veröffentlicht. Teilnehmern am Wirtschaftsverkehr soll auf diese Weise die Möglichkeit eröffnet werden, Handelspartner bereits vor Vertragsschluss genau zu prüfen.  
   

Wesentliche Änderungen in Bezug auf elektronische Umsatzsteuerrechnungen

Seit dem 1. Januar 2017 berechtigen nur noch elektronisch eingereichte Umsatzsteuerrechnungen zum Vorsteuerabzug. Eine halbjährige Übergangszeit ist damit abgelaufen. 
  

Der Termin für die Erstellung und Einreichung der elektronischen Rechnungen wurde vom 5. auf den 10. Tag des Folgemonats nach dem Warenversand (der Verrichtung von Arbeiten/Erbringung von Leistungen) oder der Übergabe der Vermögensrechte verschoben, was mehr Zeit für die Erstellung und Einreichung der elektronischen Rechnungen lässt. 
    

Sollte es zu Störungen des Internetportals des Steuerministeriums kommen und Rechnungen daher nicht eingereicht werden können, muss die Einreichung spätestens 5 Arbeitstage nach erneutem Funktionieren des Portals eingereicht werden.
  

Es ist zu beachten, dass eine nicht termingerechte Einreichung der Rechnungen Bußgelder von bis zu 30 Basiseinheiten (690 BYN oder ca. 345 EUR) nach sich ziehen kann.  
  

Wesentliche Änderungen in Bezug auf den Umsatzsteuerabzug

Die bisher geltenden Einschränkungen beim Abzug der Zoll-/Einfuhr-Umsatzsteuer auf von außerhalb des EAWU-Raums eingeführten Waren werden für das Jahr 2017 verlängert.
  

Änderungen betreffen jedoch den Zeitverzug beim Abzug der Umsatzsteuer. Seit Jahresbeginn darf die Zoll-/Einfuhr-Umsatzsteuer mit einem Zeitverzug von 60, und nicht wie bisher, 90 Tagen, abgezogen werden. Dies bedeutet, dass diese Umsatzsteuer 30 Tage früher als bisher abgezogen werden darf.
  

Steuerliche Behandlung von Recherchedienstleistungen

Seit Beginn des Jahres gilt die Republik Belarus in Bezug auf Recherchedienstleistungen und/oder die Bereitstellung von Informationen über potenzielle Kunden an einen belarussischen Auftraggeber zudem als Ort der Leistungserbringung. In Belarus steuerlich registrierte juristische Personen und Einzelunternehmer müssen daher bei der Annahme der vorgenannten Leistungen von ausländischen Unternehmen, die in der Republik Belarus nicht steuerlich registriert sind, die Umsatzsteuer aus diesen Leistungen an den Fiskus abführen.
  

Dienstleistungen via elektronische Mittel

Ab 2018 wird die Pflicht der Berechnung und Abführung der Umsatzsteuer auch auf die ausländischen Unternehmen erweitern, die Dienstleistungen ggü. natürlichen Personen über elektronische Mittel erbringen – z.B. über mobile Apps wie UBER.
  

Hierfür muss sich die ausländische Gesellschaft in der Republik Belarus steuerlich registrieren lassen, quartalsweise Umsatzsteuererklärungen bei der Steuerbehörde einreichen sowie Umsatzsteuer (20 Prozent) berechnen und in Belarus abführen. Die Erstellung und Einreichung einer elektronischen Umsatzsteuerrechnung ist hierbei nicht erforderlich.   
  

Handelt es sich um einen Vermittler, muss er in der Republik Belarus Umsatzsteuer abführen. 
  

Erweiterung des Quellensteuerbasis-Katalogs

Seit Januar 2017 gilt ein erweiterter Katalog von Dienstleistungen, die als Steuerbasis für die Quellensteuer betrachtet werden:

  • Recherche und/oder Bereitstellung von Informationen über potentielle Kunden
  • Gewährleistung des Zugangs zu Datenbanken
      

Wesentliche Änderungen in Bezug auf die Körperschaftsteuer

Im Liquidationsverfahren befindliche Unternehmen dürfen seit Jahresbeginn Verluste, die im Zeitraum vom Beginn des laufenden Kalenderjahres bis zum Zeitpunkt der Liquidation anfallen, steuerlich geltend machen. Bisher durften Verluste ausschließlich bei Einreichung der Steuererklärung für das 4. Quartal (nach dem Jahresabschluss im neuen Jahr) geltend gemacht werden. Hierdurch konnte der Steuerpflichtige bei einer Liquidation gegen Mitte des laufenden Jahres vor Jahresende Verluste erst im neuen Jahr geltend machen oder auf eine Geltendmachung in einigen Fällen gar verzichten.  
  

Neuerdings werden bei der Körperschaftsbesteuerung nur wirtschaftlich begründete Aufwendungen berücksichtigt. Bei der Berechnung der Körperschaftsteuer gelten folgende Kosten als nicht steuerwirksam:

  • Objekte, die nicht tatsächlich im Unternehmen existent sind (d.h. der Geschäftsvorgang fand nur auf dem Papier statt und diese Tatsache wurde bei der Steuerprüfung festgestellt und nachgewiesen);
  • Arbeiten oder Leistungen, die durch einen Einzelunternehmer verrichtet oder erbracht wurden, der gleichzeitig auch Angestellter der Gesellschaft ist, wobei diese Arbeiten oder Leistungen zu seinen Arbeitspflichten gehörten
  • Arbeiten oder Leistungen, die durch einen Gesellschafter oder eine Tochtergesellschaft) verrichtet oder erbracht wurden, soweit diese Arbeiten oder Leistungen zu den Arbeitspflichten der Mitarbeiter der Gesellschaft gehören
      

Empfehlungen

Um in der Zukunft Streitigkeiten mit den Steuerbehörden bei Steuerprüfungen ausschließen zu können, empfehlen wir Ihnen:

  • eine Überprüfung, ob Verträge und/oder buchhalterische Belege ordnungsgemäß erstellt und erfasst werden
  • Leistungsbeschreibungen, Arbeitsberichte zu den Rechnungen oder Annahmeprotokollen zu archivieren 
  • Ihre Mitarbeiter auf unverbindliche Nachfragen der Steuerbehörden vorzubereiten – diese Methode gewinnt in Belarus zunehmend an Popularität 
  • bei Geschäften über die Erbringung von Leistungen oder Arbeiten durch Gesellschafter oder Tochterunternehmen oder durch Einzelunternehmer besonders aufmerksam zu sein. 
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