Auswirkungen der Steuerreform in der Ukraine

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​Am 24. Dezember 2015 hat das ukrainische Parlament (Verhovna Rada) das Gesetz über die Einführung der Änderungen in das Steuergesetzbuch der Ukraine verabschiedet. Die Vorschriften sind am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.
 
Die wichtigsten Änderungen in der Steuergesetzgebung beziehen sich auf folgende Steuern:

 

Gewinnsteuer

Der Steuersatz für die Gewinnsteuer wurde ab 1. Januar 2016 nicht geändert und blieb auf dem Niveau von 18 Prozent. Die Vorauszahlungen auf erwartete Gewinne wurden allerdings abgeschafft.
 
Die Bemessungsgrundlage hat sich nicht verändert. Zu versteuern ist der Ertrag aus einer Quelle auf dem Gebiet der Ukraine und außerhalb der Ukraine, der durch die Korrektur (Erhöhung oder Reduzierung) des Finanzergebnisses vor Steuerabzug (Ertrag oder Verlust) errechnet wird.
 
Die Großbetriebe müssen nach der Steuerreform nun quartalsweise die Steuererklärungen für die Gewinnsteuer abgeben, was mit Sicherheit mit erhöhtem administrativen Aufwand verbunden sein wird. Die Einreichung einer Jahreserklärung – vom 1. Juli des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres – wird für neugegründete Unternehmen, landwirtschaftliche Produzenten und für Unternehmen beibehalten, deren Jahresumsatz 20 Millionen UHA (ca. 675.000 Euro) nicht überschreitet.
 
Bei der Berechnung der Gewinnsteuer addiert man die ersten 3 Quartale vorausgeleisteter Steuerzahlungen, nimmt davon 2/9 und verpflichtet das Unternehmen bis zum 31. Dezember 2016 diese Summe monatlich zu bezahlen.
 

Umsatzsteuer

Der Basissteuersatz für die Umsatzsteuer bleibt bei 20 Prozent (für Medikamente bei 7 Prozent).
 
Überzahlungen bei der Vorsteuer/Umsatzsteuer sollen dem Steuerzahler auf das Konto im System der elektronischen Verwaltung zurückerstattet werden.
 
Die Strafen für Fristversäumnisse für die Registrierung von Lieferscheinen und Korrekturabrechnungen wurden verdoppelt.
 
Ab 1. Februar 2016 sollen 2 Register für die Umsatzsteuererstattung/Vorsteuererstattung geführt werden (eins für Unternehmen, deren Umsatzsteuer/Vorsteuer automatisch zurückerstattet wird und eins für alle übrigen Zahler und Exporteure). 
 

Vereinfachtes Besteuerungssystem (Kleinunternehmer)

In der Ukraine sind die Einheitssteuerzahler auf 4 Gruppen aufgeteilt. Die Einteilung in die entsprechende Gruppe ist von der Anzahl der beschäftigten Personen sowie vom jährlichen Einkommen abhängig.
 
Für die Steuerzahler der ersten und zweiten Gruppe sind ab 1. Januar 2016 keine Änderungen vorgesehen.
 
Für die Steuerzahler der dritten Gruppe wurde der Umfang des jährlichen erlaubten Einkommens von 20 Millionen UHA auf 5 Millionen herabgesetzt. Die Sätze für die Steuerzahler der dritten Gruppe wurden erhöht und zwar von 2 auf 3 Prozent (für die Mehrwertsteuerzahler) und von 4 auf 5 Prozent (im Falle des Einschlusses der Mehrwertsteuer in die einheitliche Steuer).
 

Die Steuersätze für die Steuerzahler der vierten Gruppe (Hersteller landwirtschaftlicher Erzeugnisse) wurden erhöht und zwar für einen Hektar Nutzfläche:
  • für Acker- und Weideland von 0,45 auf 0,81 Prozent
  • für Wasserschutzgebiete von 1,35 auf 2,43 Prozent
  • für Ackerland, das sich im Eigentum eines landwirtschaftlichen Unternehmens befindet und das Produkte aus Pflanzenanbau herstellt und verarbeitet, von 3 auf 5,4 Prozent
     

Einkommensteuer

Für die Einkommensteuer wurde ein einheitlicher Basissatz von 18 Prozent festgesetzt (bis 1. Januar 2016 waren das 2 Steuersätze von 15 und 20 Prozent). Das gilt auch für die Einnahmen aus Gewinnspielen und Preisen. Allerdings werden für Einkommen, die das Zehnfache des Mindestlohnes übersteigen 20 Prozent fällig.
 
Unverändert bleibt der Einkommensteuersatz für die Auszahlung von Dividenden (5 Prozent).
 

Mehrwertsteuer

Das 2015 eingeführte elektronische System zur Verwaltung der Mehrwertsteuer bleibt bestehen. Positiv festzustellen ist, dass die Mehrwertsteuererstattung von Vorsteuerguthaben auch funktioniert, manchmal allerdings mit einigen Verzögerungen. Abgeschafft wurde die automatische Mehrwertsteuererstattung für Exporteure. Erstattungsanträge sollen mit der monatlichen Mehrwertsteuererklärung gestellt werden.
 

Der einheitliche Sozialbeitragssatz

Sehr positive Änderungen wurden im Bereich Sozialversicherungsbeiträge vorgenommen. Zuerst wurden die Sozialversicherungsbeträge signifikant gesenkt:
  • Der Arbeitnehmeranteil wurde abgeschafft (bis 1. Januar 2016 betrug er durchschnittlich 3,6 Prozent).
  • Der Arbeitgeberanteil wurde von durchschnittlich 36,5 Prozent auf 22 Prozent gesenkt.


Die Bemessungsgrundlage des Sozialversicherungsbeitrags wurde von 17 auf 25 Monats-Mindestlöhne erhöht (ab Januar 2016 beträgt der Mindestlohn in der Ukraine 1.378 UHA, ca. 47 EU). 
 
Diese Änderungen werden zur Reduzierung der Scheinbeschäftigung beitragen und gleichzeitig die Produktionskosten der ukrainischen Hersteller senken, was sich insgesamt positiv auf die wirtschaftliche Situation in der Ukraine auswirken kann.
 

Immobiliensteuer und Kfz-Steuer

Die Steuersätze für die Immobiliensteuer wurden von 2 Prozent auf 3 Prozent pro Quadratmeter erhöht. Die Eigentümer von Wohnungen, die mehr als 300 Quadratmeter haben, und von Häusern, die größer als 500 Quadratmeter sind, müssen zusätzlich 25.000 UHA pro Jahr zahlen.
 
Steuersätze für KfZ haben sich im Vergleich zum Vorjahr nicht verändert und betragen weiterhin 25.000 UHA. Versteuert werden allerdings nur Autos, die nicht älter als 5 Jahre sind und deren Marktpreis 750 Mindestlöhne überseigt. 
 

Militärsteuer

Die Militärsteuer wurde beibehalten und beträgt 1,5 Prozent.
 

Einheitliche Importsteuer

Die einheitlicher Importsteuer (bis 1. Januar 2016 zwischen 5 und 10 Prozent) wurde abgeschafft. Dadurch werden die Importkosten erheblich gesenkt, was positive Auswirkungen für die Preise der Produkte für die Endverbraucher haben kann.
 

Fazit

Insgesamt sind die eingeführten Änderungen in der ukrainischen Steuergesetzgebung sehr positiv zu bewerten und können sich auch sehr positiv auf die wirtschaftliche Situation im Land auswirken. Die ukrainischen Produzenten werden steuerlich ein wenig entlastet. Sie haben die Möglichkeit die Produktionskosten zu senken und dadurch konkurrenzfähiger zu werden. Durch die Reduzierung der Sozialversicherungsbeiträge kann die Scheinselbstständigkeit und Scheinwirtschaft reduziert werden.
 

zuletzt aktualisiert am 01.03.2016

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