Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) - Was wird geregelt?

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Öffentliche Auftraggeber müssen ab dem 18. April 2016 die bieterseitige Vorlage einer EEE als vorläufigen Beleg der Eignung akzeptieren.
​Die bereits am 6. Januar 2016 im EU-Amtsblatt veröffentlichte Verordnung (EU) 2016/7 zur Einführung des Standardformulars für die EEE ist in Kraft getreten und gilt unmittelbar. Die EEE ist ein vorläufiger Beleg für die Eignung des Bewerbers/Bieters und für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen. Die Eignungsprüfung wird im Falle einer EEE zweistufig: Der vorläufigen Eignungsprüfung aller Bewerber/Bieter anhand der EEE (1. Stufe), folgt eine endgültige Eignungsprüfung nur des bestbietenden Unternehmens (2. Stufe). Der Anhang I der Verordnung (EU) 2016/7 beinhaltet eine Anleitung zur EEE, im Anhang II ist das Standardformular abgedruckt. Die Anwendung des EEE-Standardformulars will der deutsche Verordnungsgeber in § 50 Abs. 1 VgV-Entwurf (VgV-E, Stand: 29. Februar 2016) bis zum 18. April 2016 umsetzen.
    

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

  • Öffentliche Auftraggeber müssen die Vorlage einer EEE als vorläufigen Eignungsbeleg akzeptieren (§ 48 Abs. 3 VgV-E; § 6b EU Abs. 1 Satz 2 VOB/A 2016). Nach Anhang I der Verordnung (EU) 2016/7 müssen die Bieter/Bewerber einem Angebot in offenen Verfahren oder einem Teilnahmeantrag in nichtoffenen Verfahren, Verhandlungsverfahren oder wettbewerblichen Dialogen eine EEE beifügen.
       
  • § 48 Abs. 3 VgV-E findet auf soziale und andere besondere Dienstleistungen (vgl. § 130 GWB n.F.) keine Anwendung (§ 65 Abs. 4 VgV-E).
       
  • Für die EEE ist das Standardformular nach der Verordnung (EU) 2016/7 zu nutzen (§ 50 Abs. 1 VgV-E). Vorerst dürfte eine elektronische und papierene Version der EEE Verwendung finden können. Für die elektronische Fassung der EEE schafft die EU-Kommission noch die technischen Voraussetzungen (sog. EEE-Dienst).
      
  • Der öffentliche Auftraggeber kann während eines Vergabeverfahrens die Bewerber/Bieter jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der für die Eignung geforderten Unterlagen beizubringen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV-E).
      
  • Vor der Zuschlagserteilung verlangt der öffentliche Auftraggeber vom Bestbieter die geforderten (Eignungs-)Unterlagen beizubringen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV-E).
      
  • Bewerber/Bieter müssen keine Unterlagen beibringen, soweit der öffentliche Auftraggeber schon im Besitz der Unterlagen ist oder diese über eine kostenfreie Datenbank (z.B. Präqualifikationssystem) erhalten kann (§ 50 Abs. 3 VgV-E).
      
  • Die Verwendung der EEE bei Teilnahmewettbewerben zur Verringerung der Zahl geeigneter Bewerber soll nach Anhang I der Verordnung (EU) 2016/7 zulässig sein.    
         

Vorankündigung

Veröffentlichungen

  • H. Schröder, EuGH gegen Formstrenge bei Eignungsleihe (EuGH, Urt. v. 14. Januar 2016 – Rs. C-234/14 – „Ostas Celtnieks“), in: Vergabeblog.de vom 29. Februar 2016, Nr. 25037.

  • H. Schröder, Standortklausel ist nur ausnahmsweise möglich, in: Staatsanzeiger Baden-Württemberg vom 4. März 2016, Seite 32.

     

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