Ukraine: Geschäfte mit Personengesellschaften unter Verrechnungspreiskontrolle

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veröffentlicht​ am 22. September 2017

 

Am 27. Juli 2017 trat die Verordnung des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 480 vom 4. Juli 2017 in Kraft. Sie enthält eine Liste der Rechtsformen von Nicht-Residenten, deren Geschäfte mit den ukrainischen Steuerzahlern der Verrechnungspreiskontrolle unterliegen. Durch die Genehmigung der Liste sind ab sofort viele Steuerpflichtige von der VP-Kontrolle betroffen, die zuvor nichts damit zu tun hatten.

 

 

  1. Laut den Änderungen im Steuergesetzbuch der Ukraine, gültig ab dem 1. Januar 2017, wurde die Liste der kontrollierten Transaktionen für die Verrechnungspreiszwecke erweitert. Es handelt sich um die Geschäfte von ukrainischen Steuerpflichtigen mit den Nicht-Residenten, die keine Körperschaftsteuer zahlen: bspw. deutsche, österreichische und schweizerische Kommanditgesellschaften (KG), britische „limited liability partnership” (LLP) sowie andere Rechtsformen, hauptsächlich Personengesellschaften, die in der Verordnung Nr. 480 enthalten sind.
  2. Die Transaktionen mit einem Nicht-Residenten, dessen Rechtsform in der Verordnung Nr. 480 vorgesehen ist, gelten als kontrollierte Transaktionen – unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige mit dem Nicht-Residenten verbunden ist oder nicht. Die einzige Ausnahme: Transaktionen werden nicht als kontrollierte Transaktionen anerkannt, wenn der Nicht-Resident die Körperschaftsteuer zahlt und es keine anderen Gründe dafür gibt (z.B. Verbundenheit mit dem Vertragspartner, Ansässigkeit des Vertragspartners im Niedrigsteuerland).

    Die Geschäfte mit den Nicht-Residenten, die in der Liste der Verordnung Nr. 480 erwähnt sind, werden ab dem Datum des Inkrafttretens, d.h. ab dem 27. Juli 2017, als kontrollierte Transaktionen anerkannt, soweit die verrechnungspreisrelevanten finanziellen Schwellenwerte im jeweiligen Jahr erreicht werden.
    Mit den Änderungen im Steuergesetzbuch der Ukraine ab dem 1. Januar 2017 und dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 480 ist die Überprüfung von Rechtsformen der Vertragspartner – einschließlich der unabhängigen Vertragspartner – für die Steuerpflichtigen ein Muss. Besonders wichtig ist das für die Steuerpflichtigen, die Geschäftsbeziehungen mit deutschen Firmen haben. Die KG ist im Geschäftsverkehr die dritthäufigste Rechtsform in Deutschland.
  3. Wenn die Rechtsform des Vertragspartners in der Verordnung Nr. 480 erwähnt wird und der Gesamtwert der Transaktionen mit dem Vertragspartner sowie das Jahreseinkommen des Steuerpflichtigen jeweils 10 Mio. Hryvnia und 150 Mio. Hryvnia übersteigen, dann unterliegen die Transaktionen mit hoher Wahrscheinlichkeit der Verrechnungspreiskontrolle. In dem Fall muss der Steuerpflichtige den Bericht über die kontrollierten Transaktionen für das Jahr abgeben, in dem die Transaktionen stattgefunden haben und die Verrechnungspreisdokumentation für die Transaktionen erstellen. Für die Nichteinhaltung dieser Pflichten drohen erhebliche Geldstrafen.
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