Vorsicht bei Scheinwerkverträgen!

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Leiharbeiter können trotz vermeintlichen Scheinwerkvertrages keinen Arbeitsvertrag einklagen, wenn eine Erlaubnis zur Überlassung des Arbeitnehmers vorliegt. Was das Urteil des Landesarbeitsgerichts bedeutet.
 
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seit dem 1. Januar 2009 bei der Firma MB-Tech als Versuchstechniker beschäftigt war. Die Firma hatte seit dem Jahr 2005 eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Sie setzte den Techniker seit Vertragsbeginn durchgehend bei der Daimler AG ein, zunächst im Wege eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages.
 
Im Jahr 2013 schlossen die Firma MB-Tech und die Daimler AG einen Werkvertrag ab.
 
Der Techniker klagte…


Die vollständige Kolumne finden Sie bei der WirtschaftsWoche online unter http://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/rein-rechtlich-vorsicht-bei-scheinwerkvertraegen/11282712.html.

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Ina-Kristin Hubert

Fachanwältin für Arbeitsrecht

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