Die Abgeltungsteuer: Eine Zwickmühle für die Politik; eine Aufgabe für das Bundesverfassungsgericht

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zuletzt aktualisiert am 28. April 2022

 

Die Abschaffung der Abgeltungsteuer ist ein umkämpftes Thema in der Politik. Welche Alternativen zu den aktuellen Regelungen werden diskutiert?

 

     
 

Ein aktuelles Verfahren beim Bundesverfassungsgericht lässt aufhorchen. Es geht um die Frage, ob die Abgeltungsteuer mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

 

Bereits im Jahr 2017 hatte der Bundesrat den Vorstoß des Landes Brandenburg, die Abschaffung der Abgeltungsteuer voranzutreiben, abgelehnt. Zuvor stimmte der Finanzausschuss im Bundesrat Ende Februar 2017 der Initiative, die Kapitaleinkünfte wieder dem persönlichen Einkommensteuersatz zu unterwerfen, zu. Die Rede war von Überprivilegierung von Kapitaleinkünften, von der Beteiligung der Bezieher hoher Kapitaleinkünfte am Gemeinwohl. Der damalige Finanzminister Schäuble wiederum wollte an der Abgeltungsteuer festhalten, dachte jedoch über eine Modifizierung der Regelungen nach. Aktuell unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen der anonymen und abgeltenden Steuer höchstens mit 25 Prozent. Der normale progressive Steuersatz für alle anderen Einkunftsarten steigt bis zu 42 Prozent bzw. 45 Prozent bei sehr hohen Einkommen an.

 

Die Abschaffung der Abgeltungsteuer ist immer wieder Thema in der Politik, zuletzt von den Grünen und der SPD. Im Koalitionsvertrag der aktuellen Ampelregierung ist von davon keine Rede. Doch ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen könnte dieses Thema wieder vorantreiben. 

 

Vorlage beim Bundesverfassungsgericht

Das Finanzgericht Niedersachsen hat kürzlich dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Vorschriften  zur Abgeltungsteuer mit dem Grundgesetz vereinbar sind (Beschluss vom 18.03.2022, 7 K 120/21). Der Beschluss selbst ist noch nicht veröffentlicht. Das Finanzgericht vertritt die Auffassung, dass ein möglicherweise vormals gegebenes strukturelles Vollzugsdefizit als Grund für die Einführung der Abgeltungsteuer mit den zwischenzeitlich eingeführten Möglichkeiten der Informationsbeschaffung bei Auslandsvermögen entfallen sei. Die Abgeltungsteuer sei zudem weder zur Standortförderung des deutschen Finanzplatzes geeignet noch führe sie zu einer wesentlichen Vereinfachung im Besteuerungsverfahren.
 

Steuerpolitische Überlegungen

Diese Vorlage beim Bundesverfassungsgericht dürfte die Überlegungen zur Abschaffung der Abgeltungsteuer wieder befeuern. Die reine Abschaffung des einheitlichen Abgeltungsteuersatzes von 25 Prozent und Wiedereinführung des progressiven Steuersatzes dürfte zu einige Baustellen auch im Zusammenhang mit der Unternehmensbesteuerung führen (Stichwort Neutralität der Unternehmensfinanzierung). Der Werbungskostenabzug sollte dann im Rahmen des Leistungsfähigkeitsprinzips auch oberhalb des Sparerpauschbetrages wieder möglich sein.

 

Es darf jedoch angezweifelt werden, dass die 2009 abgeschaffte Haltefrist von einem Jahr bei einer Neuregelung der Besteuerung der Kapitaleinkünfte in Anbetracht des aktuellen Finanzierungsbedarfs wieder eingeführt wird. Es bleibt eher sogar zu befürchten, dass in diesem Rahmen gleich auch noch die Haltefrist von zehn Jahren für private Immobilien abgeschafft oder gekürzt wird.

 

Wünschenswert wäre in diesem Fall jedoch, dass der Sparerpauschbetrag erheblich erhöht wird, um kleineren Anlegern die Möglichkeit zu geben, sich auch privat um ihre Altersvorsorge zu kümmern. Den großen Wurf, private Altersvorsorge wie z. B. in den USA durch individuelle Vorsorgepläne während der Ansparphase steuerfrei zu stellen, steht leider nicht im Raum.

 

Auch die Verlustverrechnungsbeschränkungen müssen aufgehoben werden. Es ist überhaupt nicht erklärlich, warum manche Verluste voll verrechnungsfähig sind, Aktienverluste nur mit entsprechenden Gewinnen, Verluste aus wertmäßig verfallenen Wertpapieren nur betragsmäßig begrenzt und zuletzt sogar Verluste aus Termingeschäften betragsmäßig und sachlich begrenzt. Insoweit sei auf den Vorlagebeschluss des BFH bei Bundesverfassungsgericht verwiesen zu der Frage, ob die beschränkte Verrechnung von Aktienverlusten nur mit Aktiengewinne gegen das Grundgesetz verstößt. Auch die Besteuerung von Investmentfonds müsste – zumindest in Bezug auf die Höhe der Freistellungsquoten, überarbeitet werden, um die Investition in solche Anlagevehikel nicht unattraktiv zu machen.

 

Bleibt noch die Frage, ob die Steuer auf die Kapitalerträge in ihrer Anonymität erhalten bleiben soll. Das Bankgeheimnis ist für Steuerzwecke bereits abgeschafft. Das ebnet den Weg für den Wegfall der Anonymität der Abgeltungsteuer. Für inländische Dividenden sind bereits entsprechende inländische Meldepflichten eingeführt worden. Anleger könnten damit bald auch mit ihren Kapitalerträgen bei Inlandsbanken für den Fiskus transparent werden. Der vorausgefüllten Steuererklärung auch in Bezug auf die Kapitaleinkünfte steht dann nicht mehr viel im Weg.

  

Effektive Steuerbelastung beachten

Dabei reicht ein Blick in die Steuersatzhöhe nicht, um die letztendliche Belastung des Anlegers zu erfassen. Wichtig ist, auch die Bemessungsgrundlagen, also die steuerlich relevante Höhe der Kapitaleinkünfte, in die Betrachtung mit einzubeziehen. Seit 2009 dürfen Werbungskosten, die den Sparerpauschbetrag von 801 Euro bzw. 1.602 Euro bei Zusammenveranlagten übersteigen, nicht mehr steuermindernd abgezogen werden. Das betrifft nicht nur die Depotgebühren, sondern auch Vermögensverwaltungsgebühren, Kosten für Family Offices, Steuerberater- und Rechtsanwaltshonorare etc. Im Umkehrschluss müsste nach der Abschaffung der Abgeltungsteuer in Anwendung des Nettoprinzips und des Leistungsfähigkeitsprinzips der Einkommensteuer der Abzug gerade solcher Kosten wieder zugelassen werden. Diesen Hinweis beinhaltet übrigens auch die Entschließung des Bundesrates vom 27. Februar 2017. Über angemessene Frei- und Pauschbeträge soll sogar erreicht werden, dass die Fallzahlen, in denen Ermittlungen zu den Kapitaleinkünften notwendig werden, und der administrative Aufwand begrenzt bleiben sollen – offen gelassen ist, ab welcher Höhe Frei- und Pauschbeträge angemessen sind.
 

Steuerliche Vorbelastung von Kapitalerträgen

Auch die steuerliche Vorbelastung der Erträge, die der private Anleger erhält (denn nur dieser unterliegt der Abgeltungsteuer) ist letzten Endes zu berücksichtigen. Der (ehemalige) Finanzminister des Landes Brandenburg Görke lehnte diese Ansicht ab und stellt nur auf die Belastung des Anlegers ab. Dabei enthielt gerade der Antrag des Landes Brandenburg zur Abschaffung der Abgeltungsteuer den Hinweis, dass die Besteuerung von Kapitaleinkünften mit dem individuellen Steuersatz auch eine Neuregelung der Besteuerung von Kapitalgesellschaften und deren ausgeschütteten Gewinnen bedinge. Neben einem Teileinkünfteverfahren könnten hier auch andere Möglichkeiten untersucht werden. Gleichzeitig sei durch Anpassung von Einkommen- und Körperschaftsteuer das Ziel der Rechtsformneutralität der Besteuerung von Kapitalerträgen sicherzustellen und eine gleichmäßige Besteuerung von Veräußerungsgewinnen und laufenden Einkünften im Bereich von Kapitalanlagen zu gewährleisten.

 

 

Die stark vereinfachte Abbildung der Effektivbelastung zeigt, dass die bloße Umstellung der Besteuerung auf den Einkommensteuertarif oder auch eine Erhöhung des Abgeltungssteuersatzes zu einer erheblichen Mehrbelastung von Dividenden und Gewinnen aus Kapitalgesellschaftsanteilen führt, und damit die Finanzierungsneutralität bei Kapitalgesellschaften erheblich verletzt.

 

Interessanterweise enthielt der Antrag des Landes Brandenburg auch den Ansatz zu prüfen, ob Veräußerungsgewinne im Bereich von Finanzanlagen (Wertpapiergeschäfte, Termingeschäfte etc.) weiterhin ohne Spekulationsfrist steuerpflichtig bleiben sollen. Wir werden sehen, ob die Bundesregierung nunmehr diesen Faden wieder aufnimmt.

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