Aktienanlagen – Verlustverrechnung auf dem Prüfstand des Verfassungsgerichts

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veröffentlicht am 15. Juni 2021 | Lesedauer ca. 1 Minute

  

Die Frage, ob die beschränkte Verlustverrechnung von Aktien verfassungswidrig ist, wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 17. November 2020, VIII R 11/18, dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Zwar hat der Gesetzgeber einen weitreichenden Gestaltungsspielraum; Er muss jedoch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen berücksichtigen – ein Grundsatz, der zuletzt den Gesetzgeber bewogen hat, nach zahlreichen Urteilen des BFH auch die Verluste aus dem Wertverfall von Wertpapieren und Forderungen im Grunde anzuerkennen.

  

  
     

Laut Auffassung des BFH fehlt es an einem Unterschied wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit bei Verlusten aus Aktien und anderer (aktienbasierter) Kapitalanlagen. Er kritisiert, dass nicht typisierend von einem vollständigen Ausgleich der Aktienverluste über die gesamte Totalperiode ausgegangen werden könnte. Bereits zu Lebzeiten drohe eine weitgehende Nichtverrechenbarkeit der Aktienverluste, wenn keine gleichartigen Gewinne nachfolgen. Bei Versterben des Steuerpflichtigen drohe dann der endgültige Untergang der Verluste.

Einen Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung von Aktienverlusten kann der BFH nicht erkennen. Schlichtweg fehle ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung.

 

Diese Rechtsfrage ist für viele Anleger interessant, denn die Verlustverrechnungsbeschränkung ist ein leidiges Thema, bleibt doch der Anleger häufig über Jahre auf Aktienveräußerungsverlusten sitzen, wenn er nicht entsprechende Aktiengewinne vorzuweisen hat. Um eine positive Rechtsprechung nutzen zu können, sollten Anleger die Verrechnung ihrer Aktienverluste mit positiven Kapitalanlagen in der Steuererklärung verlangen – gegen den ablehnenden Einkommensteuerbescheid kann dann Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Aufgepasst bei inländischen Bankverbindungen: Hier muss geprüft werden, ob der Antrag auf Verlustbescheinigung zu stellen ist.

 

Auf reges Interesse wird das Urteil des Bundesverfassungsgericht auch hinsichtlich der neuen Verlustverrechnungsbeschränkungen für wertlos ausgebuchte Wertpapiere und verfallene Forderungen sowie Verluste aus Termingeschäften stoßen. Der BFH kritisiert in seinem Vorlagebeschluss die sachliche Beschränkung der Verlustverrechnung auf entsprechende positive Kapitaleinkünfte. Für die neu eingeführte „Mindestbesteuerung" im Kapitaleinkünftebereich (20.000 EUR per anno bei Wertverfall/Forderungsverfall und Termingeschäften) könnten jedoch analog zur Mindestbesteuerung des § 10d EStG Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit vom BFH verneint werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

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Ellen Ashauer-Moll

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