Automatischer Informationsaustausch trägt erste Früchte

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​veröffentlicht am 11. Oktober 2019 | Lesedauer ca. 3 Minuten
 

Die Bedeutung der Meldung von erheblichen Erträgen aus Kapitalanlagen an deutsche Finanzbehörden

Bereits am 29. Oktober 2014 wurde von einer Vielzahl der OECD-Staaten (51 Staaten, darunter auch Andorra, Panama, Singapur sowie die Vereinigten Arabischen Emirate) entschieden, „Steuerflüchtlingen” massiv den Kampfanzusagen. Es soll künftig ver­hindert werden, Vermögenswerte innerhalb kürzester Zeit auf andere Kontinente zu verschieben und auf diese Weise vor den nationalen Steuerbehörden zu verbergen.

 



Zu diesem Zweck wurde ein gemeinsamer Melde­standard „CRS” (Common Reporting Standard) zum gegen­seitigen jährlichen Austausch von Bankdaten vereinbart. Zwischenzeitlich haben sich mehr als 100 Staaten und Gebiete zu diesem Meldestandard bekannt. Erste bezifferte Ergebnisse dieses Automa­tischen Infor­mations­austausches wurden nun durch das Bundesfinanz­ministerium publik: Für das Jahr 2017 wurden Deutsch­land insgesamt 39 Milliarden Euro an Er­trägen aus Kapital­vermögen aus Nicht-EU-Ländern gemeldet. Die Erträge betreffen ausschließlich in Deutschland steuerpflichtige (natürliche und/oder juristische) Per­sonen, die Vermögen von ca. 270 Milliarden Euro außerhalb der Europäischen Union (EU) angelegt hatten. 

 

Wie erhält der deutsche Fiskus von diesen Erträgen aus dem Nicht-EU-Ausland Kenntnis? 

Auf der Basis dieses Automatischen Informations­austauschs werden die Daten der deutschen Steuer­pflichtigen im Zusammenhang mit im Nicht- EU-Ausland bestehenden Konto-/Depotbeziehungen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet; von dort aus werden die Daten über die Landes­zentralbehörden an die jeweiligen Finanzämter weitergeleitet, bei denen die betroffenen Anleger steuerlich veranlagt werden. 

Im Zuge des Datenaustauschs werden folgende Einzel­daten von den ausländischen Bankinstituten bzw. den ausländischen Finanz­behörden mitgeteilt:
  • Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort;
  • Kontonummer;
  • Kontostand zum 31.12. des jeweiligen Jahres;
  • Name und Identifikationsnummer des meldenden Instituts;
  • Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und andere Einnahmen aus bestimmten Versicherungsverträgen sowie
  • Veräußerungs- und Einlösungserlöse von Finanzanlagen, insb. Wertpapieren

 

Wie werden die gemeldeten Informationen genutzt?

Wenn die gemeldeten Daten bei dem jeweiligen Finanzamt angekommen sind, werden sie dort mit den Steuer­erklärungen der Steuerpflichtigen abgeglichen. Hierbei ist die Frage zu klären, ob diese im Ausland erwirt­schafteten Erträge (z.B. Zinsen oder Erträge aus dem Verkauf von Wertpapieren etc.) bereits bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 berücksichtigt worden sind oder, ob jedenfalls ein Teil hier­von dem deutschen Fiskus bislang vorenthalten wurde. Im letzteren Fall ist davon auszugehen, dass für die jeweiligen Fälle Steuerstraf­verfahren vor dem Hinter­grund der Hinterziehung von Einkommensteuer eingeleitet werden. 
 

Kann man dem Steuerstrafverfahren noch entgehen?

Ein Straf­verfahren kann ausschließ­lich dadurch verhindert werden, indem man eine wirksame Selbst­anzeige abgibt. Hierfür ist allerdings essenziell, dass die Finanzbehörde nicht bereits Kenntnis von den bisher nicht de­klarierten Kapitalerträgen hat, die Tat also bereits entdeckt ist. Aufgrund der bereits übermittelten Datensätze – die jedenfalls beim Bundeszentralamt für Steuern so weit auslesbar sind, dass die übertragenen Gesamt­erträge bezifferbar sind – kann nicht ausgeschlossen werden, dass in jedenfalls einer gewissen Anzahl der betroffenen Fälle eine Tatentdeckung bereits eingetreten sein könnte.

Sicher lässt sich festhalten, dass spätestens mit Abgleich der einzelnen Steuerakte in dem für den jeweiligen Steuer­pflichtigen zuständigen Finanzamt Tatentdeckung eingetreten ist. In solchen Fällen ist zwar eine Selbst­anzeige zwar nicht mehr wirksam zu platzieren, allerdings wirkt sich eine Nacherklärung strafmildernd aus bzw. kann der entscheidende Aspekt dafür sein, dass eine Verfahrens­beendigung ohne Strafurteil erreicht werden kann.

Nachdem nun also offen­sichtlich ist, dass der Informationsaustausch tatsächlich sehr gut zu funktionieren scheint, ist die „Flucht nach vorne” das einzig probate Mittel, um weitreichenden Konsequenzen aufgrund von Steuerstraf­verfahren zu entgehen.

Für Fragestellungen in diesem Kontext sowie zur Bereinigung dieser Sachverhalte sind wir gerne Ihr kompetenter Ansprechpartner. 

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