Ab 1. Januar 2019 Änderungen in der Lohnbesteuerung in Litauen – rechtliche und steuerliche Aspekte

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Das Bruttogehalt für jeden Mitarbeiter in Litauen ist neu zu berechnen, indem das aktuelle Bruttogehalt mit einem Koeffizienten von 1,289 multipliziert wird.

Die Gehaltsänderung muss durch eine Änderung des Arbeitsvertrags jedes Mitarbeiters dokumentiert werden.

Die Kosten bleiben für den Arbeitgeber dieselben, während das Gehalt des Arbeitnehmers leicht steigt.
Arbeitsverträge müssen bis zum 1. Januar 2019 entsprechend den neuen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeitragssätzen angepasst werden.

Nachfolgend finden Sie einen kurzen Überblick über die Besteuerung von nichtselbstständiger Arbeit sowie Erläuterungen zu den wesentlichen Fragestellungen, mit denen Unternehmen konfrontiert sein werden.
Litauen soll mit Hilfe der Änderungen als Wirtschaftsstandort gestärkt werden, indem ein wesentlicher Teil der Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer verlagert wird. Damit das Nettogehalt der Arbeitnehmer durch die Änderung der Sozialversicherungsbeiträge nicht sinkt, muss der Arbeitgeber das Bruttogehalt des Arbeitnehmers neu berechnen und durch Multiplikation des aktuellen Bruttogehalts mit einem Koeffizienten in Höhe von 1,289 erhöhen. Die Zustimmung des Arbeitnehmers ist hierfür nicht erforderlich.

Bei der Verlagerung der Belastung vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer wollte der Staat verhindern, dass das Nettogehalt der Arbeitnehmer negativ beeinflusst wird. Obwohl das Gehalt der Mitarbeiter sogar leicht steigen dürfte, wird die Verwaltung und Gehaltsabrechnung komplizierter werden und der Verwaltungsaufwand für die Buchhaltung höher. 

Änderung der Arbeitsverträge

Änderung gültiger Arbeitsverträge

 

Gemäß Artikel 9 des Gesetzes zur Änderung der Artikel 2, 4, 7, 8, 10, 23, 25 und 32 des Gesetzes über die staatliche Sozialversicherung müssen Arbeitgeber die Arbeitsverträge ihrer Mitarbeiter noch vor dem 1. Januar 2019 ohne vorherige Zustimmung der Arbeitnehmer ändern.

Um jedoch die berechtigten Interessen der Arbeitnehmer zu wahren, empfehlen wir, die Arbeitnehmer über die Änderungen in ihren Arbeitsverträgen zu informieren, wie es in Artikel 44 des litauischen Arbeitsgesetzbuches vorgesehen ist.

Information der Mitarbeiter über die Änderungen

Um den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Änderung jedes einzelnen Arbeitsvertrags kleinzuhalten, sollte der Geschäftsführer folgende Schritte einleiten: 
  1. eine Verordnung vorbereiten, durch die alle Arbeitsverträge automatisch geändert werden;
  2. einen Anhang zum Arbeitsvertrag für jeden Mitarbeiter erstellen, in dem eine neue Vergütung festgelegt wird;
  3. dem Anhang eine Information beifügen, in welcher der Arbeitnehmer über die Gründe für die Änderung der Vergütung sowie die neuen Regeln für die Gehaltsabrechnung informiert wird.
Bei Vorliegen einer Vereinbarung mit den Mitarbeitern über den Informationsaustausch per E-Mail kann ein solches Informationsschreiben an die Mitarbeiter auch per E-Mail gesendet werden.


Angabe des Gehalts im Arbeitsvertrag

Die Neuberechnung findet für das Bruttogehalt (Gehalt vor Steuern) statt. Das Bruttogehalt sollte daher sowohl in den aktuellen als auch in den neuen Arbeitsverträgen (bzw. den Anhängen zum alten Arbeitsvertrag) angegeben werden.

Wird im Arbeitsvertrag das Nettogehalt angegeben, kann sich das Risiko ergeben, dass im Falle einer Steuerstreitigkeit die vom Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer gezahlten Steuern aus körperschaftsteuerlicher Sicht als unzulässige Abzüge betrachtet werden könnten. Der Grund dafür ist, dass, wenn nur das Nettogehalt im Arbeitsvertrag vereinbart wird, die für den Arbeitnehmer gezahlten Steuern als Vorteil des Arbeitnehmers (nicht als Entgelt) betrachtet werden und somit nicht mit dem steuerpflichtigen Einkommen des Unternehmens im Zusammenhang stehen.

Um ein solches Missverständnis zu vermeiden, empfehlen wir dringend, im Arbeitsvertrag nur das Bruttogehalt anzugeben.

Umwandlung des variablen Teils der Vergütung

Nicht selten kommt es vor, dass der Arbeitsvertrag neben der festen Vergütung auch einen variablen Vergütungsteil enthält, z. B. Boni (die in Prozent oder als Festbetrag angegeben werden können). Im Falle von Boni gilt der gleiche Grundsatz wie bei der vorstehend beschriebenen Änderung der Arbeitsverträge in Bezug auf die feste Vergütung (einschließlich der Unterrichtung der Arbeitnehmer über die Änderungen bei der Vergütung). Werden in diesem Fall also Boni in Prozent angegeben, so wird der Prozentsatz ebenfalls mit 1,289 multipliziert.


Bsp.: Der Bonus beträgt 10 %, dies ergibt multipliziert mit dem Koeffizienten 1,289:
10 % * 1,289 = 12,89 %


Der Prozentsatz kann auch gerundet werden, um die Berechnung der Boni zu vereinfachen.

Wird der Bonus als fester Betrag angegeben, gelten ebenfalls die gleichen Regeln, d. h. der Bonus wird mit dem Koeffizienten 1,289 multipliziert.

Frist zur Änderung der Arbeitsverträge

Wie bereits erwähnt, müssen Arbeitsverträge bis zum 1. Januar 2019, d. h. noch vor Inkrafttreten der Gesetzesänderungen, angepasst worden sein. Aus diesem Grund ist es notwendig, bei der Änderung der Arbeitsverträge anzugeben, dass die Änderungen des Arbeitsvertrags ab dem 1. Januar 2019 in Kraft treten, allerdings nur dann, wenn das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die staatliche Sozialversicherung tatsächlich zu den gleichen Bedingungen und dem gleichen Umfang in Kraft tritt wie am 28. Juni 2018 verabschiedet.


Unterzeichnung der neuen Arbeitsverträge noch vor 2019

Neue Arbeitsverträge, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen wurden, dürfen bereits Bestimmungen enthalten, welche die Vergütung nach den neuen Regeln der Gehaltsberechnung festlegen. Diese Bestimmungen müssen jedoch ebenfalls vorsehen, dass die neue Lohnberechnungsmethode nur dann ab dem 1. Januar 2019 angewendet wird, wenn das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die staatliche Sozialversicherung tatsächlich zu den gleichen Bedingungen und in dem gleichen Umfang in Kraft tritt wie verabschiedet. Zusammen mit dem neu geschlossenen Arbeitsvertrag erhält der Arbeitnehmer ein Informationsschreiben, in dem die Lohnberechnungsmethode beschrieben wird (sowohl die Lohnberechnungsmethode bei Abschluss des Arbeitsvertrags als auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die staatliche Sozialversicherung).

Änderungen der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge

Änderungen der Lohnsteuer (LSt)

Gemäß dem Gesetz Nr. XIII-1335 vom 28. Juni 2018 zur Änderung des Gesetzes über die Einkommensteuer der Republik Litauen wird der Einkommensteuersatz erhöht.

Finden Sie nachstehend eine kurze Übersicht über die Änderungen bei der Gehaltsberechnung.
Die Sätze werden auf der Grundlage eines durchschnittlichen Monatsgehalts (DMG) berechnet:


Einkommen
LSt-Satz

Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit, das niedriger ist als:

 

  • 120 DMG (in 2019) (basierend auf den verfügbaren Daten von 2018 sind 120 DMG ~106,560 Euro)
  • 84 DMG (in 2020) (basierend auf den verfügbaren Daten von 2018 sind 84 DMG ~74,592 Euro)
  • 60 DMG (in 2021) (basierend auf den verfügbaren Daten von 2018 sind 60 DMG ~53,280 Euro)
20 %

Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit, das höher ist als:

 

  • 120 DMG (in 2019) (basierend auf den verfügbaren Daten von 2018 sind 120 DMG ~106,560 Euro)
  • 84 DMG (in 2020) (basierend auf den verfügbaren Daten von 2018 sind 84 DMG ~74,592 Euro)
  • 60 DMG (in 2021) basierend auf den verfügbaren Daten von 2018 sind 60 DMG  ~53,280 Euro)
27 %
Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit, das 2018 verdient und berechnet wurde und 2019 oder später ausgezahlt wurde.15 %


Nach den neuen Regeln muss, falls das Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit des Arbeitnehmers den oben genannten Schwellenwert erreicht, ein zusätzlicher Betrag an Einkommensteuer bis zum 1. Mai gezahlt werden, wenn die Einkommensteuer-Erklärung eingereicht wird.


Änderungen bei der Berechnung des persönlichen Freibetrags (unversteuertes Einkommen)

Ab 2019 beträgt der maximale steuerfreie Einkommensbetrag für Mitarbeiter (mit Ausnahme von Mitarbeitern mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit), die den Mindestlohn erhalten, 300 Euro. Ab 2020 wird das maximale nicht steuerbare Einkommen 400 Euro betragen, sowie 500 Euro ab 2021.

Das unversteuerte Einkommen sonstiger Arbeitnehmer wird nach folgender Formel berechnet:


Monatliches unversteuertes Einkommen =
300 – 0,15 x (Arbeitsbezogenes Einkommen – Mindestlohn)


Es wird erwartet, dass auch die Höhe des Mindestlohns steigt.

Bitte beachten Sie, dass ab 2019 sowohl für Mitarbeiter mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit als auch für ältere Menschen ein unversteuerter Freibetrag gewährt wird, der über dem oben genannten maximalen unversteuerten Einkommensbetrag liegt.


Änderungen bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge

Die wesentlichen Änderungen in Bezug auf den Sozialversicherungsbeitrag sind:
 
  • Änderung der Sätze für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
  • Einführung einer Obergrenze für die Sozialversicherungsbeiträge

Beiträge an Sozialversicherung, Krankenversicherung, Garantiekasse und Unterstützungskasse
Nach den Änderungen des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die staatliche Sozialversicherung gelten die folgenden Änderungen ab dem 1. Januar 2019:
 
„Abgaben des Arbeitnehmers“ sind Steuern und Abgaben, die vom im Arbeitsvertrag angegebenen Gehalt abgezogen werden:
 
  • 19,50 Prozent Sozialversicherungsbeiträge, einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge von 6,98 Prozent;
 
„Abgaben des Arbeitgebers“ sind Steuern und Abgaben, die auf das Bruttogehalt aufgeschlagen werden:
 
  • 1,47 Prozent Sozialversicherungsbeiträge;
  • 0,32 Prozent Garantiefonds und Langzeitarbeitslosenfonds
 
Bei befristeten Verträgen werden die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers um 0,55 Prozent erhöht.

Bitte beachten Sie, dass die oben genannten Sätze nicht die Zahlungen an die Rentenversicherung berücksichtigen.

Deckelung der Sozialversicherungsbeiträge und ihre Berechnung

Das Gehalt des Arbeitnehmers ist nicht sozialversicherungspflichtig, wenn es folgende Obergrenze übersteigt:

  • 120 DMG (in 2019) (basierend auf den verfügbaren Daten von 2018 sind 120 DMG ~106,560 Euro)
  • 84 DMG (in 2020) (basierend auf den verfügbaren Daten von 2018 sind 84 DMG ~74,592 Euro)
  • 60 DMG (in 2021) (basierend auf den verfügbaren Daten von 2018 sind 60 DMG ~53,280 Euro)
 
Vom Mitarbeiter zu viel gezahlte Beträge werden bis zum 31. Mai des Folgejahres zurückerstattet.


Um die Sozialversicherungsbeiträge nach Erreichen der Obergrenze korrekt zu berechnen, beachten Sie bitte die folgenden Regeln:
 
  • Der LSt-Satz für Gehälter, die den festgelegten Schwellenwert überschreiten, steigt von 20 % auf 27 %, wobei das gesamte Einkommen des Arbeitnehmers an allen seinen Arbeitsplätzen berücksichtigt wird.
  • Bezogen auf die Obergrenze der Sozialversicherungsbeiträge gilt die Obergrenze jedoch nur für das von einem Arbeitgeber erhaltene Einkommen. Wenn eine Person mehr als 120 DMG verdient hat, jedoch bei 2 verschiedenen Arbeitnehmern, ist die Obergrenze nicht anwendbar.
  • Außerdem ist die Obergrenze der Sozialversicherungsbeiträge auf die Krankenversicherungsbeiträge (in Höhe von 6,98 %) nicht anwendbar, die auf alle Einkommen 


Änderungen der Lohnkosten und des Gehalts des Arbeitnehmers

Nach unseren Berechnungen können die Lohnkosten des Arbeitnehmers aufgrund der Änderungen des Steuer- und Beitragssystems leicht um 0,02 Prozent ansteigen:

Erhöhung der Kosten des Arbeitgebers

Gehalt vor Steuern
Arbeitskosten
Erhöhung

2018
2019Euro2019
1.000,001.311,801.312,070,270,02 %
100.000,00131.180,00131.207,3127,310,02 %


Unter Berücksichtigung dieser Tatsache muss der Arbeitgeber das leicht erhöhte Gehaltsbudget für 2019 einkalkulieren.

Die Arbeitnehmer können von der Reform profitieren, da sie etwas mehr verdienen als bisher. Nachfolgend finden Sie eine Gehaltsschätzung eines Mitarbeiters, der 1.000 Euro vor Steuern verdient.

Jahr
Brutto-gehaltLSt

Sozial-versicherungs-

beiträge

Übertragung an die

Pensions-kasse

TotalNetto-gehalt

Arbeit-geber-

 Steuern

Arbeits-

kosten

Steuer-

freie

Erträge

Leistung

an den

Mit-arbeiter

20181.00013890,00 (PSD+VSD=9 %)20,00 (2 %)248752311,80 (31,18 %)1.31280 
20191.289221251,36 (VSD+PSD =19,5 %)38,67 (3 %)511,02777,9923,07 (1,79 %)1.312184,0525,98

Praxistipps

Anwendung neuer Vorschriften in der Praxis

In letzter Zeit haben wir von unseren Mandanten eine Reihe von Fragen zur Anwendung des neuen Steuersystems erhalten. Deshalb möchten wir im Folgenden einige Hilfestellungen geben: 
 
  • Für Arbeitseinkommen, das nach dem 1. Januar 2019 erzielt wurde, gilt eine neue Regelung. Solches Gehalt, das 2019 für im Jahr 2018 erbrachte Arbeitsleistungen gezahlt wird, unterliegt noch den bisher geltenden Regeln.
  • Zum 31. Dezember 2018 nicht genutzter Urlaub wird durch Multiplikation des Geldwertes des nicht genutzten Urlaubs mit dem Koeffizienten von 1.289 abgegolten.
  • Im Jahr 2019 gezahlte Bonuszahlungen für im Jahr 2018 erzielte Leistungen unterliegen der zum Zeitpunkt der Berechnung der Bonuszahlungen  (d. h. im Jahr 2019) geltenden Besteuerung.
 
Gemäß den oben genannten Änderungen empfehlen wir, ausstehende Gehälter und sonstige Zahlungen für Dezember 2018 noch bis zum Ende des Jahres zu zahlen, um Komplikationen zu vermeiden.


Besteuerung von Geschenken an die Mitarbeiter

Einige Unternehmen motivieren ihre Mitarbeiter, indem sie ihnen bei besonderen Anlässen wie Geburtstagen oder Hochzeiten einen Bonus zahlen. Sofern der Wert des Bonus für einen Mitarbeiter 200 Euro  in einem Jahr nicht übersteigt, ist dieser Bonus von der LSt befreit. Der Bonus ist jedoch weiterhin sozialversicherungspflichtig.
 
Vor dem Inkrafttreten der oben genannten Änderungen fällt der größte Teil der Steuern beim Arbeitgeber an, sodass der Arbeitnehmer im Falle eines 200 Euro Bonus rund 160 Euro auf sein Konto erhält. Ab 2019 würde der Mitarbeiter bei gleicher Prämie jedoch nur noch ca. 120 Euro erhalten. Daher wird der Mitarbeiter im Falle solcher Boni Einbußen hinnehmen müssen.

Werden Geschenke an die Mitarbeiter in Form eines Geschenkgutscheins oder eines Gutscheins (nicht bar) bereitgestellt und überschreiten diese nicht die Grenze von 200 Euro, sind sie hingegen überhaupt nicht steuerpflichtig.


Fragen

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Änderung Ihrer Arbeitsverträge und bei der Optimierung im Hinblick auf die anstehenden Steueränderungen.

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