Contracting-Modelle – Chance für energieintensive Unternehmen

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Die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Unternehmen wird maßgeblich durch die Höhe der Energiekosten beeinflusst. Die Umsetzung eines für den jeweiligen Energiebedarf maßgeschneiderten Energieversorgungskonzepts unter Berücksichtigung von Contracting- oder Eigenversorgungs-modellen kann daher einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil bieten.
 
Die Kosten für Strom, Wärme und Kälte stellen, insbesondere bei energieintensiven Unternehmen, regelmäßig einen erheblichen Anteil der Unternehmensausgaben dar. Stromintensive Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen von der sog. „Besonderen Ausgleichsregelung” profitieren und somit eine verminderte EEG- Umlage zahlen. Jedoch sind neben der EEG- Umlage auch die Stromsteuer und die Kosten für die Netznutzung nicht unerhebliche Positionen der Stromrechnung.
 

„Echte” Eigenversorgung 

Die Versorgung mit selbst erzeugtem Strom eröffnet häufig eine interessante Option für Unternehmen, um die Energiekosten zu senken. Dies gilt insbesondere dann, wenn zusätzlich ein signifikanter Wärme- und/oder Kältebedarf vorhanden ist. Während eigenverbrauchter Strom aus Bestandsanlagen auch weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen vollumfänglich von der EEG-Umlage befreit sein kann, fällt nach dem seit 1. August 2014 geltenden novellierten Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG 2014) auch für eigenerzeugten und selbstverbrauchten Strom i.d.R. die EEG-Umlage an. Ggf. ist eine „Ermäßigung” möglich, sofern bestimmte weitere Voraussetzungen, wie z. B. Hocheffizienz bei Kraft-Wärme-Kopplungs- Anlagen und räumliche Vorgaben, eingehalten werden. Die Eigenversorgung kann aber auch nach den Regelungen des EEG 2014 zu einem vollständigen Wegfall der EEG-Umlage, z. B. für sog. Kleinanlagen, führen. Die  Eigenversorgung aus Erzeugungsanlagen bis zu 2 Megawatt installierter Leistung ist darüber hinaus im räumlichen Zusammenhang von der Stromsteuer befreit. Bestenfalls kann der Aufbau einer Eigenversorgung somit zum Entfallen sowohl der Stromsteuer als auch der EEG-Umlage für die eigenerzeugten Strommengen führen. Sofern das Netz der allgemeinen Versorgung nicht genutzt wird, fallen zudem weder Netzentgelte, netzbezogene Umlagen noch Abgaben an. Im Falle der Nutzung einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage können die eingesetzten Brennstoffe darüber hinaus von der Energiesteuer entlastet werden. 
 

Contracting

Während für die „echte” Eigenversorgung die Zuordnung von Eigenerzeugungs- und Verbrauchsanlagen zum Unternehmen auf Ebene derselben juristischen Person erforderlich ist, besteht auch die Möglichkeit, sich eines Contractors zu bedienen. Dieser betreibt auf dem Betriebsgelände die Erzeugungsanlagen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und liefert Strom, Wärme und / oder Kälte an das Unternehmen. Hierbei fällt – vorbehaltlich der Nutzung der „Besonderen Ausgleichsregelung” – grundsätzlich die EEG-Umlage in voller Höhe an. Ersparnisse bei der Stromsteuer, Netzentgelte, netzbezogene Umlagen und Abgaben sowie bei der Energiesteuer für die eingesetzten Brennstoffe sind prinzipiell auch hier möglich. Allerdings dürfte es auch Inhalt der Vertragsverhandlungen sein, inwieweit der Contractor diese Vorteile an seinen Kunden weitergibt. 
 

Pachtmodelle als Mittelweg?

Alternativ kommt daneben auch die Umsetzung eines Pachtmodells in Betracht: Hier übernimmt ein Dienstleister die Errichtung der Erzeugungsanlagen und hält weiterhin das Eigentum hieran, jedoch erfolgt eine Zuordnung des Anlagenbetriebs zu den Unternehmen selbst durch eine entsprechende Vertragsgestaltung im Rahmen der Pacht. So wird die Nutzung der Vorteile der Eigenversorgung auch bei Errichtung durch einen Dritten möglich.
 

Fazit

Die Umsetzung von Eigenversorgungs- und Contracting-Modellen kann zu einer Kostenersparnis führen. Hierbei ist neben der entsprechenden rechtlichen Ausgestaltung eine wirtschaftliche Analyse erforderlich, um das größtmögliche Potenzial, auch durch bedarfsgerechte Planung, zu nutzen. 
 

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Joachim Held

Rechtsanwalt, Mag. rer. publ.

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