Der Familienpool als Instrument der Vermögensnachfolge

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Auch für vermögende Privatpersonen bietet sich die Überlegung an, gesellschafts­rechtliche Lösungswege für ihr Privat­vermögen zu nutzen, um Vermögens­übergabe, Asset Protection und Steuer­optimie­rungen ideenreich und sinnvoll zu gestalten.

      

Familienpool als Gestaltungsinstrument

Geben Sie Familienpool in eine Suchmaschine ein und Sie sehen vermutlich als erstes ein Planschbecken.  Das ist hier nicht gemeint, kann aber u.U. ähnliches Vergnügen bereiten. Der Familienpool stellt wirtschaftlich betrachtet eine Zusammen­fassung von Vermögens­werten in einer gesellschafts­rechtlichen Form für einen oder mehrere bestimmte Zwecke dar und wird insbesondere bei der vorweggenommenen Erbfolge eingesetzt.

Mithilfe eines Familien­pools kann bei der Vermögens­nachfolge eine Zersplitterung des ange­sammelten Privat­vermögens verhindert, das Familien­vermögen geschützt und einer gemeinsamen professionellen Verwaltung zugeführt werden. Durch die Nutzung von gesellschafts­vertraglichen Gestaltungen – wie Kündigungs- und Abfindungsregelungen oder Vorgaben zu Eheverträgen – kann eine Versilberung des Vermögens durch Beschenkte oder Erben sowie der Vermögens­schutz vor Dritten, wie geschiedenen Ehegatten oder Gläubigern, mit probaten Mitteln erreicht werden.

Oft möchte auch der Schenker zwar Vermögenswerte übertragen, sich jedoch Einfluss und Kontrollrechte nach der Vermögensübergabe bewahren. So können künftige Erben sukzessive an größeres Vermögen herangeführt werden. Auch die Gestaltung von Nutzungs- und Nieß­brauch­rechten ist zum Ein­kommens­erhalt des Vermögensübergebers möglich.

Schließlich sprechen ganz pragmatische Über­legungen wie die Vereinheitlichung von Informations­beschaffung, Reporting und Controlling sowie Besteuerung für die Einrichtung von Familienpools, ähnlich der Errichtung eines eigenen Family Office. Erbschaftsteuerliche Freibeträge können mehrfach in Anspruch genommen werden. Durch die Verteilung der Einkünfte auf die Familie können Progressionsvorteile erzielt und persönliche Einkommen­steuer­frei­beträge genutzt werden.

Für die Gestaltung eines Familienpools stehen Ihnen verschiedene Gesellschaftsformen zur Verfügung. So, wie Sie die Entscheidung treffen müssen, ob ein Schwimmbad im Haus, ein Swimmingpool im Garten oder eher ein Planschbecken den Zweck erfüllen, sollten Sie überlegen, ob es eine Familien-AG sein muss oder nicht bereits eine schlichte Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Ihre Zwecke ausreicht. Dabei ist es wichtig, über die Vor- und Nachteile der jeweiligen Rechtsform informiert zu sein. Haftungs­risiken, Liquiditäts­bedarf der Gesellschafter, Formvorschriften und Gründungs- sowie Folgekosten spielen eine Rolle bei der Auswahl der Rechtsform der Familiengesellschaft.

     

Steuerliche Gesichtspunkte

Steuerlich betrachtet ergeben sich je nach Rechtsform – v.a. zwischen Kapital- und Personengesellschaft – unterschiedliche Konsequenzen, sowohl bei der Gründung der Gesellschaft als auch bei der laufenden Besteuerung. Werden Grundstücke in die Gesellschaft eingebracht, sind gewerblicher Grundstücks­handel und private Veräußerungs­geschäfte zu prüfen, ebenso wie die Frage, ob Grunderwerbsteuer anfällt. Bei der Einlage von Wertpapieren fällt womöglich Abgeltungsteuer an, der Bestands­schutz auf Wertpapiere kann entfallen.

Bei der laufenden Besteuerung sind die Unterschiede bei Wertpapiereinnahmen erheblich. Je nach Rechtsform findet die Abgeltungsteuer oder der persönliche Steuersatz in der Einkommen­steuer Anwendung. Bei Kapitalgesellschaften greift zunächst die Körperschaft- und ggf. Gewerbesteuer, bei weiterer Ausschüttung zusätzlich Abgeltung­steuer. Begünstigungen bei Dividenden und Aktiengewinnen wie Steuerfreistellung oder Teileinkünfteverfahren einerseits sind abzuwägen gegen einen einheitlichen Abgeltungsteuersatz andererseits, ebenso wie Betriebsausgabenabzug versus Abzugsverbot von Werbungskosten unter der Abgeltungsteuer. Modalitäten zur Quellen­steuer­anrechnung und Verlust­verrechnungs­möglichkeiten spielen ebenfalls eine Rolle.


Auch den Exit planen

Kommen wir auf das Planschbecken zurück. Jeder, der ein solches einmal in seinem Garten stehen hatte, musste feststellen, dass es nicht für die Ewigkeit geschaffen ist. So kann es durchaus auch den gesellschaftsrechtlichen Familienpools ergehen. Sie schaffen auch Konflikt­potenzial, da sich die Interessen am Vermögen der im Familienpool gebundenen Erben im Laufe der Zeit verändern. Daher ist es ratsam, bereits bei der Gestaltung solcher Familien­gesell­schaften den sog. Exit aus der Gesellschaft zu beachten. Der Austritt eines Gesellschafters aus einer Personen­gesellschaft oder Kapital­gesellschaft, die Auseinandersetzung und Auflösung von gewerblichen Personen­gesellschaften, eine Anteilsveräußerung sowie die Liquidation einer Kapital­gesellschaft führen regelmäßig zu einer Realisierung von stillen Reserven mit ent­sprechen­der Versteuerung. Dagegen kann im Privatvermögen eine Auseinandersetzung einer vermögensverwaltenden Gesellschaft ggf. steuerneutral erfolgen.
 

zuletzt aktualisiert am 13.07.2016
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