EEG-Härtefallausgleich als Hindernis für den Asset-Deal?

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Die Belastung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist inzwischen selbst für mittelständische Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu einer maßgeblichen wirtschaftlichen Größe geworden. Die Entlastung durch die besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen (auch als sog. „EEG-Härtefallausgleich“ bezeichnet) kann deshalb mit über den wirtschaftlichen Erfolg oder sogar die Existenz eines Unternehmens entscheiden.
 
Dabei war die zeitliche Spreizung des Entlastungsantragsverfahrens bisher ein Hindernis für die Übertragung von Unternehmen im Wege des sog. „Asset Deals“. Denn bei der Übertragung einzelner Vermögensgegenstände eines Unternehmens („Asset Deal”) tritt anders als bei der Übertragung der Gesellschaftsanteile („Share Deal”) keine gesetzliche Rechtsnachfolge ein. Insbesondere bei der Insolvenzsanierung ist der „Asset Deal” aus haftungsrechtlichen Gründen jedoch weit verbreitet.
 
Nach den Verfahrensvorgaben für den EEG-Härtefallausgleich (§§ 40 ff. EEG in der Fassung vom 20. Dezember 2012 (EEG 2012)) war der Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage jeweils bis zum 31. Juli eines jeden Jahres (Antragszeitraum) zu stellen. Dabei mussten die Entlastungstatbestandsvoraussetzungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr (Referenzzeitraum) nachgewiesen werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erließ dann in der Regel bis zum Ende des Antragsjahres einen sog. „Begrenzungsbescheid“, auf dessen Grundlage das energieintensive Unternehmen im folgenden Jahr (Begrenzungszeitraum) teilweise von der EEG-Umlage entlastet wurde.
 
Neu gegründete Unternehmen, insbesondere auch die in der Regel neu gegründete aufnehmende Gesellschaft einer übertragenden Sanierung, wurden hierdurch gegenüber bestehenden Unternehmen benachteiligt, da sie zunächst den erstmaligen Referenz- und Antragszeitraum durchlaufen mussten, bevor ein Entlastungsantrag erstmals Wirkung entfalten konnte. Diese Benachteiligung wurde mit der Einführung des § 41 Abs. 2a EEG 2012 für neu gegründete Unternehmen durch geringere Anforderungen an den Referenzzeitraum abgemildert. Durch eine Umwandlung entstandene Unternehmen, insbesondere die durch einen „Asset Deal” sanierten Unternehmen, wären jedoch von dieser Privilegierung ausdrücklich ausgenommen.
 
Bei der übertragenden Sanierung verblieb damit dennoch der erhebliche Nachteil unbegrenzter EEG-Umlagekosten im ersten und zweiten Jahr nach der Übertragung. Denn die übertragende Gesellschaft hatte zwar einen Entlastungsanspruch, nach Übertragung der stromverbrauchenden Produktionsanlagen aber keine Stromverbräuche mehr. Dagegen hatte die aufnehmende Gesellschaft zwar von Anfang an hohe Stromkosten, konnte jedoch mangels zurechenbarer Verbräuche im Referenzzeitraum und bei ungünstiger Lage des Übertragungsstichtags nach dem 30. Juni mangels Existenz auch noch keinen Entlastungsantrag für den Zeitraum nach der Übertragung stellen. Im ungünstigsten Fall konnte ein sanierungsbedürftiges Unternehmen damit im Rumpfgeschäftsjahr der Übertragung und in den ersten beiden Geschäftsjahren nach der Übertragung nicht von den EEG-Umlagebelastungen befreit werden. Gerade in der sensi-blen Sanierungsphase bestand damit eine Belastung, die einer Übertragung durch einen „Asset Deal” im Wege stand und die Sanierung überhaupt in Frage stellte.
 
Uebertragungsstichtag darstellung
 eine frühzeitige Kommunikation und Abstimmung mit der Rechtsauffassung des BAFA vorbereitet werden.

Neue Regelung im EEG 2014

Mit § 67 EEG in der am 1. August 2014 in Kraft getretenen Fassung (EEG 2014) hat der Gesetzgeber eine umfassende Lösung für die besondere Ausgleichsregelung beim „Asset Deal” getroffen.

Danach hat das aufnehmende Unternehmen einen Anspruch auf Übertragung der bestehenden Begrenzungsbescheide des übertragenden Unternehmens, wenn die wirtschaftliche und organisatorische Einheit nahezu vollständig übergegangen ist. Damit kann die Entlastung von der EEG-Umlage im laufenden Rumpfgeschäftsjahr der Übertragung sichergestellt werden.

Uebertragung begrenzungsbescheid darstellungFür die zukünftigen Entlastungsanträge des aufnehmenden Unternehmens kann dieses weiterhin auf die Daten des abgebenden Unternehmens zurückgreifen. Voraussetzung ist wiederum, dass die wirtschaftliche und organisatorische Einheit in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren vor der Antragstellung nahezu vollständig übergegangen ist. Dabei finden diese Übertragungsgrundsätze auf die Übertragung selbstständiger Unternehmensteile entsprechende Anwendung, sodass auch eine Sanierung durch eine Zerschlagung eines Unternehmens und Übertragung der „gesunden“ Unternehmensteile auf ein neues Unternehmen ohne zusätzliche EEG-Umlagebelastungen möglich sein kann.

Schließlich hat das EEG 2014 eine Mitteilungspflicht für die Umwandlung der von der besonderen Ausgleichsregelung betroffenen Unternehmen eingeführt. Insbesondere soweit Unternehmen nur teilweise übertragen werden oder in mehrere Unternehmen aufgespalten werden, stellt sich in diesem Fall die Frage nach den Auswirkungen auf den Bestand der bestehenden Begrenzungsbescheide.

Der unbestimmte Rechtsbegriff des nahezu vollständigen Übergangs der Unternehmenseinheit wird der Komplexität von Sanierungstransaktionen nicht gerecht. Insofern erfordern die Übertragungs- und Erstentlastungsanträge sanierter Unternehmen nach wie vor eine sorgfältige Prüfung und gegebenenfalls Anpassung des „Asset Deals”, um den Sanierungserfolg nicht durch eine Ablehnung des Übertragungsantrags oder der Erstentlastungsanträge zu gefährden. Dabei bleibt zu hoffen, dass das BAFA die Subsumption der vielfältigen Möglichkeiten der übertragenden Sanierung durch entsprechende Auslegungshilfen vereinfacht. Bis diese vorliegen, sollten sowohl Übertragungsanträge als auch Erstanträge umgewandelter Unternehmen durch
entsprechende Auslegungshilfen vereinfacht. Bis diese vorliegen, sollten sowohl Übertragungsanträge als auch Erstanträge umgewandelter Unternehmen durch eine frühzeitige Kommunikation und Abstimmung mit der Rechtsauffassung des BAFA vorbereitet werden.

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