Family Office und vermögende Privatpersonen – Änderungen in der Erbschaftsteuer

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von Tanja Creed und Ellen Ashauer-Moll
 
Die geplanten Änderungen in der Erbschaftsteuer sind in aller Munde. Neben den intensiv diskutierten Folgen für Familienunternehmen soll aufgezeigt werden, welche Konsequenzen auf privater Seite der Erben eintreten können.
 
Betriebsvermögensbegünstigungen sollen grundsätzlich für große Unternehmen ausgeschlossen werden (Grenze bei 26 Mio. Euro). Die Grenze für Familienunternehmen mit Kapitalbindung soll bei 52 Mio. Euro liegen, wobei hohe und starre Anforderungen an die Kapitalbindung (Ausschüttungs-/Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen) bestehen. Der Zeitraum von 40 Jahren (10 Jahre vor (!) und 30 (!) Jahre nach der Übertragung!) für die Einhaltung und den Nachweis geht völlig an der unternehmerischen Realität vorbei.
 
Die sog. Verschonungsbedarfsprüfung führt bei großen Unternehmen dazu, dass das vorhandene Privatvermögen des Erwerbers einbezogen wird. 50 Prozent des verfügbaren Vermögens zzgl. der innerhalb von 10 Jahren nach dem Vermögensübergang anfallenden Schenkungen oder Erbschaften muss für die Steuerzahlung eingesetzt werden, nur die Reststeuer wird erlassen.
 
Wer als Nachfolger sein Privatvermögen vor dem Fiskus nicht offenlegen oder vor dessen Zugriff schützen will, kann auf Antrag alternativ noch einen mit steigender Größe abschmelzenden Verschonungsabschlag, ausgehend im Regelmodell von 85 Prozent, im Optionsmodell von 100 Prozent, erhalten. Eine weitergehende Analyse der geplanten Änderungen können Sie dem Beitrag „Erbschaftsteuer: Analyse des Kabinettsbeschlusses” entnehmen.
 
Werfen wir einen Blick auf die Verschonungsbedarfsprüfung. Wenn das Privatvermögen für die Bezahlung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer eingesetzt werden muss, sollte möglichst frühzeitig eine Analyse bestehender privater Vermögensanlagen erfolgen. Privatvermögen besteht bekanntermaßen nicht nur aus liquiden Mitteln auf Girokonten. Muss der Erbe bzw. Beschenkte Vermögensanlagen veräußern, um die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zu bezahlen, so muss er die steuerlichen Folgen einer solchen Veräußerung mit berücksichtigen. Durch die Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitalanlagen ist die Haltefrist von einem Jahr weggefallen. Es ist anzunehmen, dass gerade bei größeren Vermögen somit kein Bestandsschutz mehr gegeben ist und bei der Veräußerung von Kapitalanlagen mit einer Steuerbelastung von mindestens 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zu rechnen ist. Dies kann zu einer erheblichen Liquiditätslücke führen, so dass eine Liquiditätsplanung erforderlich ist.
 
Doch auch die Veräußerung privater Immobilien kann zu erheblichen steuerlichen Belastungen führen. Wenn die Haltefrist von 10 Jahren noch nicht vorüber ist, unterliegt der Spekulationsgewinn dem persönlichen Einkommensteuersatz des Erben / Beschenkten. Eine weitaus größere Gefahr besteht in den Fällen, in denen mehrere Grundstücke veräußert werden müssen und es zu einem sog. gewerblichen Grundstückshandel kommt.
 
Eine Berücksichtigung der Steuerbelastungen bei Veräußerung von privaten Vermögensanlagen zur Zahlung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist im Gesetzentwurf nicht vorgesehen. Ein Grund mehr, sich frühzeitig mit kommenden Erbschaften und Schenkungen auch unter Einbeziehung der privaten Vermögenssphäre der Erwerber auseinander zu setzen.
 
zuletzt aktualisiert am 12.08.2015

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Ellen Ashauer-Moll

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