Verrechnung von Alt-Verlusten – Prüfen Sie Ihre steuerliche Situation!

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Mit Urteil vom 19.03.2015, 16 K 4467/12, hat das FG Düsseldorf entschieden, dass die Verlustverrechnung, die innerhalb der Bank unterjährig vorgenommen wird, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung korrigiert werden kann.
 

Hintergrund

Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde die Verlustverrechnung von Kapitaleinkünften neu geregelt. Unter anderem nehmen seit 2009 die inländischen Banken über die Verlustverrechnungstöpfe die unterjährige Verrechnung von Verlusten mit laufenden Erträgen und Gewinnen vor; ggf. erfolgt ein Verlustvortrag in die folgenden Jahre. Nach Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22. Oktober 2012) können diese Verlustverrechnungen, die innerhalb der Banken erfolgen, nicht in der Einkommensteuerveranlagung korrigiert werden. Da ab 2014 die Verrechnung solcher Alt-Verluste nur noch mit Gewinnen im Rahmen des § 23 EStG neuer Fassung möglich ist, werden die Anleger gezwungen, ihre Anlagestrategie aus steuerlichen Gründen zu ändern und z. B. kurzfristig in Edelmetalle oder Kunst zu investieren, um ggf. aus diesen Anlagen verrechenbare Gewinne zu erzielen. Bleibt der Anleger dagegen bei seinen bisherigen Wertpapieranlagen, so gehen die Alt-Verluste zwar nicht verloren, können aber faktisch nicht mehr verrechnet werden. Daher war es aus steuerlicher Sicht für die Anleger mit Alt-Verlusten sehr wichtig, entsprechende verrechenbare Gewinne aus Kapitaleinkünften bis einschließlich 2013 zu erzielen.
 
Durch den Verlustverrechnungskreis innerhalb der jeweiligen Bankverbindung konnte es nun passieren, dass trotz der Erzielung von Gewinnen diese nicht mehr oder nicht vollumfänglich zur Verrechnung von Altverlusten zur Verfügung standen. Damit geht die für eine Übergangsfrist bis einschließlich 2013 ermöglichte Verrechnung von Altverlusten nach § 23 EStG unter Umständen ins Leere. Diese im Einzelfall erhebliche Erschwerung der Verlustverrechnung wertet das Finanzgericht Düsseldorf als verfassungsrechtlich bedenklich und lässt die Revision beim Bundesfinanzhof zu.
 

Hinweise

Betroffen sind Anleger, die mehrere Bankbeziehungen bei inländischen Banken haben und durch bei diesen Banken erfolgte Verlustverrechnung Alt-Verluste nicht bis einschließlich 2013 verrechnen konnten. Sie können für den Fall, dass ihre Einkommensteuer- und Verlustverrechnungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind, eine Neuberechnung der Verlustverrechnung im Wege der Einkommensteuerveranlagung mit Hinweis auf das Urteil des FG Düsseldorf beantragen. Gerade vermögende Privatpersonen und Family Offices sollten diese Sachverhalte intensiv prüfen, denn oftmals stehen die entsprechenden Einkommensteuerbescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung und sind damit noch änderbar. Dazu bedarf es jedoch der intensiven Auseinandersetzung mit den Verlustverrechnungen, die innerhalb der jeweiligen deutschen Bankbeziehung erfolgt ist. Auch möglicherweise erfolgte Ehegattenverlustverrechnungen zum Jahresende wären dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurückzurechnen.
 
Kommt es zu einem Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof, bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die verfassungsrechtlichen Bedenken teilt und ob er das System der Abgeltungsteuer, das faktisch Anlass für diese Verlustverrechnungsvorschriften ist, in Frage stellen wird.
 
 
zuletzt aktualisiert am 12.08.2015

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Ellen Ashauer-Moll

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin

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