Investmentfondsbesteuerung – Wie der deutsche Fiskus ab Januar 2019 auf Ihr Konto zugreift

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​veröffentlicht am 17. Dezember 2018 / Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Anfang Januar 2019 wird erstmals die neue fiktive Rendite von Investmentfonds – sog. „Vorabpauschale” – besteuert. Ohne Zufluss von Erträgen werden dann von deutschen Bank­konten Steuern für bis 31. Dezem­ber 2018 gehaltene Investmentfondsanteile abgebucht. Je nach Entwicklung der von den Anlegern ge­haltenen Fondsanteile im Jahr 2018 kann diese Steuer höher oder niedriger ausfallen. Hat der jeweilige Fonds genug Ausschüttungen im 2018 getätigt oder verzeichnet er einen Wertverlust, geht der Fiskus allerdings leer aus.

  

   

Wie kann sich der Anleger darauf einstellen?

Anhand des Anfang 2018 gegebenen Rücknahmepreises der Fondsanteile kann der Anleger überschlägig berechnen, wie hoch die Vorabpauschale höchstens ausfallen kann. Dieser vorläufige Betrag wird durch Aus­schüttung 2018 und die Wertsteigerung bis Ende 2018 gedeckelt. Während die Wertentwicklung bis Ende des Jahres 2018 naturgemäß noch nicht bekannt ist, können zumindest die bisher bekannten Aus­schüttungen 2018 von der vorläufig berechneten Vorabpauschale abgezogen werden. Für den verbleiben­den Betrag sollte der Anleger die Steuerliquidität (Kapitalertrag, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchen­steuer) auf einem seiner Konten zur Verfügung stellen.

 

Vereinfachtes Beispiel

​Wert des Fondsanteils Anfang 2018​50.000 Euro
​Basiszinssatz * 70 %  ​0,61 %
​Vorläufige Vorabpauschale​305,00 Euro
​Ausschüttungen 2018​10,00 Euro
​Gedeckelte vorläufige Vorabpauschale ​295,00 Euro
​Teilfreistellungsquote ​(sonstiger Fonds)​z.B. 0 %

Steuerbelastung (KESt, SolZ und KiSt 8 %)

82,07 Euro

 

Verzeichnet der Fonds bis Ende 2018 z.B. einen Wertverlust für das Jahr 2018, dann wird die Vorabpauschale auf Null Euro gedeckelt; es erfolgt kein Steuerabzug.

 

Zugriff sogar auf Kreditlinien

Die depotführende Stelle darf eine mit dem Anleger vereinbarte Kontokorrentlinie bis zur Obergrenze nutzen! Möchte der Anleger das vermeiden, muss er der Inanspruchnahme unbedingt vor Anfang 2019 bei der Bank widersprechen. Rückwirkend greift der Widerspruch nicht; ist die Steuer einmal gebucht, kann der An­leger sie nicht durch einen Widerspruch wiederholen!

     

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Ellen Ashauer-Moll

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin

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