Deutschland unterzeichnet Mehrseitiges Übereinkommen gegen aggressive Steuergestaltungen

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​veröffentlicht am 9. Juni 2017 

 

Am 7. Juni 2017 hat Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble gemeinsam mit über 70 anderen Ministern und Ländervertretern einen völkerrechtlichen Vertrag unterzeichnet, der der Umsetzung „steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung“ dienen soll (nähere Informationen unter http://www.oecd.org/tax/treaties/multilateral-convention-to-implement-tax-treaty-related-measures-to-prevent-beps.htm). Dieser Vertrag, das sog. Multilaterale Instrument, markiert den vorläufigen Schlusspunkt eines mehrjährigen Prozesses innerhalb der OECD-Mitgliedsstaaten, der darauf abzielt, Gewinnverschiebungen zwischen Staaten zu verhindern. Zudem soll die Besteuerung insbesondere im Bereich der Verrechnungspreise (also der Preise, die verbundene Unternehmen für Lieferungen und Leistungen miteinander vereinbaren) stärker an der wirtschaftlichen Wertschöpfung ausgerichtet werden

 

 

Insgesamt 68 Staaten, darunter nahezu alle wichtigen Handelspartner der Bundesrepublik, haben das Übereinkommen in einem ersten Schritt unterzeichnet, und es steht weiteren Staaten jederzeit frei, ebenfalls beizutreten. Über 1100 der auf der Welt bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen sollen so auf einen Schlag geändert werden. Die Konzeption des Übereinkommens sieht vor, dass durch den Beitritt zu diesem Vertrag bestimmte, zwischen den Mitgliedstaaten der OECD bestehende Doppelbesteuerungsabkommen unmittelbar geändert werden. Das vermeidet langwierige Neuverhandlungen und stellt eine gewisse Konsistenz der Regelungen sicher. Im Einzelnen werden durch das Übereinkommen die abkommensbezogenen Maßnahmen des BEPS-Projekts der OECD umgesetzt, wozu etwa die Vorarbeiten über sog. Hybride Gestaltungen, den Abkommensmissbrauch, die künstliche Vermeidung von Betriebsstätten, die verbesserte Streitbeilegung und Verständigungsverfahren zählen.

  

Jeder beitretende Vertragsstaat muss bei Unterzeichnung daher wählen, welche seiner bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen durch das Multilaterale Instrument geändert werden sollen. Zudem muss jeder beitretende Vertragsstaat bestimmen, welche Vorschriften des Übereinkommens konkret die bereits bestehenden Abkommen abändern sollen. Deutschland hat am 7. Juni 2016 seine Wahl getroffen und in einem ersten Schritt konkret 35 Doppelbesteuerungsabkommen benannt, die etwa gleichmäßig auf EU- und Nicht-EU-Mitgliedstaaten verteilt sind. Zudem hat Deutschland in weitem Umfang von der Flexibilität des Multilateralen Instruments Gebrauch gemacht und diverse Abkommensvorschriften zur Gänze abgewählt bzw. nur für Teile von Vorschriften optiert. Eine Übersicht über die von Deutschland gewählten Regelungen findet sich unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-position-germany.pdf.

 

Wirksamkeit entfaltet das neue Übereinkommen erst, wenn das dafür notwendige nationale Verfahren durchlaufen ist. In Deutschland bedarf es daher eines Umsetzungsgesetzes, das den Anforderungen des Grundgesetzes genügt. Sodann wird das Übereinkommen als geltendes Recht bei jedem grenzüberschreitenden Steuerfall ergänzend zu den bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten sein.

    

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Prof. Dr. Florian Haase, M.I.Tax

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater

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