Umrechnung von Anzahlungen in Fremdwährung – ja oder nein? Es wurde ein Urteil erlassen!

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​Vermögensgegenstände und Schulden in Fremdwährung sind nach dem tschechischen Rechnungslegungsgesetz mit dem Stichtagskurs der Tschechischen Zentralbank in tschechische Kronen umzurechnen (vgl. § 24 Abs. 6 Buchst. b) RlG Nr. 563/1991 Gbl.). Ist diese gesetzliche Regelung jedoch auch auf die in Fremdwährung geleisteten Anzahlungen anzuwenden?


Die noch nicht eindeutig beurteilte und ausgelegte Umrechnung von Anzahlungen in Fremdwährung wurde bereits das im Oktober 2020 durch das Gutachten des Tschechischen Instituts für Buchhalter „I-43 Anzahlungen in Fremdwährung“ erläutert. Die Schlussfolgerung des Gutachtens war klar – wird eine Lieferung erwartet, sind geleistete Anzahlung auf zu liefernde Gegenstände mit dem Stichtagskurs der Tschechischen Zentralbank nicht umzurechnen. Diese Anzahlungen gelten nach dem Gutachten als keine Forderungen in Fremdwährung, sie sind als Anschaffungskosten des jeweiligen Vermögensgegenstandes anzusehen. Mit den Anzahlungen sei nach dem Tschechischen Institut für Buchhalter kein Kursrisiko verbunden, da die Zahlung bereits erfolgt ist und als Gegenleistung eine Lieferung erwartet wird.

Das Urteile des Verwaltungsgerichtshofs hat die Auslegung des Tschechischen Instituts für Buchhalter bestätigt – geleistete Anzahlungen in Fremdwährung sind nicht mit dem Stichtagskurs der Tschechischen Zentralbank umzurechnen.

Im April 2021 hat diese Beurteilung des Kursrisikos aus Anzahlungen in Fremdwährung auch das Amtsgericht in Ústí nad Labem bestätigt (15 Af 84/2017). Da der Angeklagte (das Finanzamt) gegen diese Entscheidung eine Kassationsbeschwerde eingelegt hat, musste über die Anzahlungen das Oberste Verwaltungsgericht entschieden, der im Februar 2022 - unter anderem mit einem Hinweis auf das o.g. Gutachten I-43 – das Urteil des Amtsgerichtes bestätigt hat (Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtes 4 Afs 170/2021). Die nach dem Gutachten und jetzt auch nach dem Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtes vorgeschriebene Umrechnung von geleisteten Anzahlungen stimmt nunmehr auch mit IFRS überein.

An dieser Stelle muss betont werden, dass weiterhin viele Kautionen bestehen, die mit dem Stichtagskurs logischerweise umzurechnen sind, da mit ihnen ein künftiges Kursrisiko verbunden ist. Typisches Beispiel sind Mietkautionen, die an Mieter nach Ablauf der Mietdauer zurückgezahlt werden. Wird eine Lieferung von Gegenständen erwartet, auf welche Anzahlungen in Fremdwährung geleistet wurden, sind diese Anzahlungen mit dem Stichtagskurs der Tschechischen Zentralbank nicht umzurechnen. Da sich die Um- oder Nichtumrechnung von Anzahlungen auf die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens auswirkt, sollte das Kursrisiko aus Anzahlungen in Fremdwährung, nach dem über Um- oder Nichtumrechnung von Anzahlungen mit dem Stichtagskurs der Tschechischen Zentralbank entschieden wurde, begründet werden
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Der Vollständigkeit halber möchten wir betonen, dass vom Gericht geleistete Anzahlungen beurteilt wurden. Das Kursrisiko, das im Gutachten I-43 erläutert ist, auf das sich auch das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtes stützt, gilt jedoch für alle Anzahlungen (für geleistete Anzahlungen sowie für Anzahlungen auf Bestellungen oder weitere betriebliche Anzahlungen). An dieser Stelle möchten wir noch betonen, dass Ende Januar 2022 durch das Tschechische Institut für Buchhalter noch das Gutachten „I-47 Erhaltene Anzahlungen in Fremdwährung“ erlassen wurde, das erhaltene Anzahlungen nach denselben Grundsätzen beurteilt.


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Ing. Ladislav Čížek

Auditor (Tschechische Rep.)

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