Verrechnungspreise in Litauen: Wesentliche Änderungen bei Geldbußen

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Die Veröffentlichung der Neufassung des Gesetzbuches über Ordnungswidrigkeiten hat wesentliche Änderungen der Verrechnungspreisregelungen in Litauen zur Folge. Im Rahmen der Neufassung wird maßgeblich ein neuer Ansatz im Hinblick auf Geldbußen für den Fall der Nichtbefolgung der Verrechnungspreisregelungen implementiert. Weiterhin  sind neue Beschreibungen der Konzepte  im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen enthalten. Nachstehend finden Sie einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen der Verrechnungspreisregelungen.
 
Gemäß der verabschiedeten Neufassung des Gesetzbuches über Ordnungswidrigkeiten kann eine Nichtbefolgung der Verrechnungspreisregelungen Geldbußen nach sich ziehen; derzeit ist die Höhe der Geldbußen noch unbedeutend. In der nachstehenden Tabelle werden die neuen und die bisherigen Regelungen gegenübergestellt.

 

​Anlass

​bisherige Verrechnungspreisregelungen

​neue Verrechnungspreisregelungen

​Nichtbefolgung der Verrechnungspreisregelungen ​Geldbuße zwischen 14 Euro und 579 Euro​Geldbuße zwischen 2.900 Euro und 5.800 Euro 
​Wiederholte Verstöße gegen Verrechnungspreisregelungen​Keine Geldbuße​Geldbuße zwischen 2.900 Euro und 5.800 Euro
​Bitte beachten Sie, dass bei einer Korrektur des zu versteuernden Einkommens allgemeine Strafzahlungen i.H.v. 10 Prozent bis 50 Prozent der zusätzlichen Steuer sowie Strafzinsen erhoben werden können. ​ ​

 
Zusätzlich enthält die verabschiedete Neufassung des Gesetzbuches über Ordnungswidrigkeiten eine, im Vergleich zu den aktuell vorherrschenden Regelungen, breitere Definition der „Nichtbefolgung der Verrechnungspreisregelungen”. Nunmehr gilt als Nichtbefolgung Folgendes: die Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen wurden nicht dokumentiert und/oder die Dokumentation entspricht nicht den Verrechnungspreisregelungen. Dies ist der Fall, wenn bspw. der Steuerpflichtige die Verrechnungspreisdokumentation nicht innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung durch die Steuerbehörde vorlegt oder die vorgelegte Dokumentation nur einen Teil der erforderlichen Informationen enthält und folglich wesentliche Informationen zur Funktions- und Risikoanalyse, dem Unternehmensüberblick usw. fehlen. Nach den aktuell gültigen Regelungen liegt eine Nichtbefolgung nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige die Vorlagefrist für die Verrechnungspreisdokumentation von 30 Tagen nach Aufforderung durch die Steuerbehörde nicht einhält.
 
Die vorgenannten Änderungen treten am 1. Januar 2017 in Kraft und somit später als erwartet. Ursprünglich war eine Implementierung der Änderungen zum 1. April 2016 geplant. Demzufolge haben Unternehmen nun noch die Möglichkeit, alle rechtlichen Anforderungen zu überprüfen und umzusetzen, um die vorgenannten Geldbußen zu vermeiden.

zuletzt aktualisiert am 16. August 2016

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