Neues Urteil zum Kundenanlagenbegriff ermöglicht regenerative und KWK-Quartiersversorgung

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​Nürnberg, 11.3.2020: Das OLG Düsseldorf hat in einem aktuellen Beschluss vom 26.2.2020 den Kundenanlagenstatus eines regenerativen und hocheffizienten Ener-gieversorgungssystems für ein Wohngebiet anerkannt. Die von Rödl & Partner vertretene Bürgerenergiegesellschaft konnte damit die Feststellung des Kundenanlagenstatus gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur durchsetzen.
 

Wirtschaftlichkeit für Mieterstrom

Die Einstufung von Stromleitungsanlagen als Kundenanlage im Sinne von § 3 Nr. 24a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist maßgebend dafür, ob für Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke netzentgeltrechtliche Entlastungen gewährt und Fördermittel nach dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) sowie dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) in Anspruch genommen werden können. Deshalb ist der Kundenanlagenstatus häufig der entscheidende Faktor für die Wirtschaftlichkeit und damit letztlich für die Realisierung klimaschützender Energieversorgungskonzepte. Die im Rahmen dieser Versorgungskonzepte angebotene Strombelieferung von Letztverbrauchern (sog. „Mieterstrom“-Produkte) stellt für Stadtwerke und Energieversorger eine Alternative zum klassischen Commodity-Geschäft dar und trägt deshalb als neues Geschäftsmodell zu einer Belebung des Wettbewerbs bei.
 

BGH-Formel zur Größe konkretisiert

„Mit über 200 Letztverbrauchern in einem kleinen Wohnquartier hat das Oberlandesgericht die quantitativen Vorgaben der neuen BGH-Formel voll ausgeschöpft. Damit wurde eine wirtschaftliche Grundlage für zahlreiche innovative Projekte der Wärmewende geschaffen“, kommentiert Energierechtsexperte Joachim Held von Rödl & Partner die Entscheidung des OLG Düsseldorf. „Weiterhin hat das OLG die Refinanzierung durch verbrauchsunabhängige Entgelte anerkannt. Damit ermöglicht das Urteil Betreiber- und Bürgerbeteiligungsmodelle für Arealversorgungsanlagen.“
 
Das Verfahren zu der zentralen Rechtsfrage der wettbewerblichen Unbedeutendheit von Kundenanlagenarealen ordnet sich größenmäßig etwa in der Mitte zwischen den vom BGH erst vor kurzem als Kundenanlage anerkannten 20 Wohneinheiten und den als Kundenanlage zurückgewiesenen 550 Wohneinheiten ein. Mit dem Beschluss ist daher eine weitere Klärung des Begriffs der Kundenanlage, insbesondere im Hinblick auf zulässige Größenverhältnisse zukünftiger Mieterstromprojekte, verbunden. Rödl & Partner stellt hierzu Musterverträge zu Betreibergesellschaften, Kundenanlagenanschluss- und Mieterstromverträgen zur Verfügung und berät zur Wirtschaftlichkeit und Preiskalkulation dezentraler Strom- und Wärmever-sorgungskonzepte.
 

Anpassungsbedarf für Bestand

Die Praxis zeigt, dass in Wohnhochhäusern des sozialen Wohnungsbaus und anderer Immobilienobjekte schon heute vielfach Kundenanlagen mit wesentlich mehr Wohneinheiten anzutreffen sind. Deshalb ist die Entscheidung auch von weitgehender wirtschaftlicher Bedeutung für den Bestand. Zu große Bestands-Kundenanlagen müssen jetzt mit hohen Nachforderungen von Netzentgelten und Rückzahlung von KWKG- und EEG-Förderung rechnen, soweit das Versorgungskonzept nicht an die neue Rechtslage angepasst wird.
 

Unterstützer gesucht

Das Beschwerdeverfahren war für die Bürgerenergiegesellschaft nur über einen Unterstützerfonds wirtschaftlich darstellbar. Insofern benötigt der Unterstützerfonds zur Sicherstellung des voraussichtlich erforderlichen weiteren Instanzenzugs zum BGH noch weitere Unterstützer.
 

Berater Bürgerenergiegesellschaft

Rödl & Partner Nürnberg
Christian Marthol, Partner (Energierecht), Nürnberg, Gesamtprojektleitung – Legal
Joachim Held, Senior Associate (Energierecht), Nürnberg – Legal
 

Berater Netze BW GmbH

Dr. Achim E. Rottnauer, Rechtsanwalt (Energierecht), Stuttgart – Legal

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Joachim Held

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