Rödl & Partner begrüßt das Finanzgericht-Urteil zur 90 %-Regelung bei der Erbschaftsteuer auf Unternehmensvermögen

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Nürnberg, 20.1.2022: Rödl & Partner begrüßt das Urteil vom Finanzgericht in Münster (AZ 3 K 2174/19 Erb), in dem der Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG bei der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Wege der teleologischen Reduktion einschränkend auszulegen ist.

  

„Aus Unternehmer- und Unternehmerinnensicht begrüßen wir die Entscheidung des Gerichts in Münster sehr. Es ist verständlich, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung missbräuchliche Gestaltungen zur Verhinderung von Erbschaft- und Schenkungsteuer vermeiden wollte. Leider erfasst jedoch der Wortlaut der Vorschrift auch Unternehmen, für die die Erbschaftsteuer­verschonung geschaffen wurde, nämlich Unternehmen, die Arbeitsplätze schaffen und erhalten und die deutsche Unternehmenslandschaft prägen. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig und es bleibt abzuwarten, ob der BFH die Regelung für verfassungskonform hält. Eine höchstrichterliche Entscheidung wird auch noch einmal Zeit in Anspruch nehmen und bis dahin wird eine gewisse Rechtsunsicherheit fortbestehen," so Elke Volland, Fachanwältin für Steuerrecht und Partnerin bei Rödl & Partner in Nürnberg.

 

Ist der Gesetzgeber beim 90%-Test über das Ziel hinausgeschossen?

Unternehmensvermögen wird in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer begünstigt. Eine Eingangsvoraussetzung, um von dieser Begünstigung profitieren zu können, ist der sog. 90%-Test oder auch „Einstiegstest" genannt. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet der 90% Test gem. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG folgendes: Es wird keine Verschonung für Schenkungen oder Erbschaften von Unternehmensvermögen gewährt, wenn das Brutto-Verwaltungsvermögen nebst Brutto Finanzmittel (ohne Abzug der Verbindlichkeiten/Rückstellungen) mindestens 90 Prozent Unternehmenswerts beträgt.

 

Der bisherige 90% Test folgt einem Alles-oder-Nichts-Prinzip. Wird der 90%-Test nicht bestanden, gibt es keine Verschonung im Fall von Schenkungen oder Erbschaften bei Betriebsvermögen. Aufgrund der Bruttobetrachtung wird die Regelung in der Praxis als „Webfehler" empfunden; gerade bei Handelsunternehmen, die einen hohen Forderungs- und / oder Cashbestand haben, dem ein hoher Bestand auf der Passivseite der Bilanz gegenübersteht, der jedoch  nicht mit dem Forderungs- und / oder Cashbestand saldiert wird.

 

Nunmehr hat das FG Münster mit dem am 17.01.2022 veröffentlichten Urteil vom 24.11.2021, AZ 3 K 2174/19 Erb, entschieden, dass der sog. Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG bei der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Wege der teleologischen Reduktion einschränkend auszulegen ist. Nach Ansicht des FG Münster ist die Vorschrift und damit der Einstiegstest nicht anzuwenden, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Hauptzweck nach einer originär gewerblichen Tätigkeit dient. Der 3. Senat des FG Münster begründet dies insbesondere damit, dass es sich bei dem Einstiegstest nach seinem Sinn und Zweck um einen speziellen Missbrauchsvermeidungstatbestand handele. Geht die Kapitalgesellschaft aber ihrem Hauptzweck nach einer originär gewerblichen Tätigkeit nach, besteht keine Missbrauchsgefahr. Dies gelte insbesondere für Handels- und Dienstleistungsunternehmen, die typischerweise einen vergleichsweise hohen Bestand an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aus ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit hätten.

 

Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter AZ II R 49/21 anhängig.

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Elke Volland

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