DIN 4109 als Maß aller Dinge?

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Von Tanja Nein

Der Facility Manager September 2010

 

Schallschutz in Wohnräumen beschäftigt die Justiz immer wieder. Bei Mietverhältnissen gelten dabei andere Grundsätze zur Beurteilung von diesbezüglichen Mängeln als beim Bau von Eigenheimen.

 

Im Jahr stellte der BGH (Urteil vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06) klar, dass für die Herstellung eines Wohngebäudes die Einhaltung der Mindestanforderungen des DIN 4109 nicht ausreicht und ein lediglich nach den Mindestanforderungen erstellter Schallschutz sogar einen Mangel begründet. Nach 633 Abs. 2 BGB „... ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich ... für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit ausweiset, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann”.

 

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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