Rechte und Pflichten bei Gefahr im Verzug

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Von Henning Wündisch

Der Facility Manager Oktober 2012

 

Bei Gefahr im Verzug besteht sowohl für eigene Mitarbeiter als auch für externe Dienstleister - und das unabhängig von der vertraglichen Regelung zu Gefahr im Verzug - eine Handlungspflicht, und zwar auch außerhalb der intern bzw. vertraglich eingeräumten Befugnisse.

 

Der Begriff Gefahr im Verzug findet in FM-Verträgen immer wieder Anwendung, um den Raum zu schaffen, besonders gefahrenträchtige Umstände ohne vorheriges Zustimmungserfordernis des Auftraggebers vom Dienstleister auch außerhalb des Entscheidungsrahmens des Dienstleisters erfüllt zu wissen.

 

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