Untreuestrafbarkeit der Geschäftsleitung einer gesetzlichen Krankenkasse durch Abstimmungsverhalten im Insolvenzplanverfahren?

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​von Norman Lenger, Köln und Anja Bauchowitz, Nürnberg
 
Wichtigste Neuregelung des ESUG vom 1.3.2012 in Bezug auf das Insolvenzplanverfahren ist ua der mögliche Einbezug der Anteilsinhaber in einen Insolvenzplan (insb §§ 217 S. 2, 225 a InsO). Damit werden die Eigenkapitalgeber eines (drohend) zahlungsunfähigen oder überschuldeten Unternehmens konzeptionell zu Recht als letztrang Berechtigte behandelt. Zugleich wird so ein Debt-Equity Swap in einem Insolvenzplan ermöglicht. Da die Gläubiger im Rahmen einer Abstimmung zum Insolvenzplan auf konkrete Forderungen materiell verzichten, stellt sich aus Sicht der gesetzlichen Krankenkassen die Frage, ob das jeweilige Abstimmungsverhalten zu einer strafbaren Handlung der Geschäftsleitung führt, wenn nicht eine optimale Forderungsrealisierung zu Gunsten der Versichertengemeinschaft respektive der Krankenkasse erfolgt.
 
aus NZI 2015, S. 9
 
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