Die Besteuerung von Bezügen aus der erweiterten Honorarverteilung

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Stellen Bezüge eines nicht mehr berufstätigen Kassen(zahn)arztes aus der erweiterten Honorarverteilung der kassenärztlichen oder kassenzahnärztlichen Vereinigung nachträgliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar oder handelt es sich dabei um nur mit dem Besteuerungsanteil steuerbare Renteneinkünfte?
 
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein berief sich in seiner Entscheidung vom 28. Februar 2014 (Az. 5 K 183/11) auf ein Urteil des BFH vom 6. März 1959 (Az. VI 130/55). Darin hieß es, dass in der Einbehaltung von Honoraren durch die Kassenärztliche Vereinigung zugunsten eines Honorarsonderfonds lediglich ein Verteilungsmodus zu sehen sei.
 
Auch nach Aufgabe der Praxis handelt es sich bei Leistungen aus dem Honorarsonderfonds damit um nachträgliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die im Zeitpunkt der Leistung als zugeflossen gelten. Um Rentenbezüge handele es sich schon deshalb nicht, weil die Leistungen nicht den Charakter einer Versicherungsleistung haben, welche aus Zahlungen von Beiträgen aus bereits zugeflossenen und versteuerten Einkünften stammen.
 
Damit ist die Zahlung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) im Rahmen der erweiterten Honorarverteilung in voller Höhe der Einkommensteuer zu unterwerfen. Betroffene sollten prüfen, ob den Einkünften noch Betriebsausgaben gegenübergestellt werden können. Allerdings hat das Finanzgericht die Revision zugelassen (Az. beim BFH: VIII R 21/14). Damit werden sich die Münchner Richter nochmals mit der Frage befassen.

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