Umsatzsteuer in Südafrika: Gesetzliche Änderungen bei elektronischen Dienstleistungen

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veröffentlicht am 6. November 2019 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Ausländische Dienstleister, die elektronische Leistungen für Kunden in Süd­afrika erbringen, sind seit 1. April 2019 von Änderungen der südafrikanischen Umsatz­steuer­ge­setz­gebung betroffen.

 

 

 

Vor dem 1. April 2019 war es die Pflicht des südafrikanischen Empfängers von im Ausland erbrachten elektronischen Dienstleistungen, Umsatzsteuer an den „South African Revenue Service” (kurz: SARS, Deusch: Südafrikanische Finanzbehörde) zu melden und zu zahlen, wenn die elektronischen Dienstleistungen für andere Zwecke als die Erbringung steuerpflichtiger Lieferungen verwendet werden sollten. D.h. wenn der Empfänger gleichzeitig der Endnutzer solcher Dienste war (B2C-Services). Handelte es sich bei dem südafrikanischen Empfänger hingegen um ein Unternehmen (B2B-Services), das sich für eine Umsatzsteuer­gutschrift qualifizieren würde, musste auf die eingeführte Dienstleistung bisher keine Umsatzsteuer entrichtet werden, da sich das Unternehmen in jedem Fall für eine Umsatzsteuergutschrift qualifiziert hätte.

 
Die neuen Bestimmungen schreiben nun vor, dass ausländische Anbieter elektronischer Dienste, die solche Dienste für berechtigte südafrikanische Empfänger erbringen, eine Umsatzsteueran­meldung in Südafrika vornehmen müssen. Die Compliance-Pflicht wurde somit vom Kunden, der die Dienstleistungen erhält, auf den ausländischen Lieferanten, der die Dienstleistungen erbringt, verlagert.

 
Die neuen Bestimmungen sind in Südafrika am 1. April 2019 in Kraft getreten. Die Definition von „elektro­ni­schen Diensten“ wurde erweitert, um elektronisch oder digital gelieferte Inhalte, die mit Hilfe eines elektronischen Agenten, elektronischer Kommunikation oder des Internets für eine „Gegenleistung“ (der für die Dienste gezahlte Preis) bereitgestellt werden. Ein elektronischer Agent ist definiert als ein Computerprogramm oder ein elektronisches bzw. anderes automatisiertes Mittel, das zum Initiieren oder Beantworten von Datennachrichten verwendet wird. Datennachrichten umfassen Daten, die auf elektronischem Wege erzeugt, gesendet, empfangen oder gespeichert werden.

 
Die erweiterte Definition von elektronischen Diensten umfasst somit auch Softwarelösungen und Technologien, die von einem ausländischen Anbieter elektronischer Dienste für qualifizierte Empfänger in Südafrika elektronisch bereitgestellt werden.
 
Ein ausländischer Anbieter von elektronischen Diensten betreibt ein „Unternehmen“ für südafrikanische Umsatzsteuerzwecke, wenn die elektronischen Dienste aus einem anderen Land bereitgestellt werden und zwei der folgenden drei Umstände vorliegen:

  1. Der Empfänger der Dienstleistungen ist in Südafrika ansässig;
  2. Die Zahlung für die Dienstleistungen stammt von einer Bank, die gemäß dem Bank Act 94 von 1990 (dem Bank Act) registriert ist;
  3. Der Leistungsempfänger hat eine Geschäfts-, Wohn- oder Postanschrift in Südafrika.

 
Ein ausländischer Anbieter von elektronischen Diensten, der die Umsatzsteuer-Registrierungs­schwelle überschreitet und zwei der drei genannten Anforderungen erfüllt, muss sich als Anbieter registrieren. Zudem muss er für seine elektronischen Dienste, die an südafrikanische Kunden geliefert werden, Umsatzsteuer ausweisen.

 
Der Schwellenwert für die Registrierungspflicht beträgt in einem Zeitraum von zwölf aufeinander­folgenden Monaten 1 Mio. ZAR (zuvor waren es 50.000 ZAR). Ein ausländischer Anbieter von elektronischen Diensten muss sich erst registrieren, wenn die Lieferungen seit dem 1. April 2019 die Schwelle von 1 Mio. ZAR erreicht haben. Eine freiwillige Registrierung ist zulässig, wenn die umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen in den letzten 12 Monaten 50.000 ZAR überschritten haben. Die Registrierung eines ausländischen Unternehmens für Umsatzsteuerzwecke dauert mindestens 21 Tage, nachdem alle erforderlichen Unterlagen eingegangen sind.

 
Umsatzsteuerregistrierte Unternehmen sind verpflichtet, für erbrachte Dienstleistungen die Ausgangs-Umsatzsteuer in Höhe von 15 Prozent (aktueller Satz) zu berechnen und sie an SARS zu zahlen. Eine Lieferung wird zum früheren der beiden Zeitpunkte Zahlungseingang oder Rechnungsstellung erfasst. Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer müssen alle vorgeschriebenen Angaben enthalten. Wenn der Jahresumsatz 30 Mio. ZAR nicht überschreitet, wird die Umsatzsteuererklärung (VAT201) jeden zweiten Monat am Ende des Monats nach dem zweimonatigen Umsatzsteuerzyklus eingereicht. Bei einem Jahresumsatz von mehr als 30 Mio. ZAR muss monatlich eine Umsatzsteuererklärung eingereicht werden. Umsatzsteuererklärungen können aus Deutschland oder von einem in Südafrika bestellten Beauftragen ausgefüllt und eingereicht werden.

 
Kunden in Südafrika qualifizieren sich für Umsatzsteuerguthaben, sofern sie für die Umsatzsteuer registriert sind. Wenn Kunden umsatzsteuerpflichtig sind und keine Lieferungen tätigen, müssen sie ihre Vorleistungen entsprechend aufteilen.

 
Bestimmte elektronische Dienste sind ausgenommen, z.B. Bildungsdienste aus dem Ausland, die von einer Bildungsbehörde nach den Gesetzen dieses Landes reguliert werden, Telekommunikationsdienste oder Dienste, die von einem ausländischen Unternehmen an ein Unternehmen in Südafrika geliefert werden, wenn beide Unternehmen Teil derselben „Unternehmensgruppe“ sind.

 
Die Umsatzsteuerregistrierung erfolgt in Südafrika elektronisch. Bei Bedarf, unterstützt Rödl & Partner Business Process Outsourcing Sie gern, bei den Registrierungs- und Anmeldeprozessen. Alle Unterlagen über erbrachte Dienstleistungen sind für fünf Jahre aufzubewahren. Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer müssen innerhalb von 21 Tagen nach Erbringung der Dienstleistung ausgestellt werden.

 
Ausländische Anbieter elektronischer Dienste sollten sicherstellen, dass ihre Verträge mit südafrikanischen Kunden, die Berechnung der Umsatzsteuer zum vorgeschriebenen Satz erlauben.

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