FATCA & Co. – Automatischer Informationsaustausch weltweit

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Globale Transaktionen von Unternehmen und Kapitalanlegern sowie zunehmende weltweite Kapitalanlagen und Investitionen der Steuerpflichtigen führten bisher zu Ermittlungsschwierig­kei­ten von Finanzbehörden bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Mit dem internationalen automatischen Informationsaustausch hat eine neue Ära steuerlicher Datentransparenz begonnen.
 

In den letzten Jahren hat sich bereits sehr deutlich gezeigt, dass es zu einem erheblichen Wandel in der steuerlichen Informationspolitik bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kommen wird. Während die USA am 18. März 2010 den „Foreign Account Tax Compliance Act” (FATCA) noch als unilaterale Maßnahme ins Leben gerufen hatten, wurde am 31. Mai 2015 zwischen Deutschland und den USA ein Abkommen zur Anwendung des FATCA geschlossen, das auf dem gegenseitigen Austausch von Daten beruht.
 

Zusätzlich haben sich im Jahr 2014 Vertreter aus über 50 Staaten an einen runden Tisch gesetzt und über multilaterale Lösungsmöglichkeiten diskutiert. Das Ergebnis ist ein völkerrechtliches Abkommen, das aktuell über 90 teilnehmende Staaten verzeichnet. Spätestens mit der Einführung der internationalen OECD-Standards zum automatischen Austausch von Konteninformationen („Common Reporting Standards”, kurz: CRS) ist der Wandel vollzogen. Nach dem Vorbild des unilateralen US-amerikanischen Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung FATCA entwickelte die OECD einen einheitlichen weltweiten Standard für den Austausch von Konteninformationen mit dem Ziel, die Steuerhinterziehung insbesondere bei ausländischen Kapitalerträgen bei internationalen Sachverhalten besser bekämpfen zu können.
 

Am 21. Dezember 2015 wurde in Deutschland mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) die konkrete Umsetzung des Informationsaustauschs beschlossen.
 

Im Rahmen der Regelungen müssen Finanzinstitute bestimmte Sorgfalts- und Meldepflichten erfüllen. Das betrifft meldepflichtige Konten von natürlichen Personen und beherrschten passiven Rechtsträgern („Non Financial Entity”, kurz: NFE). Am 3. November 2015 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium ein Schreiben zu Anwendungsfragen in Zusammenhang mit dem FATCA-Abkommen. Es liegt nahe, die Erläuterungen des Schreibens auch für die Auslegung des FKAustG heranzuziehen.
 

Auswirkungen der neuen Standards

Ist das Unternehmen selbst ein Finanzinstitut, sind umfangreiche Melde- und Sorgfaltspflichten zu erfüllen. I.d.R. ist das für Unternehmen auszuschließen, die überwiegend nicht in der Kapitalanlage bzw. -verwaltung tätig sind. Als sog. „Non Financial Entity” (NFE) erfolgt eine Einstufung als aktive oder passive NFE. Eine Meldepflicht über die Finanzkonten von NFE entfällt, wenn es sich um aktive NFE handelt. Unternehmen sind bereits dann aktive NFE, wenn sie mindestens 50 Prozent aktiv tätig sind oder ihre Anteile an einer anerkannten Börse gehandelt werden.
 

Sind Holdings betroffen?

Eine Holding, die neben dem Halten und Verwalten von Beteiligungen auf eigene Rechnung auch Finanzierungstätigkeiten (also eher passive Tätigkeiten) ausführt, gilt als NFE, wenn sie insbesondere nur innerhalb einer Unternehmensgruppe tätig wird. Wenn sie mit einem börsennotierten Unternehmen verbunden ist oder ihre Tochtergesellschaften selbst keine Tätigkeiten im Sinne von Finanzinstituten erbringen, gilt die NFE als aktiv.
 
Eine Überprüfung von meldepflichtigen Konten entfällt damit. Sobald jedoch eine Holding z.B. Finanzierungsleistungen auch für nicht verbundene Unternehmen erbringt oder eine der Tochtergesellschaften als Finanzunternehmen zu sehen ist, droht die Annahme als passive NFE. Die Folge: Finanzkonten werden auf meldepflichtige Inhaber geprüft und ggf. grenzüberschreitend gemeldet.

 Bitte beachten Sie:

  • Unternehmen sollten prüfen, ob sie als Finanz­institute gelten, um Buß­gelder für nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständige Meldungen
    zu vermeiden.
  • ​Gesellschafter von passiven (beherrschten) NFE sollten auf grenzüberschreitende Übermittlung ihrer Konten­daten vorbereitet sein.

 Aus dem Entrepreneur

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Ellen Ashauer-Moll

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin

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