Bindungswirkung eines Baubesprechungsprotokolls

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Technische oder rechtliche Probleme bei der Abwicklung von Bauvorhaben werden häufig in Baubesprechungen gelöst und die entsprechenden Vereinbarungen in Protokollen festgehalten. Im entschiedenen Fall sagte der Geschäftsführer des Auftragnehmers bei einer Baubesprechung zu, fehlende Montagepläne zu einem bestimmten Datum zu liefern. So war es im Protokoll vermerkt, das dem Geschäftsführer nach der Besprechung zugesandt worden war. Der Auftragnehmer hat das Protokoll nicht unterschrieben, sich aber auch sonst nicht beim Auftraggeber gemeldet. Im Prozess erklärte er zudem, den Termin schon deshalb nicht zugesagt zu haben, weil er auf Zuarbeit eines Nachunternehmers angewiesen sei. Er habe eine verbindliche Zusage daher gar nicht abgeben können.

Das Kammergericht (Urteil vom 18. September 2012, Az. 7 U 227/11) ließ dies nicht gelten. Unter entsprechender Anwendung der Grundsätze des sogenannten kaufmännischen Bestätigungsschreibens kann der Auftraggeber erwarten, dass dem Protokoll von dem Vertragspartner unverzüglich widersprochen wird, wenn dort unzutreffend Vereinbarungen festgehalten worden sein sollten. Andernfalls ist der Empfänger an die Vereinbarung gebunden, auch wenn er das Protokoll nicht unterzeichnet.


Mit diesem Urteil setzt das Kammergericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27. Januar 2011 AZ VII ZR 186/09) zu der entsprechenden Anwendung der Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens fort. In dem dort entschiedenen Fall hatte der Auftragnehmer zur Vertragsunterzeichung einen Mitarbeiter geschickt; mit diesem Mitarbeiter wurden einige Details zu dem Vertrag besprochen. Die Ergebnisse wurden in einem Protokoll zusammengefasst, das auch der Mitarbeiter unterzeichnete; dort wurde z.B. eine vom Vertrag abweichende Verjährungsfrist vermerkt. Der Mitarbeiter hatte von dem Geschäftsführer des Auftraggebers aber keine Vollmacht erteilt bekommen, den Vertrag zu ändern, sondern lediglich den bereits besprochenen Vertrag zu unterschreiben. Das Protokoll war aber dem Geschäftsführer zugeschickt worden und er hatte nicht widersprochen hatte. Auch er müsste sich deshalb an die Vereinbarungen im Protokoll halten.


Dem Auftragnehmer ist daher dringend anzuraten, Protokolle nach Erhalt genau zu prüfen und Widersprüche sofort schriftlich vorzubringen, um eine möglich Bindung zu verhindern.

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