Einführung der neuen europäischen Verordnung über fluorierte Treibhausgase (EG-VO 517-2014)

PrintMailRate-it

​veröffentlicht am 11. Februar 2015

 

von Dr. Matthias Müller

 

Seit dem 1. Januar 2015 gilt die neue europäische Verordnung über fluorierte Treibhausgase (EG-VO 517-2014 [F-Gase VO]) unmittelbar in Deutschland. Mit dieser wird die seit 2006 geltende EG-Verordnung Nr. 842/2006 ersetzt und die Bemühungen zur Erreichung der Klimaschutzziele in der Europäischen Gemeinschaft verstärkt.´Mit den neuen Bestimmungen für F-Gase zielt der Europäische  Verordnungsgeber auf die schrittweise Reduzierung besonders ozonschädigender Kältemittel sowie die Erweiterung der Betreiberaufgaben von kältemittelhaltigen Anlagen (Kälte-, Klima-, Wärmepumpen-anlagen u.a.) ab.
 
Bereits mit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase hat der europäische Gesetzgeber seine Überzeugung über die negativen Auswirkungen der F-Gase in Bezug auf den Treibhauseffekt zum Ausdruck gebracht. Als Zwischenziel des vereinbarten Projektes der europäischen Industrieländer, die Treibhausemissionen bis zum Jahre 2050 um 80-95 Prozent (ausgehend vom Ursprungswert von 1990) zu reduzieren, soll mit der neuen F-Gase VO bis zum Jahre 2030 bereits eine Verringerung um 79 Prozent erreicht werden. Diese ambitionierte Zielvorgabe soll im Wesentlichen durch die in der Verordnung verankerten drei Regelungsansätze erreicht werden:

 

Zunächst erfolgt die schrittweise Beschränkung der am Markt verfügbaren Menge an HFKW durch eine sogenannte „Phase-down” (1). Zudem sieht der Gesetzgeber nach einer Übergangszeit ein Verwendungs- und Inverkehrbringungsverbot bestimmter Kältemittel vor (2). Zuletzt soll das Ziel mit den Regelungen zur Emissionsbegrenzung durch die Verpflichtung zur Durchführung von Dichtheitskontrollen, Führung von Aufzeichnungen, Rückgewinnung, Zertifizierung und Kennzeichnung erreicht werden (3).
 

1. Schrittweise Beschränkung der am Markt verfügbaren Menge an HFKW durch „Phase-down”

Um die bis zum Jahre 2030 veranschlagte Verringerung der in Verkehr gebrachten Mengen an HFKW auf ca. ein Fünftel (21 Prozent) der heutigen Verkaufsmenge zu erreichen, wurde eine schrittweise Einfuhrmengenreduzierung bestimmt, Art. 15 ff. F-Gase VO. Alle Nachfrager in der EU konkurrieren dabei um eine Gesamtmenge. Als Ausgangswert wurde der errechnete Durchschnittsverbrauch der Jahre 2009 bis 2012 zugrunde gelegt. Jeder Einführer erhält zukünftig eine seiner historischen Marktteilnahme entsprechende Quote zugewiesen.
 
Die Regelungen für die Beschränkung von F-Gasen bezogen sich bislang auf die in der Kältemittelanlage verwendeten Füllmengen in Kilogramm. Seit dem 1. Januar 2015 gilt hierfür die Maßeinheit des CO2-Äquivalents, berechnet aus dem Produkt des „Globale Erwärmungspotenzials” (Global Warming Potential, GWP) und der Anlagenfüllmenge. Das GWP gibt die Erwärmungswirkung eines Treibhausgases über einen festgelegten Zeitraum im Verhältnis zur gleichen Menge CO2 wider. Durch die Umstellung ist es nunmehr möglich, eine Differenzierung anhand des Umweltgefährdungsgrades des verwendeten Kältemittels vorzunehmen.
 
 
 Graph Menge kalkuliert in T CO2-Äquivalente
Abb.1: Höchstmenge (in %) für das Inverkehrbringen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) für die Jahre 2015-2030 - Quelle: Umweltbundesamt
 
 
Die Mengenbegrenzung stellt eine große Herausforderung des Umsetzungsprozesses dar und beinhaltet Neubefüllungen, Verlust durch Havarien, Leckagemengen, Wartung, Reparatur und Recycling.
 
Für die Durchsetzung der vorgeschriebenen Quote wird nicht alleine die Reduzierung des Kältemittelverbrauches ausreichen. Vielmehr muss für die schrittweise Reduzierung der F-Gase eine (Weiter-)Entwicklung umweltfreundlicherer Kältemittel erfolgen. Zudem wird sich das geplante „Phase-down” auch auf Disziplinen auswirken, die nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich der F-Gase VO fallen. Die Betreiber betroffener Anlagen werden durch die Mengenreduzierung zunächst lediglich mittelbar durch steigende Unterhaltskosten tangiert.
 

2. Verwendungs- und Inverkehrbringungsverbot bestimmter Kältemittel

In einem zweiten Schritt hat der Verordnungsgeber Verwendungs- und Inverkehrbringungsverbote besonders umweltschädlicher Kältemittel vorgesehen, Art. 11 ff. F-Gase VO.
 
Die erste große Beschränkung wird für die Betreiber von Kältemittelanlagen ab dem 1. Januar 2020 spürbar sein, wenn der Einsatz von Kältemitteln mit einem GWP von größer als 2500 zur Wartung oder Instandhaltung von stationären Kältemittelanlagen mit einer Füllmenge von 40 Tonnen CO2-Äquivalent verboten wird. Die in der Verordnung festgesetzten Verbote sind umfangreich und zum Teil mit komplizierten Ausnahmen behaftet. Nachfolgend sei in Abb. 2 in vereinfachter Darstellung auf diese Verbote hingewiesen. Eine vollständige Übersicht findet sich im Anhang III der neuen F-Gase VO.
 
Durch die Verbotsregelungen der Verordnungen werden viele Kältemittelanlagen modernisiert werden müssen. Für Betreiber ist es somit unumgänglich, die zukünftigen Verbote bereits heute zu berücksichtigen und die notwendigen Schritte des Umstellungsprozesses rechtzeitig zu planen und anzustoßen.
 

3. Regelungen zur Emissionsbegrenzung

Als primäre Verpflichtung bestimmt die Verordnung die Vermeidung von  F-Gase-Emissionen, Art. 3 F-Gase VO. Den Betreibern bestimmter Kältemittelanlagen wurde bereits mit der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 eine Reihe von Pflichten zur Wartung und Instandhaltung auferlegt. Mit der neuen F-Gase VO bleiben diese Aufgaben weitestgehend bestehen bzw. werden weiter ergänzt, Art. 4 ff. F-Gase VO.
 
 Tabelle Direktverbot für Neuanlagen
Abb. 2: Direktverbot für Neuanlagen. Die Übersicht stellt eine Vereinfachung der F-Gase VO dar. Ausnahmen und weitere Definitionen sind hierbei nicht berücksichtigt.
 
 
 Tabelle Intervalle Dichtheitskontrolle bestimmter KältemittelanlagenAbb. 3: Intervalle der Dichtheitskontrolle von bestimmten Kältemittelanlagen.
 
Die durchzuführenden Betreiberpflichten richten sich nun nach dem neu eingeführten CO2-Äquivalent der jeweiligen Anlage und nicht mehr nach deren Füllmenge. Durch diese Änderung können sich die bisherigen Intervalle sowohl verlängern als auch verkürzen. Eine Besserstellung durch die Verlängerung der Prüfungsintervalle erfahren dabei diejenigen Systeme, die mit einem Leckageerkennungssystem (LES) ausgestattet sind. Die Installation eines solchen LES gilt zukünftig für große Kältemittelanlagen verpflichtend, Art. 5 F-Gase VO. Neben der regelmäßigen Durchführung von Dichtheitskontrollen, gem. Art. 4 F-Gase VO, bestehen zudem Dokumentationspflichten für den Betreiber / das Service-Unternehmen mit einer fünfjährigen Aufbewahrungspflicht, Art. 6 F-Gase VO.
 
Die Erweiterung der obliegenden Aufgaben und die Koppelung an das CO2-Äquivalent zielen ebenfalls darauf ab, dass Betreiber solcher Anlagen dazu angehalten werden, ihre Systeme auf absehbare Sicht zu modernisieren bzw. eine Verbesserung der Umweltfreundlichkeit herbeizuführen.
 

Fazit und Ausblick

Auch wenn die Reduzierung umweltschädlicher F-Gase aus ökologischer Sicht ein wichtiger Schritt ist, um Klimaschutzziele in der Europäischen Gemeinschaft zu erreichen, bleibt festzustellen, dass die Umsetzung der neuen EU-Verordnung für die betroffenen Betreiber bzw. ausführenden Serviceunternehmen einen großen Umstellungsaufwand bedeutet und eine erhebliche finanzielle Belastung abverlangen wird.
 
Als unmittelbare Folge des Inkrafttretens der neuen F-Gase VO wird die Bundesregierung zusätzlich zu den europäischen Regelungen die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) und die Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV) überarbeiten müssen. Zu beachten ist hierbei, dass bis zur endgültigen Umsetzung dieser Bundesverordnungen für Hersteller und Betreiber von Kältemittelanlagen weiterhin die Sanktionen nach den alten Regelungen zumindest teilweise bestehen bleiben.

 Aus dem Newsletter

Contact Person Picture

Henning Wündisch

Rechtsanwalt

Partner

+49 911 9193 3551

Anfrage senden

Profil

 Wir beraten Sie gern!

Deutschland Weltweit Search Menu