Änderung des Eichgesetzes ab 1. Januar 2015 – insbesondere Auswirkungen auf die Immobilienbranche

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​veröffentlicht am 11. Februar 2015

 

Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 traten das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV) in Kraft. Diese lösen damit das bis dato bestehende Eichgesetz und die dazu erlassene Eichordnung ab. Für die Verwender von Messgeräten aller Art und – neu – auch die Verwender von Messwerten ergeben sich neue verschärfte Regelungen, die anhand der Immobilienbranche dargestellt werden sollen.
 

Diese gelten aber genauso für Verwender anderer Messgeräte und Messwerte. Typische Verwendungsbereiche sind:

 
  • Ladentischwaage z. B. auf dem Wochenmarkt
  • Gaszähler, Wasserzähler, Stromzähler und Wärmezähler
  • Waagen im Supermarkt 
  • Tankwagen
  • Zapfsäulen an der Tankstelle​

 

Messgeräte müssen bestimmungsgemäß aufgestellt, angeschlossen, gehandhabt, gewartet und verwendet werden. Wer den Anforderungen des MessEG nicht entspricht, kann mit Ordnungsgeld belegt werden. Dies gilt insbesondere für Verwender, die Messgeräte betreiben, die ungeeicht sind oder Messergebnisse von ungeeichten Messgeräten verwenden. Das Ordnungsgeld beträgt dabei bis zu 50.000,00 €.

 
Nach dem MessEG müssen Eichanträge von zu eichenden Geräten rechtzeitig zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist gestellt werden. Ansonsten gelten die ermittelten Messwerte als ungeeicht. Ferner besteht nun eine Anzeigepflicht des Verwenders von Messgeräten gegenüber der Eichbehörde, wenn Geräte ausgetauscht werden. Diese Anzeigepflicht kann erfüllt werden durch Mitteilung
 
  • der Geräteart (z.B. Wasserzähler/Wärmezähler/Warmwasserzähler)
  • des Herstellers (gemäß Kennzeichnung auf dem Zähler)
  • der Typenbezeichnung (gemäß Kennzeichnung auf dem Zähler)
  • dem Jahr der Kennzeichnung des Messgerätes (Jahr der Eichung bzw. des Inverkehrbringens)
  • und die Anschrift desjenigen, der die Messgeräte verwendet
 
an die zuständige Behörde. Die Meldung muss spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme des Gerätes erfolgen.
 

Eichfristen

Die Eichfristen selbst haben sich nicht geändert. Im Immobilienbereich betragen diese nach wie vor:
 
  • für Kaltwasserzähler sechs Jahre
  • für Warmwasserzähler fünf Jahre
  • für Wärmemengenzähler fünf Jahre
 
Geändert hat sich die Kennzeichnung auf dem Gerät. Für Geräte, die ab 1. Januar 2015 erstmals verwendet oder neu geeicht werden, bedeutet der Aufdruck auf dem Gerät die Jahreszahl, in dem die Eichfrist beginnt. Gemäß § 34 Abs. 2 MessEV endet die Eichfrist immer am Ende des Jahres, in dem die Eichfrist rechnerisch abläuft.
 
Beispiel: Ist eine „16”, als Kennzeichnung aufgedruckt, ist die Eichung des Gerätes im Laufe des Jahres 2016 erfolgt, frühestens am 02. Januar 2016. Damit endet die fünfjährige Eichfrist gem. § 34 Abs. 2 MessEV rechtlich am 31. Dezember 2021, rechnerisch ist dies also länger als fünf Jahre.
 
Optional ist auch noch die Kennzeichnung des Eich-Endes möglich. Dann enthält die Kennzeichnung allerdings ausdrücklich die Beschriftung „geeicht bis 2016”.
 

Verwendungsverbot

Bislang bestand kein gesetzliches Verwendungsverbot in dem Sinne, dass automatisch nicht mehr geeichte Geräte und die damit festgestellten ungeeichten Werte für Abrechnungen nicht verwendet werden durften (z.B. Kaltwasserabrechnungen, Warmwasserabrechnungen und Heizkostenabrechnungen). Deshalb hatte der BGH in seiner Entscheidung vom 17. November 2010 unter dem Az.: VIII ZR 112/10 festgestellt, dass es dem Verwender möglich ist,  den Beweis zu führen, dass ein nicht mehr geeichtes Messgerät dennoch ordnungsgemäß funktioniert, um eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung herbeizuführen.
 
Nunmehr sieht das Gesetz in § 33 Abs. 1 MessEG ein ausdrückliches Verwendungsverbot vor. Dies führt dazu, dass ein dennoch verwendetes Messergebnis die Abrechnung automatisch rechtsunwirksam macht (§ 134 BGB). Künftig kann daher nicht mehr mit ungeeichten Messergebnissen gearbeitet werden. Dies gilt selbst dann, wenn dem Verwender die Richtigkeit des ungeeichten Gerätes und der festgestellten Werte gelingen sollte. Vielmehr führt die Unverwendbarkeit dazu, dass die Kosten per Schätzung verteilt werden müssen und dem Mieter deshalb ggf. Kürzungsrechte zustehen (§ 12 Abs. 1 HeizKostV). Hieraus ergeben sich weitere Probleme:  Die Eigentümer und Mieter können nun  Schadensersatzforderungen gegen den Abrechnungspflichtigen (Vermieter, Verwalter oder Ablesedienst) haben. Denn bei bestimmungsgemäßer Verwendung stünde dem Mieter kein Kürzungsrecht zu.
 

Fazit

Allen Eigentümern und Vermietern sowie WEG-Verwaltern/Miet-Verwaltern und Verwendern von Messgeräten ist Folgendes zu raten:
  • Kontrollieren Sie alle verwendeten und eichbedürftigen Messgeräte in den Wohnungen,
  • Notieren und überwachen Sie die geltenden Fristen,
  • Dokumentieren Sie die Rechtzeitigkeit der Beantragung der Neueichung bzw. den Austausch der Geräte und
  • Vergessen Sie keinesfalls, die erste Austauschmaßnahme dem zuständigen Eichamt anzuzeigen.
 
Es empfiehlt sich zusätzlich, eine Vereinbarung mit den eingesetzten Ablesefirmen zu treffen, wonach sich diese verantwortlich wegen der fortlaufenden Eichung und Verwendung der Messwerte zeigen. Hierzu sollten Sie die bestehenden Wartungsverträge sichten und ggf. prüfen oder anpassen lassen.

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Andreas Griebel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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