Schlussbestimmungen in FM-Verträgen

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veröffentlicht am 3. Mai 2021​

von Carina Thomaier

 

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In der täglichen Arbeit mit Facility-Management-Verträgen stolpert man über die unterschiedlichsten Klauseln. Manche ungewöhnlich, manche unwirksam, manche aber auch einfach gut formuliert. Die Verträge an sich sind oft ähnlich aufgebaut. Im einleitenden Teil wird festgelegt, was überhaupt Leistungsgegenstand ist, der mittlere Teil befasst sich mit der Verteilung der gegenseitigen Pflichten und Rechte und im letzten Teil werden allgemeine, für viele Verträge geltende Regelungen festgehalten. Dieser letzte Teil endet für gewöhnlich mit den Schlussbestimmungen, die in einer Vielzahl von Verträgen dieselben Klauseln enthalten.


Zu diesen Klauseln gehören u. a. die Gerichtsstandsklausel und die Rechtswahlklausel. Gerade bei diesen beiden sehen wir immer wieder unwirksame, ungewöhnliche und überflüssige Formulierungen. Daher soll nun anhand dieser „Standardklauseln” erläutert werden, was Sinn und Zweck der Klauseln und worauf bei deren Formulierung zu achten ist. 


Gerichtsstandsklausel

In der Gerichtsstandsklausel kann vereinbart werden, vor welchem Gericht ein mögliches künftiges Verfahren über den Vertrag und dessen Inhalt zu führen ist. Es kann hierbei eine Vereinbarung über die örtliche und die internationale, aber auch über die sachliche Zuständigkeit getroffen werden. Wird keine Vereinbarung getroffen, richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach dem Streitgegenstand, § 1 ZPO i. V. m. §§ 23, 71 GVG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus den §§ 12 ff. ZPO und richtet sich vor allem nach dem Wohnsitz (bei natürlichen Personen) bzw. Sitz (bei juristischen Personen) des Beklagten.

 

Der Auftraggeber wird in den meisten Fällen ein Interesse daran haben, einen Rechtsstreit an seinem Sitz durchzuführen. Hierdurch können Kosten, Zeit und Aufwand gespart werden. Eine Reise zum Prozessort sowie das Einschalten von Korrespondenzanwälten ist dann nämlich nicht nötig. Sachlich kann die Zuständigkeit des Landgerichts statt des Amtsgerichts vereinbart werden.

 

Der Vorteil der Wahl des Landgerichts wäre beispielsweise, dass es an Landgerichten oft spezialisierte Handelskammern gibt, die in Handelssachen nach § 95 GVG zuständig sind. Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist daher durchaus von Vorteil und immer empfehlenswert.


Wir sehen nun häufig, dass in Gerichtsstandsvereinbarungen nicht nur ein Gerichtsstand vereinbart wird, sondern zusätzlich auch noch explizit darauf hingewiesen wird, dass diese Klausel nur zwischen Kaufleuten, nicht aber gegenüber Verbrauchern gelten soll. Dies ist so auch in § 38 Abs. 1 ZPO gesetzlich geregelt. Bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der jeweilige Vertrag, wie im FM-Bereich fast ausschließlich der Fall, auch gegenüber Verbrauchern genutzt werden soll, so ist dieser Satz überflüssig. Dieser Zusatz dient lediglich der Vermeidung von Missverständnissen gegenüber Verbrauchern, da eine Gerichtsstandsvereinbarung diesen gegenüber nur unter speziellen Voraussetzungen wirksam ist. Im reinen Unternehmensverkehr macht dieser Zusatz eine einfache Klausel nur umfangreicher und unübersichtlicher.

 

Dies widerspricht dem allgemeinen Grundsatz, Verträge so verständlich und präzise wie möglich zu gestalten. Seitenlange Ausführungen, die den Vertrag inhaltlich nicht bereichern, sollten so weit wie möglich vermieden werden.


Weiterhin ist darauf zu achten, was genau vereinbart wird. Klauseln, die für eine Vertragspartei ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Gerichtsständen zulassen und dieses Wahlrecht für die andere Vertragspartei gleichzeitig ausschließen, sind nach § 307 BGB unwirksam, wenn es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen oder eine Klausel in einem Mustervertrag handelt. Es würde die eingeschränkte Vertragspartei unangemessen benachteiligen, nur an einem Ort Klage einreichen zu können, während die andere Vertragspartei freie Wahl zwischen mehreren Orten hat.

 

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Rechtswahlklausel

Die Rechtswahlklausel dient der Vereinbarung des auf den Vertrag anwendbaren Rechts. Es geht also um die Frage, welche Rechtsvorschriften bei einem Streit über den Vertrag und dessen Inhalt heranzuziehen sind. Diese Frage muss sich jeder Richter stellen, bevor er sich inhaltlich mit dem Rechtsstreit auseinandersetzt. Daher sollten die Vertragsparteien durchaus auch auf diese Vereinbarung großen Wert legen.


Es häufen sich die Fälle, in denen wir in der Rechtswahlklausel die Formulierung „unter Ausschluss des Kollisionsrechts” oder „unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts” sehen. Dieser Ausschluss ist überflüssig und unwirksam. Die Vertragsparteien drücken in der Rechtswahlklausel ihren Willen aus, das Recht eines bestimmten Staates auf den Vertrag anwenden zu wollen. Nach deutschem Recht ergibt sich das anwendbare Recht für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen über Art. 3 EGBGB aus der Rom-I-Verordnung.

 

Ausnahmsweise kann es internationale Abkommen zum anwendbaren Recht mit Nichtmitgliedsstaaten geben, die der Rom-I-Verordnung vorgehen, da es sich hierbei jedoch um die große Ausnahme handelt, werden diese hier nachrangig behandelt. Nach Art. 3 Rom-I-VO unterliegt der Vertrag grundsätzlich dem von den Parteien gewählten Recht. Nur wenn die Vertragsparteien keine Rechtswahl treffen oder die Rechtswahlklausel unwirksam ist, ist auf andere Kriterien abzustellen, um das auf den Vertrag anwendbare Recht zu bestimmen. Es ist zunächst, je nach Vertragsart, auf das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes einer der Vertragsparteien abzustellen. Nach Art. 4 Abs. 1 b Rom-I-VO ist im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Dienstleisters abzustellen. Bei Werkverträgen ist auf Art. 4 Abs. 2 Rom-I-VO abzustellen, wonach das Recht des Staates maßgeblich ist, in dem die Partei, die die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Demnach käme es auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Unternehmers an. Nach Art. 19 Abs. 1 Rom-I-VO ist der gewöhnliche Aufenthalt bei Gesellschaften und juristischen Personen der Ort ihrer Hauptverwaltung.


Zu beachten ist jedoch Art. 4 Abs. 3 Rom-I-VO. Hiernach ist vorrangig das Recht eines anderen Staates anzuwenden, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu diesem anderen Staat aufweist. Maßgeblich für diese „Umstände” sind einerseits tatsächliche Begebenheiten, wie beispielsweise die Vertragssprache, der Ort der Leistungserbringung und die Niederlassungen beider Vertragsparteien. Andererseits können aber auch rechtliche Umstände, wie die Rechtsform der Vertragsparteien und der gewählte Gerichtsstand, eine Rolle spielen. Demnach ist in deutschen FM-Verträgen, die zwischen deutschen Vertragspartnern geschlossen werden und bei denen die Leistungserbringung in Deutschland stattzufinden hat, auch nach den Regeln des Internationalen  Privatrechts deutsches Recht anwendbar. Dies ist auch dann der Fall, wenn einer dieser Umstände auf das Recht eines anderen Staates hindeutet, wie z. B. die außerdeutsche Rechtsform einer der Vertragsparteien (z. B. die „limited” oder die „S. a. r. l.”), solange die übrigen Umstände in Richtung deutsches Recht weisen.

 

Dies macht den Ausschluss des Kollisionsrechts oder des Internationalen Privatrechts überflüssig. Das deutsche Internationale Privatrecht ist von Amts wegen zu beachten und anzuwenden. Es handelt sich also um zwingende Vorschriften, die nicht durch eine vertragliche Vereinbarung abbedungen werden können. Der Ausschluss des „Kollisionsrechts” oder des „Internationalen Privatrechts” generell ist daher unwirksam.

 

Eine geltungserhaltende Reduktion, die Reduzierung einer Klausel auf den gerade noch wirksamen Teil, lässt das AGB-Recht, in dem wir uns im Vertragsrecht oft befinden, nicht zu. Demnach wäre die gesamte Rechtswahlklausel unwirksam. Die Unwirksamkeit der gesamten Klausel würde dann dazu führen, dass der Richter anhand der vorgenannten Kriterien abwägen müsste, welches Recht auf den jeweiligen Vertrag anzuwenden ist. Wie oben erklärt, würde das in den meisten Fällen wohl auch zu deutschem Recht führen. Es würde jedoch immer eine gewisse Unsicherheit bleiben, die durch die entsprechend wirksame Formulierung der Klausel vermieden werden kann.


Fazit

Obwohl die Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel als Teil der Schlussbestimmungen häufig verwendet werden, werden wir bei der Prüfung unterschiedlichster Verträge immer wieder mit unwirksamen Klauseln konfrontiert.


Dies ist symptomatisch und beispielhaft für alle umfangreicheren Verträge im Facility Management. Das liegt vor allem daran, dass diese Klauseln, wie auch viele andere, oft vernachlässigt und unreflektiert von Vertrag zu Vertrag kopiert und „vererbt“ werden. Grund dürfte auch sein, dass sie auf den ersten Blick keine kaufmännische Regelung enthalten, es noch nie zu einem Problem kam und letztlich die juristischen Feinheiten weder Auftraggeber noch Auftragnehmer bekannt sind.

 

Sprechen Sie uns gerne an, so Sie Unterstützung bei der Erstellung oder Prüfung Ihrer Klauseln bzw. Verträge benötigen – von der einzelnen Klausel bis hin zu maßgeschneiderten Verträgen der unterschiedlichsten Vertragstypen im Facility Management.

Kontakt

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Klaus Forster, LL.M.

Rechtsanwalt, Verbandsjurist

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