Bauvorhaben und Datenschutz – Was es auf der Baustelle zu beachten gibt

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veröffentlicht am 2. November 2021​

 

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An einem Bauvorhaben sind eine Vielzahl von Menschen beteiligt — Bauherr, Handwerker Architekt oder Fachplaner. Und alle haben früher oder später mit den personenbezogenen Daten der am Bau Beteiligten zu tun. Aber was bedeutet das konkret für Ihr Bauvorhaben?

 

Auf jeder Baustelle sind die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Sowohl Bauherren als auch Auftragnehmer stellt dies regelmäßig vor eine Reihe von Herausforderungen.

 

Die Schnittstellen zwischen Bauprojekt und Datenschutz möchten wir an dieser Stelle durch einige Beispiele aus der täglichen Praxis verdeutlichen:

 

Bereits im Rahmen von Zugangskontrollen werden Ausweise und Personen kontrolliert. Die Erhebung dieser Daten ist grundsätzlich auch gerechtfertigt, weil der Bauherr verpflichtet ist, die gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf Arbeitsstandards, Sicherheit und Gesundheit  auf seiner Baustelle einzuhalten. 

Um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, muss der Bauherr bzw. die von ihm mit der Aufgabe betraute Person wissen, welche Personen sich auf der Baustelle aufhalten, ob diese bereits unterwiesen sind und ob sie einen gültigen Identitätsnachweis zum Aufenthalt und zur legitimen Beschäftigung vorweisen können. Diese Identitätskontrolle aller auf der Baustelle eingesetzten Arbeiter hat jedenfalls darin zu bestehen, festzustellen, dass die auf der Baustelle erschienenen Personen auch identisch mit denjenigen sind, die im Besitz der Aufenthaltsgenehmigung/-titel sind oder wenn derartige Papiere nicht benötigt werden, durch Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses. Im Rahmen der Zugangskontrolle genügt es, wenn die Arbeiter sich nach Wahl mit einem der angesprochenen Ausweisdokumente identifizieren. Eine kumulative Vorlage aller Dokumente ist hingegen nicht erforderlich.

 

Dann werden auf großen Baustellen häufig auch Webcams eingesetzt, um den Baufortschritt zu dokumentieren. Zu beachten ist allerdings, dass eine Videoüberwachung nur zur Dokumentation des Baufortschritts nicht zulässig ist. Denn es werden ohne Anlass alle Personen gefilmt, die sich in dem Aufnahmebereich der Kamera aufhalten, sodass hier schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen. Anders verhält es sich, wenn nur Übersichtsaufnahmen ohne Personenbezug erstellt werden und die Aufnahmen auf der jeweiligen Website nur wenige Male pro Tag aktualisiert werden. Denn so kann die Identifizierung der arbeitenden Personen möglichst ausgeschlossen werden.

 

Kann hingegen nicht verhindert werden, dass Personen, die sich aufgrund ihrer Arbeit auf der Baustelle  im Erfassungsbereich der Kamera aufhalten, erkennbar sind, sollte die Videokamera erst nach Ende der Bautätigkeit (also zur Nachtzeit und am Wochenende bzw. an Sonn- und Feiertagen) in Betrieb genommen werden. Zur Einhaltung der Transparenzvorschriften müsste zudem ein gut sichtbares Hinweisschild am Ort der Videoüberwachung über die wesentlichen Elemente der Videoüberwachung informieren. Befinden sich dennoch Personen auf den Übersichtsaufnahmen sind diese unkenntlich zu machen.

 

Ist der Auftragnehmer personell oder fachlich nicht in der Lage, alle vom Bauherrn beauftragten Leistungen selbst auszuführen, kommt es zum Einsatz von Subunternehmern. Um seinen vertraglichen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber nachzukommen (nämlich dem Nachweis der fachlichen Qualifikation), fordert der Auftragnehmer seinen Subunternehmer deshalb auf, ihm mitzuteilen, welche Mitarbeiter er auf der Baustelle einsetzen wird. Hierbei kann es immer wieder zu dem Fall kommen, dass dieser die Auskunft unter Hinweis auf den Datenschutz verweigert. Aufgrund des berechtigten Interesses des Auftraggebers können die personenbezogenen Daten der eingesetzten Mitarbeiter selbstverständlich erhoben und verarbeitet werden. Die Angebotsabgabe bzw. der Abschluss eines Werkvertrages und die damit verbundene Übermittlung von beschäftigungsbezogenen Daten sind für die Beschäftigten des Bauunternehmens regelmäßig vorhersehbar. Das Schutzinteresse an solchen Daten ist geringer, weil sie primär den Betroffenen in seiner Rolle als Beschäftigten betreffen.

 

Daneben ist es aber auch erforderlich, die personenbezogenen Daten der Mitarbeiter für die Zutrittskontrolle zur Baustelle abzufragen und zu speichern. Auch sollen im Falle einer möglichen Zollkontrolle die entsprechenden Unterlagen zur Einsichtnahme vorgelegt werden können. Es ist daher erforderlich, auf der Baustelle jederzeit die entsprechenden Nachweise über die auf der Baustelle eingesetzten Mitarbeiter vorzuhalten.

 

Last but not least hat sich auch die Corona-Pandemie auf den Datenschutz auf den Baustellen ausgewirkt. Zur Nachverfolgung von Infektionsketten müssen die Daten der auf der Baustelle (rechtmäßig) anwesenden Personen erfasst werden, sowohl die Daten der eigenen Mitarbeiter als auch die Identitäten der Mitarbeiter von Nachunternehmen und Fremdfirmen.

 

Anhand unserer Praxisfälle wird deutlich, dass auch die Baubranche nicht um das Thema Datenschutz herumkommt. Alle am Bau Beteiligten sollten daher entsprechende Prozesse schaffen, um die datenschutzrechtlichen Vorgaben einhalten zu können und so das Risiko von Bußgeldern zu reduzieren.

Unsere Experten für Bau-, IT- und Datenschutzrecht begleiten Sie gerne auf dem Weg zur Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen auf Ihrer nächsten Baustelle.

 

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Sabine Schmitt

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