HOAI – 7. Novelle vom 17. Juli 2013

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​veröffentlicht am 2. September 2013

 

von Tanja Nein

 

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI – wurde zum letzten Mal im Jahr 2009 novelliert. Diese 6. Novelle hat strukturelle Veränderungen mit sich gebracht, weil z.B. die Beschreibungen der Leistungen der einzelnen Leistungsbilder in umfangreiche Anlagen verschoben worden waren. Inhaltlich waren dort jedoch keine wesentlichen Veränderungen vorgenommen und die Honorare pauschal um zehn Prozent angehoben worden.

 

​Für die 7. Novelle 2013 hatte der Bundesrat die Bundesregierung zur Modernisierung und Vereinheitlichung der Leistungsbilder sowie Aktualisierung der Honorarstruktur unter dem Blickwinkel des Wandels der Berufsbilder, der Umweltbelange und der Regeln der Technik aufgefordert. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat die tatsächlichen Veränderungen der Tätigkeit von Architekten und Ingenieuren seit den 80er Jahren untersucht und in einem Forschungsbericht Empfehlungen für die Neuregelung der Honorare für Architekten und Ingenieure ausgesprochen. Diese wurden in der 7. Novelle, die am 17. Juli 2013 in Kraft getreten ist, umgesetzt.
 
„Kern der aktuellen Novellierung der HOAI ist die baufachliche Überarbeitung der Leistungsbilder und die Aktualisierung der Honorartafelwerte. Zudem werden einzelne Honorarregelungen der HOAI im Allgemeinen und im Besonderen zum Teil überarbeitet und vereinfacht. Zielsetzung dieser Modernisierung ist, für die in der HOAI aufgeführten Planungs- und Beratungsleistungen weiterhin einen Interessenausgleich zwischen Auftragnehmern und Auftraggebern zu gewährleisten und dabei zur Sicherstellung einer hohen Bauqualität sowie zum Verbraucherschutz beizutragen.” (amtl. Begründung Referentenentwurf BMWI)
 
Die wesentliche Veränderung ist in den Leistungsbildern selbst und den prozentualen Bewertungen der Leistungsphasen festzustellen; dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Honorarstruktur. Maßgeblichen Einfluss auf das Honorar haben der Mehr- oder Minderaufwand aus den aktualisierten Leistungsbildern, die Baupreisentwicklung, die Entwicklung der Personal und Sachkosten in den Architektur- und Ingenieurbüros sowie die Rationalisierung des Planungsprozesses durch den Einsatz von vielfältigen technischen Hilfsmitteln, Planungssoftware und einer veränderten rechtlichen Infrastruktur, wie z.B. internetbasierten Vergabeverfahren.
 

Kostenermittlung und Kostenkontrolle

In den Leistungsbildern der Architekten und der Fachplaner wurden Grundleistungen zur Verbesserung der Kostenkontrolle und Termintreue von Bauprojekten ergänzt, die dazu beitragen sollen, die häufigsten Probleme von Bauprojekten zu kontrollieren. Den Planern wird damit eine erhöhte Verantwortung für Fehlentwicklungen in diesen Bereichen übertragen.
 
In den Leistungsphasen 2 (Vorplanung) und 6 (Vorbereitung der Vergabe) wurde die Grundleistung der Kostenkontrolle neu eingefügt und die Leistungsphasen 6 und 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) ergänzt. Die Planer haben nun bepreiste Leistungsverzeichnisse aufzustellen und diese mit der Kostenberechnung und den Ausschreibungsergebnissen zu vergleichen. Dafür konnte die Erstellung eines Kostenanschlags als Grundleistung entfallen.
 

Terminplanung

In der Leistungsphase 2 ist ein Terminplan mit den wesentlichen Vorgängen des Planungsablaufs („Planung der Planung”) und des Bauablaufs aufzustellen. Dieser Terminplan soll in den Leistungsphasen 3 (Entwurfsplanung), 5 (Ausführungsplanung) und 8 (Objektüberwachung) kontinuierlich fortgeschrieben, ergänzt und überwacht werden. Die Planer sollen die Baumaßnahme als einen fortlaufenden Prozess verstehen und die ineinandergreifenden Abläufe der Bauarbeiten berücksichtigen. Deshalb wurde die fortlaufende Terminkontrolle als ein besonders wichtiger Beitrag der Planer zur Termintreue der Baumaßnahme betont. Diese Terminplanung während des Planungsprozesses wurde bei den Leistungsbildern „Ingenieurbauwerken” und „Verkehrsanlagen” nicht aufgenommen. Dort stellt die objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung eine besondere Leistung dar, deren Honorierung zusätzlich und frei vereinbart werden kann.
 

Dokumentation

Der Verordnungsgeber hat die Wichtigkeit einer vollständigen und aussagekräftigen Objektdokumentation für den Bauherren erkannt, nachdem diesem Aspekt bisher nicht der nötige Stellenwert eingeräumt worden war. Für den Bauherrn, der das Bauwerk auch betreiben und bewirtschaften wird, ist eine solche Baudokumentation als Grundlage für die Erfüllung seiner Betreiberpflichten und damit für die Vermeidung seiner Haftung als Betreiber unerlässlich.
 
In allen Leistungsbildern wurde in den Leistungsphasen 1 bis 3 die Grundleistung „Dokumentation und Erläuterung der Ergebnisse” präzisiert. In der Leistungsphase 7 wurde die Dokumentation des Vergabeverfahrens neu aufgenommen. Die auch bisher schon bestehende systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse wurde aus der Leistungsphase 9 in die Leistungsphase 8 eingegliedert. Damit wird erreicht, dass dem Bauherrn die Dokumentation dann vorliegt, wenn er sie braucht, nämlich mit der Übergabe des Objekts und dem Beginn der Betriebsphase.
 

Veränderungen in der Leistungsphase 9

Wegen der schwierigen Kalkulation des Aufwands für die bisherige Grundleistung „Überwachen der Mängelbeseitigung” wurde diese Leistung aus dem Grundleistungsbereich ausgenommen und ist nun als besondere Leistung zusätzlich und frei vereinbar zu vergüten, z.B. auf Zeithonorarbasis. Dafür wurde der Anteil der Leistungsphase 9 von bisher drei Prozent auf zwei Prozent der Gesamtleistung gekürzt.
 
Neu aufgenommen wurde die Grundleistung der fachlichen Bewertung der Mängel, also die Zuordnung des Mangels zu einem Bau- oder Planungsbeteiligten sowie notwendige Begehungen. Dem Bauherren soll auch nach Abschluss des Projekts bei auftretenden Mängeln sein Planer zur Seite stehen und ihm die Inanspruchnahme des richtigen Schädigers ermöglichen. Die Frist für die Überwachung der Mängelbeseitigung wurde von den aus der VOB entlehnten vier Jahren wieder auf die gesetzliche Frist für die Werkunternehmer von fünf Jahre verlängert.
 

Sonstige Änderungen

Die bisher unglückliche Formulierung „fachlich allgemein anerkannte Regeln der Technik” wurde gestrichen; die HOAI verwendet nun den üblichen Begriff „allgemein anerkannte Regeln der Technik”. Eine Definition wurde in der neuen HOAI bewusst unterlassen. Diese soll nach der amtlichen Begründung den Gerichten vorbehalten bleiben. 
 
Bei Ingenieurbauwerken sind die Kosten der Anlagen der Maschinentechnik bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen und nicht den Kosten für die Anlagen der technischen Ausrüstung zuzurechnen.
 
Die sog. mitverbaute Bausubstanz wurde wieder in die anrechenbaren Kosten aufgenommen, statt wie seit 2009 dafür einen Zuschlag auf das Honorar zu berechnen. Damit entspricht die Berücksichtigung der mitverbauten Bausubstanz wieder dem bekannten „Bauen im Bestand” aus der HOAI 2002. Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung soll die mitverbaute Bausubstanz mit 20 Prozent angerechnet werden.
 

Auswirkungen der Novelle auf die Honorare

Bei einer Vielzahl der Leistungsbilder steigen die Honorare durchschnittlich um ca. 17 Prozent gegenüber der HOAI 2009 an. Aus dem Durchschnitt ragt das Leistungsbild „Wärmeschutz und Energiebilanzierung” weit heraus. Wegen der durch verschiedene gesetzliche Neuregelungen, wie z.B. die EnEV, erheblich gestiegenen Anforderungen der Bauwerke an Wärmeschutz und Energieverbrauch, wurden die Leistungen der Fachplaner in diesen Bereichen ebenfalls erheblich gesteigert. Die Honorare steigen hier mit dem Aufwand für die Planungsleistungen um 99,81 Prozent bis 203,03 Prozent an. Diese Leistungen „Wärmeschutz und Energiebilanzierung” befinden sich allerdings im unverbindlichen Teil der HOAI, sodass in der Praxis beobachtet werden muss, ob die veränderten Leistungen auch tatsächlich zu Honorarerhöhungen in diesem Umfang führen werden. Dagegen schert das Leistungsbild der „planungsbegleitenden Vermessung” nach unten aus. Wegen der geringen Bedeutung dieser Leistungen und dem durch technische Verbesserungen stark gesunkenen Aufwand, reduzieren sich die Honorare gegenüber der HOAI 2009 um durchschnittlich bis zu 18,82 Prozent.
 

Auswirkungen auf die Baukosten

Nach einem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in Auftrag gegebenen Gutachten werden sich die Kosten einer Kommune für Baumaßnahmen im Vergleich zur HOAI 2009 um durchschnittlich 3,39 Prozent erhöhen. Dem liegen folgende Annahmen zugrunde: Haushaltsbudget für Baumaßnahmen in Höhe von zehn Millionen, Verteilung der Bauausgaben zu 70 Prozent auf den Bereich Hochbau und zu 30 Prozent auf den Bereich Tiefbau, Realisierung von großen, mittleren und kleinen Projekten in jeweils unterschiedlicher Anzahl und Berücksichtigung sowohl des Neubaus als auch des Bauens im Bestand. Die Kosten eines Bundeslandes für Baumaßnahmen werden sich im Vergleich zu 2009 um durchschnittlich 2,23 Prozent, die des Bundes um durchschnittlich 0,95 Prozent erhöhen.
 
Die Auswirkungen auf die Kosten privater Bauvorhaben können nicht detailliert festgestellt werden, da es keine repräsentativen Aufzeichnungen über Baukosten im privatwirtschaftlichen Bereich gibt. Es wird jedoch angenommen, dass besonders die Honorarerhöhungen der Leistungsbilder „Gebäude und Innenräume” und „Wärmeschutz und Energiebilanzierung” Auswirkungen auf die Baukosten haben werden. Für das Leistungsbild „Gebäude und Innenräume” erhöht sich das Honorar bei anrechenbaren Kosten von beispielsweise 300.000 Euro im Vergleich zur HOAI 2009 um 17,88 Prozent (Honorarzone II, Mindestsatz), für das Leistungsbild „Wärmeschutz und Energiebilanzierung” um 188,45 Prozent (Honorarzone II, Mindestsatz). 
 
Die HOAI war und ist auch nach der Neuregelung reines Preisrecht; die Leistungsbilder sind also keine rechtliche Regelung über den Inhalt von Planungsverträgen. Die HOAI darf nur regeln, dass die darin verbindlich geregelten Honorare immer dann zu zahlen sind, wenn Leistungen erbracht werden, die dort beschrieben sind. 
 
Die neue HOAI ersetzt demnach einen umfassenden und interessengerechten Architekten- oder Ingenieurvertrag nicht. Der Auftraggeber muss noch immer im Voraus genau analysieren und festlegen, welche Leistungen er von seinen Planern benötigt und muss diese im Vertrag übertragen. Eine sorgfältige Vorbereitung eines Bauvorhabens ist wesentlich für den Projekterfolg. Der Bauherr sollte vor allem kritische Termine, Entscheidungswege im eigenen Unternehmen, die Bedürfnisse der Nutzer und ein realistisches Budget für die Baukosten untersuchen und festlegen. Diese Projektziele sind in allen Verträgen mit Planern, ausführenden Firmen, Beratern usw. abzubilden, um sicherzustellen, dass der Bauherr eine erfolgreiche Baumaßnahme feiern kann. Dabei hilft dem Bauherren unsere JOB – die Juristische und Organisatorische Bauherrenbegleitung bei Neubau- oder Sanierungsprojekten. Für weitere Informationen dazu sprechen Sie uns bitte an.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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