Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung jetzt in Kraft

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veröffentlicht am 15. Februar 2013 

 

​Am 14. Dezember 2012 ist die zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Kraft getreten und bringt im Vergleich zu der im November 2011 in Kraft getretenen Novellierung erhebliche Erleichterungen für Eigentümer und Betreiber von Immobilien.

 

​Wir berichteten in der Ausgabe November 2012 bereits über die Beschlussfassung des Bundesrates vom 12. Oktober 2012. Die zweite Änderungsverordnung sieht u.a. für alle Trinkwasserinstallationen eine Verlängerung der Pflicht zur Erstbeprobung bis zum 31. Dezember 2013 sowie für Trinkwasserinstallationen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit ein dreijähriges Prüfintervall vor. Die vorgenommene Verlängerung des Prüfintervalls betrifft lediglich diejenigen Trinkwasserinstallationen, die Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgeben. Für diese wurde das jährliche Prüfintervall für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 e) TrinkwV durch ein dreijähriges Prüfintervall nach den Vorgaben des § 14 Abs. 3 TrinkwV abgelöst. Hingegen bleiben die Trinkwasserinstallationen, mit denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird von dieser Erleichterung der zweiten Änderungsverordnung unberührt. Dabei liegt nach § 3 Nr. 11 TrinkwV immer dann eine öffent-liche Tätigkeit vor, wenn die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis erfolgt und damit beim Betrieb des überwiegenden Teils der kommunalen Liegenschaften. Hierdurch treffen den Betreiber einer Anlage zur ständigen Wasserverteilung mit einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung, der im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgibt, weiterhin die Untersuchungspflichten nach § 14 TrinkwV mit einem jährlichen Turnus der Beprobung.
    
Tabelle Wasserverteilungen nach Trinkwasser-Installationen



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