Hinweispflichten und Mängel bei reduziertem Leistungsumfang

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Das Nötigste ist nicht immer das Günstigste
  

Schnell gelesen:

Ein Urteil des OLG Hamm (vom 11. November 2015, AZ.: 12 U 34/15) belegt einmal mehr, wie wichtig eine umfängliche Vereinbarung des Vertragsinhaltes ist, wenn es um die Beurteilung der Mangelhaftigkeit einer Bauleistung geht.

​Der Auftragnehmer bot dem Auftraggeber die Sanierung eines Daches und die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem sanierten Dach an; Grundlage der Beauftragung waren zwei Kostenvoranschläge, weitere Unterlagen gab es dazu nicht. Der Auftraggeber verfügte über beschränkte Mittel für die Baumaßnahme, sodass nur die notwendigen Arbeiten zur Dachsanierung und den Aufbau der Photovoltaikanlage durchgeführt werden sollten. Nach Ausführung der Arbeiten stellte ein Sachverständiger verschiedene Mängel fest, u.a. waren Trapezbleche auf den vorhandenen Dachsparren nicht fachgerecht montiert worden. Wegen der unebenen Sparren konnten an den Befestigungsstellen Eindellungen entstehen, durch die Wasser in die Konstruktion eintreten könnte.
 
Das OLG Hamm legte in seinem Urteil einige Grundsätze dar,

die eigentlich jedem einleuchten:
  
  • Auch wenn nur reduzierte Leistungen vereinbart sind, müssen diese ordnungsgemäß und mangelfrei erbracht werden.

    Konkret: Nur weil die Parteien vereinbart haben, dass nur
    das Nötigste gemacht werden sollte, heißt das nicht, dass
    die Unebenheiten nicht hätten ausgeglichen werden müssen,
    ehe die Trapezbleche befestigt wurden.
          
  • Wenn die reduzierte Leistung zu einem Mangel führt, muss
    der Auftragnehmer den Auftraggeber umfassend darüber
    aufklären; nur dann ist er von einer Haftung für möglicherweise entstehende Mängel frei.

    Konkret: Der Auftragnehmer hätte den Auftraggeber darüber
    aufklären müssen, dass die Verwendung der vorhandenen
    Sparren ohne weitere Bearbeitung dazu führen wird,
    dass die Trapezbleche nicht fachgerecht befestigt werden
    können und dadurch Wassereintritte erfolgen könnten.
          
  • Leistungen, die zur mangelfreien Ausführung erforderlich
    sind, gehören auch ohne besondere Erwähnung zum vertraglichen Leistungsumfang.

    Konkret: Der Auftragnehmer bot die Sanierung des Daches
    pauschal an. Die Sanierung kann nur ordnungsgemäß erfolgen,
    wenn die Sparren begradigt werden. Die Begradigung
    gehört damit zum Leistungsumfang und ist nicht gesondert
    zu vergüten.

      
In diesem Fall endete der Prozess gegen den Auftragnehmer, in anderen Fällen bleibt der Auftraggeber auf Kosten sitzen, weil Vereinbarungen unklar oder nicht nachweisbar sind. Hätte der Auftragnehmer hier z. B. nachweisen können, den Auftraggeber auf die Risiken hingewiesen zu haben, die entstehen, wenn die Sparren unbehandelt blieben und dass der Auftraggeber die Begradigung trotzdem nicht beauftragt hatte, wäre er von der Haftung frei gestellt worden und hätte die Klage gewonnen.
Möglicherweise hätte der Auftragnehmer den Auftrag nicht bekommen, wenn die Kosten für die Behandlung der Sparren im Kostenvoranschlag enthalten gewesen wären; im vorliegenden Fall muss er nun aber die zusätzlichen Arbeiten ohne Vergütung ausführen und auch noch die Kosten des Prozesses, der Beweisaufnahme, des Auf- und Abbaus des Daches usw. tragen. Ob der Auftrag nun noch wirtschaftlich ist, bleibt zu bezweifeln.

 

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