Keinerlei Bezahlung für Schwarzarbeiter

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Schwarzarbeiter haben keinen Anspruch auf Lohn. Wer vereinbart, Tätigkeiten ohne Rechnung zu bezahlen, begeht eine Steuerhinterziehung. So geschlossene Verträge sind laut BGH unwirksam.

Die Gerichte hatten zum Beispiel folgende Fragen zu beurteilen: Ist eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe wirksam? (LG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2012); was wird aus der Vertragsstrafe bei einvernehmlicher Terminverschiebung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2012); ist der Vorbehalt einer Vertragsstrafe „bis zur Schlusszahlung“ wirksam? (LG Wiesbaden, Urteil vom 19. September 2012); wie muss die Vertragsstrafe bei Überschreitung von Zwischenfristen begrenzt sein? (BGH, Urteil vom 06. Dezember 2012) usw. Überwiegend ergehen die Urteile im Zusammenhang mit Bauverträgen.
 

Nicht verallgemeinern

Die aufgestellten Maßstäbe der Rechtsprechung zu Bauverträgen können zwar nicht ohne Weiteres verallgemeinert und eins zu eins auf andere Verträge, wie zum Beispiel auf Facility-Management-Verträge übertragen werden, dennoch ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten eines bestimmten Vertragsverhältnisses jedenfalls die wesentlichen Rechtsgedanken herangezogen werden können.
 
Aktuell hatte zuletzt der BGH (Beschluss vom 27. November 2013 – VII ZR 371/12) zu entscheiden, ob bei einem Bauvertrag, der Vertragsstrafen bei Verstoß gegen Einzelfristen und gegen die Fertigstellungsfrist enthielt, die Vertragsstrafen bezüglich der Einzelfristen und der Fertigstellungsfrist getrennt zu beurteilen sind oder nicht. Kann eine gesonderte Prüfung nicht erfolgen, bewirkt dies, dass eine etwaige teilweise unwirksame Klausel, zum Beispiel bei einer Einzelfrist, auch in Bezug auf die Fertigungsstellungsfrist unwirksam ist und damit alle Vertragsstrafen unwirksam sind.
 
Der BGH hat in dem konkreten Fall eine getrennte Beurteilung bejaht. Er führt in dem Beschluss aus, dass im gegebenen Fall zwar die Zwischenfristen in bedenklicher Weise strafbewehrt seien, ob diese wirksam seien, könne jedoch dahinstehen. Denn die entscheidungserhebliche Vertragsstrafe für die Überschreitung des Fertigstellungstermins sei nach der Vertragsgestaltung eine eigenständige Regelung, die inhaltlich, optisch und sprachlich von der Vertragsstrafe für die Überschreitung der Einzeltermine getrennt sei. Die Vertragsstrafe für die Überschreitung des Fertigstellungstermins könne deshalb einer eigenen Inhaltskontrolle unterzogen werden – und halte dieser im konkreten Fall auch stand. Für die Praxis der Vertragsgestaltung ergibt sich aus dem Beschluss des BGH, dass auch besonders darauf geachtet werden muss, die Vertragsstrafenregelung hinsichtlich des Fertigstellungstermins von anderen strafbewehrten Fristen gesondert aufzuführen. Denn nur dann kann deren Wirksamkeit gesondert von der Wirksamkeit der übrigen Zwischenfristen überprüft werden, was das Risiko des Wegfalls aller strafbewehrten Fristen reduziert.
 
Unabhängig davon zeigt die strenge Rechtsprechung des BGH, dass es sehr schwer ist, wirksame Vertragsstrafen bei der Überschreitung von Zwischenfristen in AGB zu treffen. Das Anknüpfen einer Vertragsstrafe nur an die Überschreitung eines Fertigstellungstermins ist dagegen wesentlich unproblematischer. Im Übrigen sollte sich jeder Auftraggeb er immer fragen, ob er an der Einhaltung von Zwischenfristen ein besonderes Interesse hat bzw. die Überschreitung ein besonderes Schadensrisiko für ihn birgt oder ihm es eigentlich nur darauf ankommt, dass das (Bau-)Werk an einem bestimmten Termin vollständig und mangelfrei fertiggestellt ist.

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