Meine Wohnungseingangstür oder unsere – der BGH klärt nur halb

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veröffentlicht am 28. November 2013

Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Wohnungseingangstüren nicht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers stehen, sondern zwingend Teil des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer sind, BGH, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 212/12. 

 

Dies gilt nach dem Urteil des BGH selbst dann, wenn in der Teilungserklärung des betreffenden Objektes etwas anderes geregelt sein sollte.
 
In dem zugrunde liegenden Fall erfolgt der Zutritt zu den einzelnen Wohnungen der Wohnungseigentumsanlage über Laubengänge, die vom Treppenhaus aus zugänglich sind. In einer Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dass die an den Laubengängen gelegenen Wohnungseingangstüren der einzelnen Einheiten auf bestimmte Weise zu gestalten seien. Ein Eigentümer wollte sich nicht beugen und focht den Beschluss an. 
 
Zu Unrecht, wie nun der BGH urteilt. Die Wohnungseingangstür ist die räumliche Abgrenzung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum schlechthin, da sie räumlich und funktional in einem Zusammenhang sowohl mit dem Sonder- als auch dem Gemeinschaftseigentum steht. Erst durch ihre Einfügung wird die Abgeschlossenheit der dem Sondereigentum zugewiesenen Räume hergestellt, die vorliegen soll, damit Sondereigentum entstehen kann (§ 3 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG). Weil sie damit zumindest auch räumlich und funktional zum Gemeinschaftseigentum gehört, steht die gesamte Tür als einheitliche Sache im gemeinschaftlichen Eigentum. 
 
Der BGH orientiert sich hier an früheren Entscheidungen zu den Fenstern einer Eigentümergemeinschaft. Auch hier urteilte der BGH, dass diese als Notwendigkeit zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen. Ob allerdings die Innenseite der Tür farblich anders gestaltet werden darf, ist noch offen, da die Eigentümer hierüber nicht beschlossen hatten. Bei den Fenstern regelt der BGH das über eine geltungserhaltende Reduktion dahin, dass die Regelung in der Teilungserklärung zumindest im Innenbereich Geltung erhalten soll. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH hier ähnlich verfährt. 
 

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Andreas Griebel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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