Datenschutzrecht: Beschluss des Landgerichts Würzburg; rollt nun eine Abmahnwelle auf uns zu?

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veröffentlicht am 02. November 2018

 

von Lana Dachlauer-Baron

 

Der Beschluss des Landgerichtes Würzburg lässt die Fachwelt nach dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung kräftig aufhorchen und lässt eine kommende Abmahnwelle befürchten. Was hatte das LG zu entscheiden? Wir beleuchten den ergangenen Beschluss und rüsten Sie mit richtigem Handwerkszeug aus, um auch diese Herausforderung erfolgreich meistern zu können.

 

Der 25. Mai 2018 dürfte für Unternehmen ein Datum von prägender Bedeutung gewesen sein, denn an diesem Tag ist die EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) nach zweijähriger Übergangsfrist in Kraft getreten. Mit großer Unsicherheit in der Umsetzung sahen die Unternehmen in der Immobilienwirtschaft diesem Tag entgegen. Während einige Unternehmen noch in letzter Minute mit der Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben fertig wurden, blieb bei den meisten anderen nicht mehr die Zeit, um noch einige Vorkehrungen zu treffen.

 

Doch trotz größter Befürchtungen und Prognosen blieb überraschenderweise die große Abmahnwelle aus – bis zum Beschluss des LG Würzburg (Beschluss vom 13. September 2018 -
11 O 1741/18 UWG), der nun eine Abmahnwelle auslösen könnte.

 

Beschluss des LG Würzburg

Das LG Würzburg entschied im einstweiligen Verfahren, dass eine Datenschutzerklärung auf einer Webseite, die den datenschutzrechtlichen Vorgaben nicht genügt, gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt. Das führt dazu, dass der Betreiber für die Bereitstellung einer solchen Webseite abgemahnt werden kann. 

 

Im Einzelnen ist das Gericht der Forderung des Antragstellers nachgekommen und hat einen Weiterbetrieb der Webseite (Unterlassungsanspruch) untersagt. Das Gericht führte an, dass die Webseite gegen die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), die spätestens seit 25. Mai 2018 umzusetzen war, verstoße.

 

Die im Impressum enthaltene Datenschutzerklärung wies im vorliegenden Fall gravierende datenschutzrechtliche Mängel auf; so bestand diese lediglich aus sieben Zeilen. Dies genüge nicht der neuen DS-GVO. Denn es fehlten vorliegend die erforderlichen Angaben zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung, eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies und Analysetools. Weiter fehlte die Belehrung über die Betroffenenrechte, insbesondere Widerspruchsrecht, Datensicherheit und ein Hinweis zur Möglichkeit, sich bei einer Aufsichtsbehörde beschweren zu können.

 

Feststellungen dieser Art führen freilich zu einer unzureichenden Datenschutzerklärung und damit zu einem Verstoß gegen die Bestimmungen des Art. 13 DS-GVO, worin die oben genannten Angaben aufgezählt werden müssen.

 

Keine Abmahnungen direkt aus der DS-GVO

Das vorstehende Ergebnis vermag zunächst nicht zu überraschen, sind doch Abmahnungen direkt aus der DS-GVO heraus gar nicht möglich. Die Besonderheit besteht nun darin, dass das Landgericht sich auf die nach der alten Rechtslage ergangenen Urteile des OLG Hamburg (3 U 26/12) und OLG Köln (6 U 121/15) stützt und damit die Anwendbarkeit des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auch nach dem Inkrafttreten der DS-GVO bejaht.

 

Abmahnungen nach dem UWG

Das Geschäft mit den Abmahnungen ist also nicht neu, bereits unter der Geltung des alten Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) haben deutsche Gerichte einige Datenschutzverstöße als Marktverhaltensregeln angesehen und damit die Anwendbarkeit des UWG bejaht.

 

Die Bestimmungen des § 8 UWG sehen vor, dass bei Vornahme unzulässiger geschäftlicher Handlungen nach § 3 a oder § 7 UWG dem Mitbewerber ein Anspruch auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung zusteht. Nach § 3a UWG handelt derjenige unlauter, der (1) einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und (2) der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

 

Das bedeutet im Klartext, dass (1) eine Marktverhaltensregel verletzt sein muss und (2) diese Verletzung die Interessen Dritter spürbar zu beeinträchtigen vermag.

 

Können aber Normen der DS-GVO als Marktverhaltensregeln angesehen werden? Dies ist eben höchst umstritten. Das LG Würzburg nimmt dies pauschal an, ohne auf einzelne Normen der DS-GVO einzugehen und diese Annahme zu begründen. Eine solche pauschalisierte Annahme ist jedoch nicht zielführend und bewirkt eine noch größere Unsicherheit in der Immobilienwirtschaft. Der erste Schritt Richtung Abmahnfähigkeit nach der DS-GVO ist jedoch getan.

 

Praxishinweis

Solange diese Unsicherheit herrscht und sich eine einheitliche Gerichtsmeinung nicht herauskristallisiert hat, ist es umso wichtiger, einen datenschutzkonformen Webauftritt zu pflegen. Folgende Punkte sind dabei besonders zu beachten:

 

  • Die Homepage sollte eine Datenschutzerklärung inkl. Informationen bezüglich der Frage „Wer verarbeitet meine Daten für was auf welcher Grundlage?” enthalten.
  • Dabei müssen u.a. die Kontaktdaten des Verantwortlichen und des Datenschutzbeauftragten genannt werden.
  • Der Hinweis auf die Möglichkeit zum Widerruf der Einwilligung sollte nicht vergessen werden.
  • Das Double-Opt-in (ausdrückliches Zustimmungsverfahren) für die Newsletter-Anmeldungen muss eingeführt werden.
  • Im Kontaktformular dürfen nur die für den jeweiligen Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten abgefragt werden.
  • Die Webseite muss eine Verschlüsselung aufweisen, auch müssen die Angaben aus dem Kontaktformular verschlüsselt übermittelt werden.
  • Insgesamt sind die Angaben aus Art. 13 DS-GVO zu benennen.

 

Werden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten, ist die Gefahr durch Mitbewerber abgemahnt zu werden nach dem Beschluss des LG Würzburg nochmals gestiegen.

 

Die Unternehmen müssen jetzt handeln, um keinen Imageschaden oder Abmahnungen zu riskieren! Unsere Experten für IT- und Datenschutzrecht begleiten Sie gern bei der konkreten Ausgestaltung und der weiteren Vorgehensweise, sodass Sie weiterhin rechtssicher Ihre Webpräsenz betreiben können.

 

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