Beratung aus einer Hand für Kindertagesstätten

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veröffentlicht am 1. Oktober 2021

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Fachliche Beratung und Organisationsberatung

Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen nicht nur die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, sondern auch die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen. Sie helfen so den Eltern dabei, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können (§ 22 II SGB VIII).

 

Die Kindertagesstätten tragen somit einen großen Teil zur Funktionsweise unserer Gesellschaft bei. Auch die Verfügbarkeit von Fachkräften wird durch die Betreuung direkt, durch die Möglichkeit der Eltern weiterhin am Erwerbsleben teilhaben zu können, aber auch indirekt, wegen der Förderung der künftigen Fachkräfte des Landes, erhalten.


Spätestens seit dem Rechtsanspruch der Kinder auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege ab dem ersten Lebensjahr (§24 SGB VIII) ist die Bedeutung der Einrichtungen nicht mehr von der Hand zu weisen.

 

So positiv der Rechtsanspruch in Bezug auf die Wirtschaftsfähigkeit zu bewerten ist, stellt er doch die Kommunen vor erhebliche Herausforderungen. Sie müssen seit dem 1.8.2013 einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege für alle im Einzugsgebiet lebenden Kinder ab dem ersten Jahr bereitstellen. Für die Kommunen bedeutet dies sowohl ökonomische als auch organisatorische Folgen. 


Die organisatorischen Aufgaben der Kommune in Bezug auf die Kindertageseinrichtungen beinhalten verschiedene Rollen, die jeweils mit pädagogischer und verwaltungsbezogener Fachlichkeit auszuführen sind. Als öffentlicher Jugendhilfeträger ist in erster Linie eine Zusammenarbeit zwischen der freien und der öffentlichen Jugendhilfe zu schaffen. Verwaltungsbezogen kommen weitere Aufgaben dazu, beispielsweise Elternbeiträge und Gebühren zu kalkulieren, Bau-, Einrichtungs- und Betriebskostenzuschüsse zu gewähren, Pflichtzuschüsse der Kommune und des Landes an die freien Träger weiterzuleiten und alles insgesamt abzurechnen. Bei Neu- und Umbauten ist es Aufgabe der Kommune, diese baulich zu begleiten und nach Fertigstellung den Antrag der Betriebserlaubnis zu begleiten und zu unterstützen.


Pädagogisch sollte für alle Kindertageseinrichtungen im Einzugsgebiet eine Fachberatung installiert werden, die die fachliche Aufsicht und Betreuung sowie die Organisation genereller Fort- und Weiterbildungen für das Kita- Personal übernimmt.

 

Wird die Trägerschaft bei den Einrichtungen nicht von den freien Wohlfahrtsverbänden, kirchlichen Institutionen oder privaten Vereinen, Organisationen oder Firmen übernommen, erhält die Kommune oder Gemeinde die Trägerschaft für diese Kindertageseinrichtung.


Die Beschaffung, Gebäudeinstandhaltung, die Bereitstellung und Wartung der Hard- und Softwareinfrastruktur, der Haushaltsvollzug und die damit verbundene Finanzverwaltung sind dahingehend beispielhafte weiterführende verwaltungsbezogene Aufgaben. Die Personaleinsatzplanung gehört in die pädagogische Zuständigkeit. Außerdem nimmt der Träger vereinzelt an Teambesprechungen teil, wirkt in Elterngremien mit und dient als Rückfallebene bei Konflikten und Krisen in der Einrichtung. In Bezug auf die Qualitätssicherung und -entwicklung unterstützt er die Konzepterstellung, die Definition von Standards und die Reflexion von Verfahrensabläufen.


Übergreifend gibt es für die Sicherstellung des Rechtsanspruchs in (bspw. §§ 4, 5 KiBiZ) die gesetzliche Verpflichtung, eine Kita-Bedarfsplanung jährlich vorzunehmen. Darin werden die Geburtenzahlen sowie die Zu- und Wegzüge reflektiert, um auf strategischer Ebene eine Aussage zum künftigen Bedarf treffen zu können. Versorgungs- und Ausbauquoten ermöglichen eine Vergleichbarkeit der Zahlen. Da sich der gesetzliche Betreuungsanspruch nach dem individuellen Bedarf ausrichtet, ist das Dokument, das den Bestand an Plätzen, die Art (Kinder mit und ohne Behinderung u. a.) und die Ausgestaltung inklusive einer Elternbefragung beinhaltet, transparent für die Öffentlichkeit zu machen.


Im Schaubild sind die Rollen, die fachlichen Richtungen und die damit verbundenen Aufgaben exemplarisch dargestellt.

 

Kita-Bedarfsplanung

Zur Erfüllung der genannten Aufgaben sollte die Kommune ausreichend Personal vorhalten. Meist ist dieser Bereich in einem eigenen Sachgebiet mit entsprechenden Leitungskapazitäten organisiert.


Aus ökonomischer Perspektive werden vor allem die monetären Aspekte der Kindertagesbetreuung für die Kommune fokussiert. Wir begleiten in Organisationsuntersuchungen des Bereichs partizipativ die inhaltlich- fachliche, prozessuale und organisatorische Reflexion der Verwaltung der Kindertageseinrichtungen.

 

Kindertageseinrichtungen finanzieren sich über 3 unterschiedliche Säulen:

 

  1. Bundesländer: Einrichtungsträger erhalten abhängig von den jeweiligen Landesregelungen Förderungen bzw. Finanzierungsanteile vom Land.
  2.  Elternanteil: Die freigemeinnützigen oder sonstigen Träger der Kindertageseinrichtungen können Elternbeiträge erheben (§ 90 Abs. 1 SGB VIII). Kommunen können für die Benutzung ihrer (eigenen)öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben.
  3. Eigenanteil: Bei freigemeinnützigen Trägern ist der nicht durch das Entgelt der Kommune zu deckende Anteil selbst zu tragen. Für kommunale Einrichtungen ist der nicht anderweitig gedeckte Kostenanteil unmittelbar von der Kommune zu tragen.

 

Der Eigenanteil der Eltern ist dabei zentraler Diskussionspunkt, wenngleich die Gebührensätze ohnehin nicht kostendeckend erhoben und so aus einem kommunalen Zuschuss getragen werden. Einerseits können die Gebühren zum Attraktivitätskriterium für eine Kommune werden, andererseits bestehen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach Vorgaben des Landes in Bezug auf die Ausgestaltung des Eigenanteils der Eltern. Daher kommt der Ermittlung und der Ausgestaltung des Eigenanteils der Eltern eine hohe Bedeutung zu.


Die Elternbeiträge müssen nach den Buchungszeiten stundenweise gestaffelt sein (u. a. Art. 19 Nr. 5 BayKi- BiG). Es besteht die Möglichkeit, dass der Elternbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen wird, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist, § 90 Abs. 3 SGB VIII. Darüber hinaus können die Elternbeiträge bzw. KiTa-Gebühren z. B. nach sozialen Aspekten (insbesondere Geschwisterermäßigungen oder Staffelung nach Einkommen) sowie abhängig vom Alter des Kindes gestaffelt sein.

 

Buntstifte 

Gerade in Bayern ist die sachgerechte Gebührenerhebung mit der Staffelung nach Buchungszeitenkategorien für die Kommunen von besonderer Bedeutung, denn die Fördergelder sind an die Staffelung gekoppelt. Daneben wirken sich auch die Gewichtungsfaktoren für einen altersbedingt erhöhten Bildungs-, Erziehungs- oder Betreuungsaufwand auf die Förderung aus und sind daher im Rahmen der Gebührenermittlung zu beachten.


Im Rahmen der Kalkulation der Elternbeiträge bzw. KiTa-Gebühren unterstützen wir Sie mit unserer Expertise
bei der:

 

  1. Ermittlung der Gesamtkosten und der nicht durch anderweitige Förderung gedeckten Kosten
  2. Ermittlung der Schlüsselgrundlagen für die sachgerechte Kostenzuordnung auf Gebührenbestandteile
  3. Ermittlung der Gebührensätze je Betreuungsmodell in Abhängigkeit des Kostendeckungsgrads.


Grundlage für die Ermittlung der Gebührensätze ist zunächst die Zusammenstellung des Betreuungsangebots je Platz, je Betreuungsstunde und altersabhängig. 

 

Grafik Altersabhängige Betreuung


Im Rahmen der Gebührenkalkulation können wir zudem die Gesamtkosten sowie einzelne Kostenarten anhand von Vergleichswerten interkommunal für Sie einordnen. Das liefert wertvolle Erkenntnisse für vertiefte Untersuchungen. In Bezug auf die Kindertageseinrichtungen liefern wir so die Beratung aus einer Hand.


Bei der anschließenden Ermittlung der Schlüsselgrundlagen für die sachgerechte Kostenzuordnung auf Gebührenbestandteile zeigen wir bestehende Ermessensspielräume auf. 

 

Tabelle Kostenposition, Betreuung, Verpflegung


Als Zwischenergebnis aus der Ermittlung der nicht durch anderweitige Förderung gedeckten Kosten und der Kostenzuordnung lässt sich der gebührenfähige Aufwand für die Gebührenbestandteile platzabhängige Betreuung, zeitabhängige Betreuung und Verpflegung ersehen. Die zeitabhängige Betreuung wird über das Betreuungsäquivalent (bspw. Art 21 Abs. 5 BayKiBiG) nochmals altersabhängig gestaffelt.


Aus diesen „Platzkosten” als Höchstgrenzen lassen sich für unterschiedliche Kostendeckungsgrade die Gebührensätze ermitteln. Hierbei zeigen wir die Auswirkungen auf die Gebührensätze und den Zuschussbedarf der Kommune auf und unterstützen Sie auf dem Weg zu einer sozialverträglichen Satzung. 

 

Krippe (pro Monat)

 

Stundenungedeckt30%20%
​3  52,69 €​219 €​186 €​
​4​429,61 €251 € ​​208 €
​5506,52 €​​283 € 229 €​
​6​ 583,43 €315 €​ 251 €​
​8​737,26 €​380 €​ 294 €

 

 Kindergarten (pro Monat)

 

Stundenungedeckt30%20%
​3237 €​170 €​ 154 €​
​4276 €​186 €​165 €​
​5314 €​203 €​​176 €
​6353 €​​219 €​186 €
​8430 €​251 €​208 €​

 

 Eigenanteil

 

​Gesamt​0 €
4.860.870 €
​5.940.280 €

 

 

Profitieren Sie von unserem ganzheitlichen Beratungsansatz für Kindertagesstätten aus einer Hand. Wir begleiten Sie gerne bei Organisationsuntersuchungen, bei Gebührenkalkulationen und bei sonstigen Fachfragen zu Kindertageseinrichtungen.

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Thomas Seitz

Diplom-Betriebswirt (FH)

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