Absetzung für Abnutzung von Mietereinbauten – Abschreibung nach den für das Gebäude maßgebenden AfA-Sätzen – Keine Maßgeblichkeit der kürzeren Laufzeit eines Pachtvertrages

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Der Bundesfinanzhof (BFH) wies mit Beschluss vom 19. Juni 2015 (Az. III B 2/14, Veröffentlichung am 19. August 2015) eine Revision zurück, in dem die Klägerin begehrte, die Pächtereinbauten, entgegen den Vorschriften zur Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 EStG, mit dem deutlich kürzeren Abschreibungszeitraum über die Pachtdauer abzuschreiben.
 
Der BFH unterstrich dabei, dass sich die Abschreibung für Mietereinbauten nach den Abschreibungen von Gebäudegrundsätzen richte. Die frühere Rechtsprechung, dass sich die Absetzung für Abnutzung (AfA) nach der kürzeren Dauer des Nutzungsverhältnisses bemesse, sei überholt. Lediglich besondere betriebstypische Belastungen können gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zu einem kürzeren Abschreibungszeitraum führen.
 

Sachverhalt

A erwarb ein Grundstück im Jahr 2001. Dieses Grundstück verpachtete A an die Mutter M. Der Pachtvertrag begann im November 2001 und sollte mit Ablauf des 31. Dezember 2014 enden. Dabei sollten dann sämtliche Mietereinbauten auf die Verpächterin entschädigungslos übergehen.
 
Dabei erbaute M auf dem Grundstück hochwertige Ferienwohnungen und sanierte das darauf liegende Gutshaus zu einem Gästehaus. Dabei wurden die Herstellungskosten im Anlagevermögen aktiviert und über den Pachtzeitraum abgeschrieben.
 
Zu einem späteren Zeitpunkt vereinbarten A und M, dass die Laufzeit der Pacht verlängert wird und dass in den ersten fünf Jahren nach Betriebseröffnung keine Pacht zu zahlen sei. Zudem sollten nach Beendigung des Pachtverhältnisses alle Mietereinbauten gegen ein Entgelt auf die Verpächterin übergehen.
 
Das Finanzgericht entschied in dem Sachverhalt, dass sich die Abschreibung weiterhin nach den Abschreibungen nach Gebäudegrundsätzen richte. M beantragte gegen das Urteil Revision mit der Begründung ein, dass es sich bei dem Verfahren um grundsätzliche Bedeutung handelt, denn es sei zu klären, ob eine kürzere Dauer der AfA für den abgeschlossenen Pachtvertrag zur Bemessung genommen werden kann, wenn im Pachtvertrag kein Optionsrecht zur Verlängerung gegeben sei.
 
Der BFH wies die Revision zurück. Als Begründung führte der Senat dazu aus, dass das Finanzgericht zurecht davon ausgehe, dass das Nutzungsverhältnis auch künftig verlängert werden wird, wie es sich im Sachverhalt anhand der flexiblen Vertragsgestaltung erkennen lässt. Zudem sei diese flexible Vertragsanpassung unter fremden Dritten nicht denkbar und ist nur durch das Verwandtschaftsverhältnis der Vertragspartner zu ergründen.
 
Eine kürzere Nutzungsdauer kommt nur in Frage, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer objektiv wirtschaftlich verbraucht ist und somit nach Ablauf der Nutzungsdauer keine Möglichkeit mehr gegeben ist, einen wirtschaftlichen Vorteil daraus zu ziehen.
 
Durch die Vertragsanpassung, das nach Ablauf der Pachtzeit die Mietereinbauten gegen Entgelt auf die Verpächterin übergehen, sei ein Zeichen dafür, dass die Wirtschaftsgüter nach Ablauf der Pachtzeit noch nicht wirtschaftlich und technisch verbraucht sind. Somit kommt die Ausnahmeregelung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG bei diesem Sachverhalt nicht in Betracht.
 

Fazit

Die Rechtsprechung lässt bei Absetzung für Abnutzung von Mietereinbauten nur die Abschreibungen nach Maßgabe für Gebäudegrundsätze zu. Eine kürzere Nutzungsdauer richtet sich nicht mehr – entgegen älterer Rechtsprechung – nach einer zivilrechtlich vereinbarten Vertragslaufzeit, sondern nach den ursprünglichen Gedanken des Gesetzestextes, dass hier der technische und wirtschaftliche Verbrauch bemessen und gewinnmindernd berücksichtigt wird.

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André Broszio

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