ESMA: Q&A - Problematik der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Crowdfunding Plattformen

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Am 1. Juli 2015 hat die ESMA (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) ihre sogenannten „Questions and Answers” zur Problematik der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Crowdfunding Plattformen veröffentlicht. Die Finanzierungsmöglichkeit durch Crowdfunding hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Dies ist unter anderem auch anhand der Berücksichtigung bestimmter Crowdfunding Strukturen im Vermögensanlagengesetz abzulesen.
 
Durch die Beantwortung der gestellten Fragen im Rahmen der „Questions and Answers” (Q&A) sollen nun gemeinsame Aufsichtskonzepte bzw. Verfahren für die Anwendung der gesetzlichen Regelungen bezüglich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Crowdfunding Plattformen gefördert werden. Die Q&A sind in Zusammenarbeit mit dem Sub-Committee on Anti Money Laundering (AMLC) erstellt worden.
 
Mit den derzeit ausschließlich in englischer Sprache abrufbaren Q&A beantwortet die ESMA Fragen, die sich bei den zuständigen Aufsichtsbehörden aufgrund der von der ESMA veröffentlichten Stellungnahme ESMA/2014/1378 und ihrer Empfehlung ESMA/2014/1560 aus der Analyse von Geschäftsmodellen im Bereich des Crowdfunding ergeben haben.
 
Die Q&A richten sich dabei vornehmlich an die zuständigen Aufsichtsbehörden, die in der effektiven Ausgestaltung ihrer aufsichtsrechtlichen Praxis unterstützt werden sollen. Anderen Marktteilnehmern sollen die Q&A von Nutzen sein, indem sie Klarheit über die aufgeworfenen Fragestellungen schaffen.
 
Momentan werden in den Q&A der ESMA Fragen zu folgenden drei Themengebieten beantwortet:
 
  • Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Crowdfunding Plattformen und dessen Minimierungsmöglichkeiten
  • Beeinflussung des Risikos durch Regulierung nach der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID)
  • Auswirkungen der Dritten Geldwäscherichtlinie auf Crowdfunding Plattformen
 
Die ESMA weist dabei darauf hin, dass vor allem Crowdfunding Plattformen ein hohes Missbrauchsrisiko besitzen, bei denen keine oder nur eine eingeschränkte Überprüfung des Projektanbieters und der Projekte selber stattfindet. Ein erster Schritt zur Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sei deshalb eine Überprüfung von Projektanbieter, Projekt sowie am Projekt beteiligten Investoren. Weitere Möglichkeiten der Risikominimierung lägen in einer verlängerten Laufzeit von angebotenen Projekten und einer Einschränkung der Handelbarkeit bzw. der Ausstiegsoptionen eines Investors.
 
Die ESMA nimmt im Zuge einer Einschätzung des Missbrauchsrisikos auch eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Crowdfunding Plattformen vor. Unterschieden wird zwischen Plattformen, die unter die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) vom 21. April 2004 fallen, Plattformen, die einer speziellen nationalen Regulierung unterliegen, sowie vollständig regulierungsfreien Plattformen.
 
In diesem Zusammenhang weist die ESMA darauf hin, dass die Plattformen zwar grundsätzlich das gleiche Geschäftsmodell verfolgen, regulierungsfreie Plattformen jedoch ein höheres Missbrauchsrisiko aufweisen können. Dies sei auf üblicherweise geringere Maßnahmen zur Aufdeckung von Aktivitäten der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zurückzuführen.
 
Plattformen, die unter die MiFID bzw. die Zahlungsdienstrichtlinie (ZDR) von 2007 fallen, sind beispielsweise nach der Dritten Geldwäscherichtlinie vom 26. Oktober 2005 verpflichtet, eine Kundenüberprüfung durchzuführen. Die ESMA legt daher den zuständigen Aufsichtsbehörden nahe, die nationale Regulierung insofern auszuweiten, dass auch Plattformen außerhalb der MiFID bzw. der ZDR zu Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verpflichtet werden.
 

Ausblick 

Die „Questions and Answers” der ESMA sollen grundsätzliche nicht weiter überarbeitet und aktualisiert werden. Stattdessen findet eine Anpassung nur statt, wenn es zu neuen Gesetzgebungen oder grundlegenden Veränderungen im Crowdfunding Geschäft kommt. 

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Meike Farhan

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