Aktuelle Entwicklung bei der Grundsteuer

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Mit aktuellen Urteilen vom 29. September 2015 (Az. 17 K 704/15 und 17 K 706/15) hat das Verwaltungsgericht Köln über die Anpassung einer Grundsteuer von 460 Prozent auf 790 Prozent durch die Stadt Siegburg entschieden. Die Stadt hatte die Erhöhung der Grundsteuer B um 330 Prozent für das Jahr 2015 im Rahmen einer Haushaltskonsolidierung veranlasst. Gegen die Grundsteuerbescheide des Jahres 2015 hatten die Kläger beim Verwaltungsgericht Köln geklagt und die Erhöhung als rechtswidrig eingeschätzt.
 
Das Verwaltungsgericht Köln entschied anders, wies die Klagen ab und begründete dies mit der verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit, welche keinerlei Vorgabe hinsichtlich der Beweggründe mache. Auch für die Festsetzung der Hebesätze sei den Gemeinden ein entsprechender Spielraum zuzugestehen, gerichtlich zu klären seien höchstens Fragen hinsichtlich der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht.
 
Nach Ansicht des Gerichtes käme es bei der vorliegenden Erhöhung nicht zu einer unverhältnismäßigen Steuererhöhung, noch sei der Hebesatz als willkürlich festgesetzt anzusehen, insbesondere weil es in Nordrhein-Westfalen keine Höchstgrenzen für Hebesätze gäbe.
 
Da das Gericht die Berufung zulässt, bleibt abzuwarten, inwieweit diese Rechtsprechung Auswirkungen auf die Anpassung des Hebesatzes hat. Das Urteil spiegelt dennoch die aktuelle Entwicklung wider, welche durch die Erhöhungsmöglichkeiten der Grunderwerbsteuer bereits seit längerem im Bereich des Grundvermögens für höhere Kosten sorgt.

 Fonds-Brief direkt 1. Oktober 2015

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Meike Munderloh

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